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LHG: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/ie0/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=2s&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-HSchulGBWV26P65&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

Liste der relevanten Studierendenschaften (Link): http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/kjn/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=3&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-HSchulGBWV19P1&doc.part=S&toc.poskey=#focus

https://www.statistik-bw.de/Service/Veroeff/Statistische_Berichte/323421001.pdf

weitere Unterlagen: https://nextcloud.stuvus.uni-stuttgart.de/s/LrXsikFbcWCJktD

VerfStudG BW: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/9ur/page/bsbawueprod.psml;jsessionid=E479724C3E75CDBB1419569018A6C2D8.jp80?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfStudGBWrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint


1. Workflow Konstituierung

1.1. Rechtliche Fragen klären

1.1.1. Finanzen

Wir werden keine Körperschaft sein, Finanzen müssen über eine eine VS oder Verein laufen?

Ist es möglich Zwangsbeiträge zu machen/ welche Auswirkungen hätte eine FinO überhaupt?

1.1.2. Briefwahl

Wurde mal gesagt, dass wir das dürfen. Was ist da zu beachten?

1.1.3. 2/3 Mehrheit

Satz 2 der o.g. Gesetzesstelle, "Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studierendenschaften aller Hochschulen bedarf", formuliert die Bedingung der Konstituierung, die wir so interpretieren, dass damit tatsächlich eine 2/3-Mehrheit der Studierendenschaften aller staatlichen und staatlichen anerkannten Hochschulen Baden-Württembergs gemeint ist - unabhängig von der Verteilung der Stuiderenden an die Hochschulen. Bitte korrigieren Sie uns, wenn wir das falsch verstehen.
An dieser Stelle würden wir dann um eine Liste aller Hochschulen bzw. Studierendenschaften, auf die sich ebenje Mehrheit bezieht, bitten. Insbesondere betrifft das die besonderen Hochschulen des öffentlichen Diensts nach § 1 (2) Nummer 6 sowie die staatlich anerkannten Hochschulen in freier Trägerschaft nach § 1 (3).
Sind damit und den in § 1 namentlich genannten Hochschulen alle betroffenen Hochschulen berücksichtigt oder haben wir noch Hochschulen, bzw. Studierendenschaften übersehen?

Wir danken Ihnen schon im Voraus sehr für Ihre Arbeit und die Beantwortung unserer Fragen.

1.2. Einladung

Verifizieren, dass HD zum 31.12.2011 die größte Hochschule war

Von AStA Vorsitz HD Vollmacht geben lassen

Werbung machen



1.3. Anfrage MWK

Sehr geehrte Damen und Herren,

aktuell arbeitet die Landesstudierendenvertretung (LaStuVe) sehr engagiert an der eigenen Konstituierung nach § 65a (8) des Landeshochschulgesetz unter Berücksichtigung des Schreibens Ihres Ministeriums vom 29.12.2016 (siehe Anhang)
Dazu haben wir zwei Fragen an Sie:

1) Rechtsform

Welche Rechtsform hat die LaStuVe sobald sie konstituiert ist? Wird sie eine Interessensvertretung ohne Rechtsform sein? Oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts? Oder wird eine Anmeldung als Verein nötig sein? Hängt die (Rechts-)form der Konstituierung eventuell von der eigenen Handhabung ab und bietet uns einen gewissen Spielraum?

Rechtskörperschaft? Juristische Person?
Nicht-Rechtsfähige Körperschaft kann kein Konto eröffnen

Ines Schulz (mündlich):

keine Körperschaft, Nichtmal Gliedkörperschaft, deswegen keine Rechtsform
Vsen strukturell nicht darauf ausgelegt, keine Grundlage für eine Rechtskörperschaft
Verweis auf e.V. für juristische Person, auf einzelne VSen für Büro / Finanzen etc zurückgreifen (also kreative Lösungen finden)
Ansonsten ist LaStuVe ein zusammenschluss ohne rechtsschaft

Schriftliche Anfrage im August Unbekannter Benutzer (mbaltrun)

2) 2/3-Mehrheit

Satz 2 der o.g. Gesetzesstelle, "Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studierendenschaften aller Hochschulen bedarf", formuliert die Bedingung der Konstituierung, die wir so interpretieren, dass damit tatsächlich eine 2/3-Mehrheit der Studierendenschaften aller staatlichen und staatlichen anerkannten Hochschulen Baden-Württembergs gemeint ist - unabhängig von der Verteilung der Stuiderenden an die Hochschulen. Bitte korrigieren Sie uns, wenn wir das falsch verstehen.
An dieser Stelle würden wir dann um eine Liste aller Hochschulen bzw. Studierendenschaften, auf die sich ebenje Mehrheit bezieht, bitten. Insbesondere betrifft das die besonderen Hochschulen des öffentlichen Diensts nach § 1 (2) Nummer 6 sowie die staatlich anerkannten Hochschulen in freier Trägerschaft nach § 1 (3).
Sind damit und den in § 1 namentlich genannten Hochschulen alle betroffenen Hochschulen berücksichtigt oder haben wir noch Hochschulen, bzw. Studierendenschaften übersehen?

Wir danken Ihnen schon im Voraus sehr für Ihre Arbeit und die Beantwortung unserer Fragen.

Freundliche Grüße,

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