Was muss alles geregelt werden

  • woher Geld
  • für was Geld ausgeben
  • wer Kontoführung
  • Haushaltsplan
  • Haushaltspool
  • Kassenüberwachung / Jahresabschluss
  • wer verantwortlich für die Ausführung der VO
  • ??DHBW?? → was passiert, wenn eine Studischaft nicht zahlt? (mit Thomas Keuthen sprechen)
  • klären, was die LaStuVe rechtlich ist denn (Auswirkung auf Beitrittszwang usw.)


Die Führung der finanziellen Angelegenheiten der Landesstuderendenvertretung unterliegt der Zuständigkeit des Vorstands.

Die Landesstudierendenvertretung arbeitet in finanziellen Angelegenheiten mit dem Förderverein der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg zusammen.


Die Beiträge richten sich nach der Anzahl der Stimmen der jeweiligen Hochschule nach §4 der Satzung.

(Klein < 1000 Mittel 1000 - 5000 Groß = > 15.000 Studis)

Var 1: Beitrag = Studigrenze/10 → klein 100 (? laut FöVerein aktuell 0) Mittel 500, Groß 1.500 im Jahr? → wieviel im Jahr Haushalt?

Var 2: Beitrag = Anzahl Studierende (Datengrundlage festlegen) / 10 (5x große Hochschulen ü1500) → wieviel im Jahr?

? was ist mit der DHBW? Stimmrechtlich eine Studivertretung, sonst ca. 10 Studischaften → Begrifflichkeiten wichtig, aus LHG abzuleiten! Klären, was passiert, wenn eine Studischaft nicht zahlt und v. A. auf welcher rechtlichen Grundlage!


Was soll die LaStuVe selber zahlen? Was ist weiter mit dem Förderverein?

Der Haushaltsplan wird vom Vorstand entworfen und von der LAK beschlossen. 2 Lesungen in LAK-Sitzungen notwendig (= in der 2. Sitzung kann es beschlossen werden). Gegenseitige Deckungsfähigkeit wie bei Studischaften-HHP übernehmen!! Haushaltsjahr 01. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres. Der Haushaltsplan soll bis Ende September des Vorjahres der LAK vorliegen, 



1.1.1.1. § 1 Beitragszweck

Der Beitrag dient ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben der LaStuVe (laut LHG?).

1.1.1.2. § 2 Beitragspflicht

Jedes Mitglied (Definition §2 Satzung) ist zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

1.1.1.3. § 3 Beitragshöhe

Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Größe des Studierendenschafts nach §4 Satzung. Kleine Studierendenschaften 100 Euro pro Jahr, mittlere Studierendenschaften 500 Euro pro Jahr, große Studierendenschaften 1.500 Euro pro Jahr. Stichtag hierfür richtet sich nach der Abfragung der Studizahlen wie fürs Stimmrecht (Durch das Präsidium?).

1.1.1.4. § 4 Ausnahmen

Einzelne Studierendenschaften können darüber hinaus von der Beitragszahlung befreit werden. Hierüber beschließt die LAK mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und 1/2 Mehrheit aller Mitglieder. Wenn die Ausnahme die Umsetzung des Haushalts gefährdet ist ein Nachtragshaushalt zu beschließen. 

1.1.1.5. § 5 Fälligkeit

Über die Beitragshöhe ergeht ein Bescheid. Der Beitrag ist jährlich jeweils zum 31.01. jeden Jahres in voller Höhe zu entrichten. 

1.1.1.6. § 6 Haushaltsplan

Der Haushaltsplan ist bis zum 30. September des Vorjahres zu erstellen und mit einer 2/3 Mehrheit der LAK zu beschließen. Der Haushaltsplan tritt zu Beginn des Haushaltsjahres in Kraft.

1.1.1.7. § 7 Nachtragshaushalt

Falls die tatsächlichen Einnahmen der LaStuVe von den geplanten Einnahmen um mehr als 10% abweichen, ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen. Der Nachtragshaushalt tritt zur Ende der Sitzung, in der er beschlossen wird in Kraft.


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