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Was muss alles geregelt werden

  • woher Geld
  • für was Geld ausgeben
  • wer Kontoführung
  • Haushaltsplan
  • Haushaltspool
  • Kassenüberwachung / Jahresabschluss
  • wer verantwortlich für die Ausführung der VO
  • ??DHBW?? → was passiert, wenn eine Studischaft nicht zahlt? (mit Thomas Keuthen sprechen)


Die Führung der finanziellen Angelegenheiten der Landesstuderendenvertretung unterliegt der Zuständigkeit des Vorstands.

Die Landesstudierendenvertretung arbeitet in finanziellen Angelegenheiten mit dem Förderverein der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg zusammen.


Die Beiträge richten sich nach der Anzahl der Stimmen der jeweiligen Hochschule nach §4 der Satzung.

(Klein < 1000 Mittel 1000 - 5000 Groß = > 15.000 Studis)

Var 1: Beitrag = Studigrenze/10 → klein 100, Mittel 500, Groß 1.500 im Jahr? → wieviel im Jahr Haushalt?

Var 2: Beitrag = Anzahl Studierende (Datengrundlage festlegen) / 10 (5x große Hochschulen ü1500) → wieviel im Jahr?

? was ist mit der DHBW? Stimmrechtlich eine Studivertretung, sonst ca. 10 Studischaften → Begrifflichkeiten wichtig, aus LHG abzuleiten! Klären, was passiert, wenn eine Studischaft nicht zahlt und v. A. auf welcher rechtlichen Grundlage!


Was soll die LaStuVe selber zahlen? Was ist weiter mit dem Förderverein?

Der Haushaltsplan wird vom Vorstand entworfen und von der LAK beschlossen. 2 Lesungen in LAK-Sitzungen notwendig (= in der 2. Sitzung kann es beschlossen werden). Gegenseitige Deckungsfähigkeit wie bei Studischaften-HHP übernehmen!! Haushaltsjahr 01. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres. Der Haushaltsplan soll bis Ende September des Vorjahres der LAK vorliegen, 



1.1.1.1. § 1 Beitragszweck

Der Beitrag dient ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben der LaStuVe (laut LHG?).

1.1.1.2. § 2 Beitragspflicht

Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

1.1.1.3. § 3 Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt 450 Euro. Für Mitglieder mit weniger als 1.000 Mitgliedsstudierenden und für Mitglieder ohne Studierendenbeiträge im Sinne des LHG §65a Absatz 5 beträgt der Beitrag 0 Euro. Stichtag hierfür ist der 1.10. des Vorjahres. Die Einführung oder Abschaffung des Studierendenbeitrags eines Mitglieds ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

1.1.1.4. § 4 Ausnahmen

Einzelne Studierendenschaften können darüber hinaus von der Beitragszahlung befreit werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

1.1.1.5. § 5 Fälligkeit

Über die Beitragshöhe ergeht ein Bescheid. Der Beitrag ist jährlich jeweils zum 31.01. jeden Jahres in voller Höhe zu entrichten.

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