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Schlüssel

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  • woher Geld
  • für was Geld ausgeben
  • wer Kontoführung
  • Haushaltsplan
  • Haushaltspool
  • Kassenüberwachung / Jahresabschluss
  • wer verantwortlich für die Ausführung der VO
  • ??DHBW?? → was passiert, wenn eine Studischaft nicht zahlt? (mit Thomas Keuthen sprechen)
  • klären, was die LaStuVe rechtlich ist denn (Auswirkung auf Beitrittszwang usw.)


Die Führung der finanziellen Angelegenheiten der Landesstuderendenvertretung unterliegt der Zuständigkeit des Vorstands.

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Var 1: Beitrag = Studigrenze/10 → klein 100 , (? laut FöVerein aktuell 0) Mittel 500, Groß 1.500 im Jahr? → wieviel im Jahr Haushalt?

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Der Beitrag dient ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben der LaStuVe (laut LHG?).

§ 2 Beitragspflicht

Jedes Vereinsmitglied Mitglied (Definition §2 Satzung) ist zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

§ 3 Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt 450 Euro. Für Mitglieder mit weniger als 1.000 Mitgliedsstudierenden und für Mitglieder ohne Studierendenbeiträge im Sinne des LHG §65a Absatz 5 beträgt der Beitrag 0 Euro. Stichtag hierfür ist der 1.10. des Vorjahres. Die Einführung oder Abschaffung des Studierendenbeitrags eines Mitglieds ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilenDie Höhe des Beitrags richtet sich nach der Größe des Studierendenschafts nach §4 Satzung. Kleine Studierendenschaften 100 Euro pro Jahr, mittlere Studierendenschaften 500 Euro pro Jahr, große Studierendenschaften 1.500 Euro pro Jahr. Stichtag hierfür richtet sich nach der Abfragung der Studizahlen wie fürs Stimmrecht (Durch das Präsidium?).

§ 4 Ausnahmen

Einzelne Studierendenschaften können darüber hinaus von der Beitragszahlung befreit werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung LAK mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und 1/2 Mehrheit aller Mitglieder. Wenn die Ausnahme die Umsetzung des Haushalts gefährdet ist ein Nachtragshaushalt zu beschließen. 

§ 5 Fälligkeit

Über die Beitragshöhe ergeht ein Bescheid. Der Beitrag ist jährlich jeweils zum 31.01. jeden Jahres in voller Höhe zu entrichten

§ 6 Haushaltsplan

Der Haushaltsplan ist bis zum 30. September des Vorjahres zu erstellen und mit einer 2/3 Mehrheit der LAK zu beschließen. Der Haushaltsplan tritt zu Beginn des Haushaltsjahres in Kraft.

§ 7 Nachtragshaushalt

Falls die tatsächlichen Einnahmen der LaStuVe von den geplanten Einnahmen um mehr als 10% abweichen, ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen. Der Nachtragshaushalt tritt zur Ende der Sitzung, in der er beschlossen wird in Kraft.