Stichpunkte:
In diesem Paragraphen wird eine Regelung getroffen, die den Rektoraten bei sog. Ordnungsverstößen von Studierenden eine Reihe an Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Exmatrikulation zuspricht.
Die LaStuVe sieht dies sehr kritisch, weil ein Ordnungsverstoß auch ein "schwerwiegend[er] oder wiederholter Verstoß gegen [Anordnungen] im Rahmen des Hausrechts" sein kann. Dazu sollen sowohl Störungen des Betriebsablaufes als auch die Behinderung von Hochschulangehörigen gehören.
Hiermit tut sich eine Justizinstanz der Hochschulleitungen auf, die vor einem halben Jahrhundert schon abgeschafft wurde. Würde dieser Paragraph so umgesetzt, so wäre dies ein historischer Rückschritt der Bürgerrechte aller Studierenden und eine Einladung zur Willkürjustiz an Hochschulen. Die Auslegung dieser schwammig formulierten Regelungen durch die Hochschulleitungen würde wie ein Damokles-Schwert über Studierenden hängen und studentisches Engagement und Protest, den Arbeitskampf und damit die demokratische Teilhabe am Hochschulgeschehen übergebührlich einschränken. Für jede Art von Disziplinarmaßnahmen durch das Rektorat ist die Mitsprache der VS eine notwendige Bedingung
Wir mahnen also zumindest diesen Teil des neuen §62a zurückzunehmen. Eine akzeptable Alternative wäre(, den Verfassten Studierendenschaften gegen diese Entscheidungen ein Veto-Recht einzuräumen oder) die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen auf Gewalt- und Sexualdelikte zu beschränken.
Die Landesstudierendenvertretung lehnt die Einführung der vorgeschlagenen § 62a (1-3) in aller Härte ab und mahnt diese zurückzunehmen.
In diesem Paragraphen wird eine Regelung getroffen, die den Rektoraten bei sog. Ordnungsverstößen von Studierenden eine Reihe an Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Zwangsexmatrikulation zuspricht.
Die LaStuVe sieht dies sehr kritisch, denn neben sexueller Belästigung und der Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat kann ein Ordnungsverstoß auch ein "schwerwiegend[er] oder wiederholter Verstoß gegen [Anordnungen] im Rahmen des Hausrechts" sein. Dazu sollen sowohl Störungen des Betriebsablaufes als auch die Behinderung von Hochschulangehörigen gehören.
Hiermit tut sich eine archaische Justizinstanz der Hochschulleitungen auf, die vor einem halben Jahrhundert schon abgeschafft wurde. Würde dieser Paragraph so umgesetzt, so wäre dies ein historischer Rückschritt der Bürgerrechte aller Studierenden Baden-Württembergs und eine Einladung zur Willkürjustiz an Hochschulen. Die Auslegung dieser schwammig formulierten Regelungen nach Gutdünken der Hochschulleitungen würde wie ein Damokles-Schwert über Studierenden hängen. Damit würde studentisches Engagement und Protest, der Arbeitskampf und demokratische Teilhabe am Hochschulgeschehen übergebührlich einschränken.
Wir halten diese Neuregelung für unnötig, rückschrittig und autoritär und fordern in aller Schärfe diese zurückzunehmen. Sollte trotz allem daran festgehalten werden fordern wir, dass § 62a (1) Nr. 1 gestrichen wird und, dass die Zustimmung der VS Voraussetzung für die Feststellung eines Ordnungsverstoßes nach den (jetzigen) § 62a (1) Nr. 2 und 3 wird.