Stichpunkte:

  • Wunsch kommt vsl. von Unis. Können nur schwerlich Studis, die wiederholt auffällig geworden sind, exmatrikulieren (Beispiel: Nachstellen von Frauen in UB)
  • Justizinstanz an den Hochschulen tut sich dadurch auf, ohne dass es eine Gerichtsbarkeit gibt.
    • akademische Gerichtsbarkeit wurde 1868 aufgehoben, Disziplinargerichtsbarkeit 1969 - das wäre ein historischer Rückschritt
  • "besonders" und "erheblich" sind offene Begriffe, die nicht festgelegt sind; unter Ordnungsverstöße könnten z.B. auch Hörsaalbesetzungen fallen
    • Studierendenvertretungen könnten gehemmt sein Protest zu üben, wenn dieses "Damokles-Schwert" über ihnen schwebt
  • sexuelle Nötigung war schon davor strafbar (Info aus Begründung); problematisch auch, WER die Entscheidung treffen soll (Rektorat ohne stud. Beteiligung); Reaktion auf Lucke-Proteste in HH? (Uni HD)
  • auf Bruch des Hausrechts wird in Begründung nicht eingegangen; unklar, was Vorteil dieser Regelung sein soll (Uni HD)
  • Gegenvorschläge:
    • Vorschlag: Veto-Recht der VS? oder gemeinsamer Beschluss mit Rektorat
    • nur bei Gewalt- oder Sexualdelikten

In diesem Paragraphen wird eine Regelung getroffen, die den Rektoraten bei sog. Ordnungsverstößen von Studierenden eine Reihe an Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Exmatrikulation zuspricht.

Die LaStuVe sieht dies sehr kritisch, weil ein Ordnungsverstoß auch ein "schwerwiegend[er] oder wiederholter Verstoß gegen [Anordnungen] im Rahmen des Hausrechts" sein kann. Dazu sollen sowohl Störungen des Betriebsablaufes als auch die Behinderung von Hochschulangehörigen gehören.

Hiermit tut sich eine Justizinstanz der Hochschulleitungen auf, die vor einem halben Jahrhundert schon abgeschafft wurde. Würde dieser Paragraph so umgesetzt, so wäre dies ein historischer Rückschritt der Bürgerrechte aller Studierenden und eine Einladung zur Willkürjustiz an Hochschulen. Die Auslegung dieser schwammig formulierten Regelungen durch die Hochschulleitungen würde wie ein Damokles-Schwert über Studierenden hängen und studentisches Engagement und Protest, den Arbeitskampf und damit die demokratische Teilhabe am Hochschulgeschehen übergebührlich einschränken. Für jede Art von Disziplinarmaßnahmen durch das Rektorat ist die Mitsprache der VS eine notwendige Bedingung

Wir mahnen also zumindest diesen Teil des neuen §62a zurückzunehmen. Eine akzeptable Alternative wäre(, den Verfassten Studierendenschaften gegen diese Entscheidungen ein Veto-Recht einzuräumen oder) die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen auf Gewalt- und Sexualdelikte zu beschränken.

  • 1. Par: irgendwie noch formulieren, dass die Rektorate das komplett alleine entscheiden können
  • Würde hinzufügen, dass das auch den Arbeitskampf an Unis erschwert - und deshalb u.U. auch nicht umsetzbar ist (AB)
  • 4. Par: würde so umformulieren, dass die Mitsprache der VS eine notwendige Bedingung für jede Form von Uni-Justiz ist, gerade "Gewalt" kann sonst vielleicht auch breit ausgelegt werden (AB)
  • halten die Änderung für entbehrlich, sollte das MWK daran festhalten dann fordern wir, dass Punkt 1 gestrichen wird




Die Landesstudierendenvertretung lehnt die Einführung der vorgeschlagenen § 62a (1-3) in aller Härte ab und mahnt diese zurückzunehmen.

In diesem Paragraphen wird eine Regelung getroffen, die den Rektoraten bei sog. Ordnungsverstößen von Studierenden eine Reihe an Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Zwangsexmatrikulation zuspricht.

Die LaStuVe sieht dies sehr kritisch, denn neben sexueller Belästigung und der Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat kann ein Ordnungsverstoß auch ein "schwerwiegend[er] oder wiederholter Verstoß gegen [Anordnungen] im Rahmen des Hausrechts" sein. Dazu sollen sowohl Störungen des Betriebsablaufes als auch die Behinderung von Hochschulangehörigen gehören.

Hiermit tut sich eine archaische Justizinstanz der Hochschulleitungen auf, die vor einem halben Jahrhundert schon abgeschafft wurde. Würde dieser Paragraph so umgesetzt, so wäre dies ein historischer Rückschritt der Bürgerrechte aller Studierenden Baden-Württembergs und eine Einladung zur Willkürjustiz an Hochschulen. Die Auslegung dieser schwammig formulierten Regelungen nach Gutdünken der Hochschulleitungen würde wie ein Damokles-Schwert über Studierenden hängen. Damit würde studentisches Engagement und Protest, der Arbeitskampf und demokratische Teilhabe am Hochschulgeschehen übergebührlich einschränken.

Wir halten diese Neuregelung für unnötig, rückschrittig und autoritär und fordern in aller Schärfe diese zurückzunehmen. Sollte trotz allem daran festgehalten werden fordern wir, dass § 62a (1) Nr. 1 gestrichen wird und, dass die Zustimmung der VS Voraussetzung für die Feststellung eines Ordnungsverstoßes nach den (jetzigen) § 62a (1) Nr. 2 und 3 wird.


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