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1.1. § 1 Geltungsbereich

Diese Verfahrensordnung (VerfO) regelt das Verfahren und Abläufe der Landes-Asten-Konferenz Baden-Württemberg. Sie unterliegt dabei der Satzung der Landesstudierendenvertretung Baden-Württembergs und ist als Ergänzung derer zu verstehen.

2. I. Einladung zur Sitzung

2.1. § 2 Grundsätze

(1) Das Präsidium beruft eine Sitzung der LAK grundsätzlich elektronisch unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung der Ladungsfrist ein.

(2) Die Sitzungen finden im Regelfall Sonntags um 12 Uhr im sechswöchigen Rhythmus statt. Der nächste Termin der LAK wird in der vorhergehenden Sitzung beschlossen.

2.2. § 3 Ladungsfrist

Die Einladung zu einer ordentlichen LAK ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung zu versenden.

2.3. § 4 Aufstellung der Tagesordnung 

(1) Vor dem Versenden der Einladungen stellt das Präsidium die vorläufige Tagesordnung auf. Sie enthält mindestens folgende Punkte:


1. Formalien
1.1. Eröffnung der Sitzung
1.2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
1.3. Genehmigung des Protokolls der vorherigen Sitzung 
1.4. Genehmigung der Tagesordnung
1.5. Festlegung des Termins der nächsten Sitzung(-en)
2. Wahlen
3. Anträge
4. Berichte
5. Verschiedenes.

(2) Im Punkt Anträge sind als Unterpunkte zunächst die von vorherigen Sitzungen vertagten Anträge und danach alle Anträge, die dem Präsidium eine Woche vor dem Sitzungstermin vorliegen aufzunehmen.

(3) Unter dem Punkt Verschiedenes dürfen nur Gegenstände einfacher Art behandelt werden für die eine Vorbereitung der Mitglieder nicht notwendig ist. Es können keine Beschlüsse gefasst werden; informelle Meinungsbilder sind möglich.

(4) Das Präsidium kann auf Wunsch des Antragstellers oder der Antragstellerin oder der Gruppe der antragstellenden Personen einen Tagesordnungspunkt als „Nicht Öffentlich - Nur Mitglieder der LAK nach § 4 Absatz 1 Satzung“ oder „Nicht Öffentlich - Nur Studierenden aus BW“ einstufen. Der Tagesordnungspunkt wird dann in der öffentlichen Einladung als „Nicht öffentlicher Tagesordnungspunkt“ ohne weitere Erläuterung aufgelistet. Auf Antrag von drei Mitgliedern der LAK muss der Tagesordnungspunkt als normaler Tagesordnungspunkt eingestuft und in einer neuen Version der Tagesordnung bekannt gemacht werden.

2.4. § 5 Dringlichkeitsanträge

(1) Dringlichkeitsanträge können bis zum Kalendertag vor der Sitzung bis 18:00 Uhr elektronisch beim Präsidium gestellt werden. Eine Begründung der Dringlichkeit ist dem Dringlichkeitsantrag beizufügen.

(2) Die Sitzungsleitung versendet die aktualisierte Tagesordnung sowie die vorliegenden Dringlichkeitsanträge, Berichte, Mitteilungen und Bewerbungen bzw. Kandidaturen für Wahlen zwei Tage vor dem Sitzungstermin.

3. II. Verlauf der Sitzung

3.1. § 6 Eröffnung und Schluss der Sitzung

(1) Die Sitzung beginnt mit Eröffnung durch die Sitzungsleitung.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin schließt die Sitzung der LAK
nach Abschluss der Tagesordnung oder einem entsprechenden genehmigten
Geschäftsordnungsantrag

3.2. § 7 Öffentlichkeit der Sitzung

(1) Die LAK tagt gemäß § 4 Absatz 4 Satzung Öffentlich.

(2) Auf Antrag einer Delegierten Person kann durch Beschluss ein Tagesordnungspunkt unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden. Der Vorstand nach § 6 Satzung darf nicht ausgeschlossen werden.

(3) Hierbei ist zu prüfen, ob die Sicherheitsstufe „Nicht Öffentlich - Nur Mitglieder der LAK nach § 4 Absatz 1 Satzung“ oder „Nicht Öffentlich - Nur Studierenden aus BW“ ist.

3.3. § 8 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit der LAK richtet sich nach § 4 Absatz 3 Satzung.

(2) Die Beschlussfähigkeit wird überprüft:

1. zu Beginn jeder Sitzung,
2. auf Antrag eines Mitglieds der LAK.

(3) Auf Antrag eines Mitglieds der LAK wird die Anwesenheit der Mitglieder der LAK von der Sitzungsleitung festgestellt. Dabei gelten im Sitzungsraum befindliche Mitglieder als anwesend.

(4) Mitglieder, die im Verlauf der Sitzung den Sitzungsraum betreten oder verlassen, müssen dies bei der Sitzungsleitung anzeigen.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit soll die Sitzungsleitung alle betreffenden Tagesordnungspunkte bzw. die Sitzung unverzüglich schließen. Er oder sie kann die Sitzung in begründeten Fällen fortsetzen, es können jedoch keine Beschlüsse gefasst werden, bis die Beschlussfähigkeit wiederhergestellt ist. 

(6) Sind zwei Sitzungen in Folge nicht beschlussfähig, gilt gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 die nächste ordnungsgemäß einberufene Sitzung mit fünf anwesenden Studierendenschaften als Beschlussfähig.

3.4. § 9 Genehmigung der Tagesordnung

(1) Zu Beginn des Tagesordnungspunkts Genehmigung der Tagesordnung stellt die Sitzungsleitung alle Dringlichkeitsanträge vor. Der Antragsteller oder die Antragstellerin oder die Gruppe der antragstellenden Personen hat auf Nachfrage die Dringlichkeit mündlich zu begründen.

(2) Dringlichkeitsanträge des Vorstandes werden ohne Abstimmung in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen, sofern diese am Tag vor der Sitzung um 18:00 Uhr beim Präsidium elektronisch vorlagen. Dringlichkeitsanträge zu einem Tagesordnungspunkt (konkurrierende Anträge) werden ohne Abstimmung in die Tagesordnung aufgenommen, sofern der ursprüngliche Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung verbleibt.

(3) Andere Dringlichkeitsanträge können mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden.

(4) Anschließend können die Mitglieder der LAK Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Wurden alle Änderungsanträge gestellt, wird über diese abgestimmt; eine Zusammenfassung von Abstimmungen ist hierbei möglich, sofern sich kein Widerspruch seitens eines Mitglieds erhebt.

(5) Liegen keine weiteren Änderungswünsche vor, wird die Tagesordnung zur Abstimmung gestellt. Kommt keine Mehrheit zustande, wird der gesamte Tagesordnungspunkt wiederholt.

(6) Unterpunkte sind jeweils als Tagesordnungspunkte zu betrachten. 

3.5. § 10 Rederecht

Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen (Redeliste). Anträge zur Verfahrensordnung haben Vorrang. Die Redeliste kann von der Sitzungsleitung unterbrochen werden:

  1. zur sofortigen Berichtigung eines Wortbeitrags,
  2. bei einer Wortmeldung des Antragstellers oder der Antragstellerin bzw. einer der antragstellenden Personen oder des oder der Berichtenden,
  3. bei einer Wortmeldung eines Kandidaten oder einer Kandidatin während einer Aussprache vor Wahlen,
  4. zur direkten Antwort einer anderen Person auf einen Wortbeitrag

4. III. Abstimmungen und Wahlen

4.1. § 11 Abstimmungen

(1) Die Verteilung des Stimmrechts regelt § 4 Absatz 2 Satzung.

(2) An die anwesenden Mitglieder der LAK können vom Präsidium Stimmkarten ausgegeben werden. Stimmberechtigte Personen, die der Sitzungsleitung nicht persönlich bekannt sind, haben sich dabei auszuweisen.

(3) Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Beschlussfassung über einen Antrag wird regulär in namentlicher Abstimmung getroffen, sonstige Abstimmungen werden regulär offen durchgeführt. Abstimmungen können auch in elektronischen Verfahren durchgeführt werden; in diesem Fall gelten die weiteren Absätze sinngemäß.

(5) Auf Antrag eines Mitglieds der LAK kann die LAK eine geheime Abstimmung beschließen. Auf Antrag eines Mitglieds der LAK kann die LAK eine namentliche Abstimmung beschließen, falls diese nicht regulär vorgesehen ist.

(6) Wird das Ergebnis einer offenen Abstimmung von einem Mitglied der LAK angezweifelt, so wird erneut offen abgestimmt. Dabei sind die Ja-, Nein- und Enthaltungsstimmen auszuzählen. Eine weitere Anzweiflung ist nicht möglich.

(7) Eine Abstimmung kann von einem Mitglied der LAK aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Die Anfechtung hat unverzüglich zu erfolgen. Über die Anfechtung entscheidet die Sitzungsleitung unmittelbar. Die Entscheidung ist zu begründen. Wird der Anfechtung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden.

4.2. § 12 Wahlen

(1) Zu den Wahlen gehören Entscheidungen mit personellem Charakter; dies sind zudem insbesondere Bestellungen, Ernennungen, Wahlvorschläge, Bestätigungen, Abwahlen. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt.

(2) Wählbar sind alle an einer baden-württembergischen Hochschule eingeschriebenen Studierenden.

(3) Insbesondere werden auch Bestellungen in den Akkreditierungspool unter dem Tagesordnungspunkt Wahlen durchgeführt.

(4) Die Durchführung einer Wahl kann beim Präsidium beantragt werden, eine Kandidatur gilt dabei als Beantragung der Wahl. Alle nicht besetzten Posten stehen bis zu ihrer Besetzung auf der Tagesordnung.

(5) Alle Stimmberechtigten können bei jeder Wahl bei allen Kandidierenden jeweils entweder mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" stimmen (Wahl durch Zustimmung).

(6) Gewählt ist, wer eine absolute Stimmmehrheit auf sich vereinen kann. Sind mehr Personen gewählt als Sitze für das Amt zu besetzen sind, werden die Sitze in der Reihenfolge der meisten "Ja"- Stimmen vergeben. Bei Gleichstand zwischen den "Ja"-Stimmen entscheidet, auf wen weniger "Nein"-Stimmen entfallen sind.

(7) Verbleiben nach dem ersten Wahlgang zu besetzende Sitze und Kandidierende ohne Sitz, findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer eine relative Stimmmehrheit auf sich vereinen kann. Sind mehr Personen gewählt als Sitze verbleiben, werden die
Sitze nach Absatz 6 Satz 2 und 3 vergeben.

(8) Wenn in einem der Wahlgänge Stimmgleichheit sowohl bei "Ja"- als auch "Nein"-Stimmen auftritt und wenn die Reihenfolge einen Einfluss auf die Besetzung des Amtes hat, wird eine Stichwahl durchgeführt. In der Stichwahl treten dann nur noch die von der Stimmgleichheit betroffenen Kandidierenden an. Die Stichwahl verläuft wie der zweite Wahlgang nach Absatz 7 Satz 2 und 3.

(9) Bei einer absoluten Mehrheit gegen alle verbleibenden Kandidierenden, einer relativen Mehrheit gegen alle verbleibenden Kandidierenden im zweiten Wahlgang oder der Stichwahl, oder bei Stimmgleichheit sowohl der "Ja"- als auch der "Nein"-Stimmen bei der Stichwahl gilt die Wahl beziehungsweise der Teil der Wahl als gescheitert.

4.3. § 13 Wahlverfahren

(1) Die Sitzungsleitung bestellt im Einvernehmen mit der LAK zwei Wahlleitende zur Auszählung der Stimmen. Falls Wahlleitende für eine Wahl kandidieren, muss für diese Wahl eine andere Wahlleitung bestellt werden.

(2) Kandidierende müssen mit Ausnahme von Wahlen nach § 12 Absatz 3 bei der Sitzung anwesend sein; ist ein Kandidat oder eine Kandidatin nicht anwesend, so erlischt die Kandidatur. Im Falle einer konkurrenzlosen Wiederwahl kann sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin abweichend von Satz 1 begründet von der Sitzung entschuldigen und in Abwesenheit gewählt werden. Satz 1 gilt ferner nicht für Abwahlen.

(3) Zu Beginn der Wahl nach Erklärung aller Kandidaturen findet eine Aussprache mit den Kandidierenden statt; die Aussprache findet grundsätzlich in gegenseitiger Anwesenheit statt. Den Kandidierenden ist zu Beginn und zum Schluss der Aussprache und bei Fragen während der Aussprache das Wort zu erteilen. Auf Wunsch eines Kandidaten oder einer Kandidatin oder auf ausdrückliches Verlangen eines Mitglieds der LAK findet eine Aussprache mit einzelnen Kandidaten oder Kandidatinnen in Abwesenheit der anderen Kandidierenden statt.

(4) Im Anschluss an die Aussprache mit den Kandidierenden findet eine Diskussion der LAK statt. Auf Wunsch eines Kandidaten oder einer Kandidatin oder auf ausdrückliches Verlangen eines Mitglieds der LAK findet die Diskussion in Abwesenheit der Kandidierenden statt. Auf Beschluss der LAK findet die Diskussion ohne Protokollierung und/oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 7 statt. Über diese Diskussion ist von den anwesenden Personen Stillschweigen zu wahren.

(5) Im Anschluss an die Diskussion findet die Wahl nach § 12 Absatz 4 bzw. 5 statt.

4.4. § 14 Umlaufverfahren

(1) Wenn die Dringlichkeit eines einfachen Anliegens eine Befassung vor der nächsten geplanten Sitzung der LAK erforderlich machen sollte, leitet das Präsidium auf Antrag von drei Studierendenschaften eine Abstimmung im Umlaufverfahren ein.

(2) Wahlen, sowie alle Abstimmungen, die geheim erfolgen müssen oder für die keine einfache Mehrheit für einen Beschluss genügt, sind nicht einfach und können nicht im Umlaufverfahren durchgeführt werden.

(3) Hat eine Studierendenschaft Zweifel an der Einfachheit oder Dringlichkeit des Anliegens, so kann es binnen einer Woche nach dem Start des Verfahrens Einspruch einlegen; in diesem Fall gilt das Verfahren als ungültig. 

(4) Die Mitglieder haben mindestens eine, höchstens aber zwei Wochen nach Bekanntmachung des Umlaufverfahrens die Möglichkeit, abzustimmen. Über den genauen zeitlichen Horizont entscheidet das Präsidium.

(5) Ist nach Ende des zeitlichen Horizonts keine Mehrheit nicht erreicht oder haben weniger als zehn Studierendenschaften teilgenommen, ist der Beschluss nicht zustande gekommen. Das Ergebnis wird vom Präsidium festgestellt. Jede Studierendenschaft kann das Ergebnis innerhalb einer Woche anzweifeln. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium. Gegen diese Entscheidung kann erneut Einspruch eingelegt werden, dann entscheidet die LAK abschließend.

5. IV. Rechte und Pflichten des Präsidiums

5.1. § 15 Leitung der Sitzung

(1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet im Regelfall die Sitzungen der LAK nach Maßgabe der Satzung der LaStuVe BW und dieser Verfahrensordnung. Er oder sie sorgt für den ordentlichen Ablauf und übt das Hausrecht aus.

(2) In Sonderfällen kann mit einfacher Mehrheit einem Mitglied der LAK die Sitzungsleitung übertragen werden.

(3) Die Sitzungsleitung übt ihr Amt unparteiisch aus. Will sie sich an der Diskussion beteiligen, so müssen sie während ihrer Wortmeldung die Sitzungsleitung abgeben.

5.2. § 16 Ermessensentscheidungen

(1) Über die Auslegung dieser Verfahrensordnung entscheidet während einer Sitzung die Sitzungsleitung und außerhalb der Sitzung der Präsident oder die Präsidentin nach billigem Ermessen.

(2) Gegen eine Ermessensentscheidung des Präsidenten oder der Präsidentin kann durch ein Mitglied der LAK Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat unverzüglich zu erfolgen; ein nachträglicher Einspruch ist nicht möglich.

(3) Über den Einspruch entscheidet die LAK unverzüglich in der gleichen Sitzung mit einfacher Mehrheit.

5.3. § 17 Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Sitzungsleitung kann Redner oder Rednerinnen, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.

(2) Die Sitzungsleitung kann Anwesende, die die Ordnung stören, zur Ordnung rufen.

(3) Ist eine Person dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen worden, so kann die Sitzungsleitung ihr das Wort entziehen, wenn er oder sie sie beim zweiten Verstoß auf die Folgen hingewiesen hat.

(4) Bei andauerndem Fehlverhalten nach Absatz 1 und 2 kann die Sitzungsleitung dem oder der Betreffenden das Rederecht für die restliche Sitzung verweigern oder ihn oder sie für die restliche Sitzung des Saales verweisen. § 9 Absatz 6 LHG (Verweis oder Ausschluss bei grober Ungebühr) bleibt unberührt.

(5) Die Ordnungsmaßnahmen sind Ermessensentscheidungen nach § 16. Die Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Wortbeiträgen außer zum Einspruch gegen die Ermessensentscheidung nicht behandelt werden.

6. V. Anträge

6.1. § 18 Grundsätze

(1) Die LAK verhandelt und beschließt über Anträge unbeschadet § 14 ausschließlich in Sitzungen.

(2) Ein Antrag muss mindestens folgendes enthalten:

  1. Name des Antragstellers oder der Antragstellerin (bei mehreren
    antragstellenden Personen Benennung einer Person, die den Antrag gegenüber
    der LAK vertritt)
  2. Beschlussvorlage
  3.  Begründungstext
  4.  Zusammenfassung des Antrags in maximal zwei Sätzen
  5. Ziel des Antrags


(3) Ein Antrag ist beim Präsidium sowohl im PDF-Format als auch in einem bearbeitbaren Format (z.B. DOC-/ODT-, XLS-/ODS-, TXT- oder TEX-Format) einzureichen. Der Präsident oder die Präsidentin versendet die Anträge in beiden Formaten zusammen mit der Einladung (zugehörige Unterlagen). Vollständig eingegangene Anträge müssen vom Präsidium zeitnah nach Einreichung öffentlich zur Verfügung gestellt werden.

(4) Das Präsidium prüft Anträge auf Erfüllung der Kriterien und gibt Rückmeldung, falls die Kriterien nicht erfüllt sind. Das Präsidium kann auch fehlerhafte Anträge in die Tagesordnung aufnehmen.

6.2. § 19 Diskussion und Änderung eines Antrages vor der Sitzung

(1) Als Reaktion auf Rückmeldungen der anderen Studierendenschaften kann der Antragsteller oder die Antragstellerin oder die antragstellenden Personen bis zum Tag vor der Sitzung um 18 Uhr einen überarbeiteten Antrag beim Präsidium einreichen, in welchem einzelne oder alle Änderungswünsche bereits berücksichtigt sowie weitere aus der Diskussion oder den Fragen heraus erfolgte Änderungen eingearbeitet sind. Dieser Antrag wird in der Sitzung als ursprünglicher Antrag behandelt, der Antragsteller oder die Antragstellerin oder die antragstellenden Personen muss bzw. müssen bei der Vorstellung des Antrags die eingearbeiteten Änderungen seit Bekanntgabe des Antrags vorstellen.

(2) Sollten Änderungswünsche durch den Antragsteller oder die Antragstellerin oder die antragstellenden Personen nicht oder nicht in vollem Umfang umgesetzt werden, kann in der Sitzung ein Änderungsantrag gestellt werden. Dieser kann auch schon vor der Sitzung elektronisch beim Präsidium eingereicht werden. Ein Änderungsantrag kann auch gestellt werden, wenn kein Änderungswunsch im Vorfeld formuliert wurde. 

6.3. § 20 Diskussion und Änderung eines Antrages in der Sitzung

(1) Zu Beginn der Diskussion ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin das Wort zur Begründung zu erteilen. Bei mehreren antragstellenden Personen tritt an die Stelle des Antragstellers oder der Antragstellerin die Person, die den Antrag gegenüber der LAK vertritt.

(2) Anschließend erfolgt eine Grundsatzdiskussion; in dieser wird der Antrag als Ganzes und dessen Intention diskutiert. Wird während der Grundsatzdiskussion eine Frage an den Antragsteller oder die Antragstellerin gestellt, so ist diesem oder dieser im Anschluss an die Wortmeldung das Wort zu erteilen. Nach Beendigung der Grundsatzdiskussion ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin erneut das Wort zu erteilen; er oder sie hat an der Stelle die Möglichkeit den Antrag zurückzuziehen. Anschließend erfolgt eine Zwischenabstimmung über den Antrag; bei negativem Ergebnis oder bei Zurückziehung des Antrages ist der Tagesordnungspunkt beendet; die Sitzungsleitung kann auf die Zwischenabstimmung bei eindeutiger Stimmungslage verzichten.

(3) Liegen konkurrierende Anträge vor, so entscheidet die LAK im Anschluss an die Zwischenabstimmung welcher Antrag weiterverfolgt wird (Hauptantrag). Auf den Antragsteller oder die Antragstellerin bezogene Regelungen in Absatz 1 bis 3 finden sinngemäß Anwendung auf mehrere antragstellende Personen bei konkurrierenden Anträgen; die Reihenfolge richtet sich nach Eingang der Anträge, beginnend mit dem ursprünglichen Antrag.

(4) In der Einzelberatung wird der Hauptantrag detailliert diskutiert; auf Antrag eines Mitglieds der LAK wird der Antrag abschnittsweise diskutiert. Zu einzelnen Punkten des Hauptantrags können Änderungsanträge an die Sitzungsleitung gestellt werden.

(5) Bevor die Änderungsanträge, die vor oder während der Sitzung gestellt wurden, diskutiert werden, sammelt die Sitzungsleitung zuerst alle Änderungsanträge zu einem Punkt des Hauptantrags. Der Hauptantragsteller oder die Hauptantragstellerin kann daraufhin entscheiden, welche Änderungsanträge von ihm oder ihr angenommen werden. Diese sind automatisch in den Hauptantrag aufgenommen. Danach beginnt die Diskussion bei dem weitestgehenden Änderungsantrag. Sollte nicht klar sein, welcher Änderungsantrag weitergeht, richtet sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Sitzungsleitung, beginnend mit dem zuerst eingegangenen. Die Reihenfolge der Abstimmung der Änderungsanträge richtet sich ebenfalls nach dieser Regelung. Über die Reihenfolge der Diskussion und Abstimmung entscheidet die Sitzungsleitung. Änderungsanträge auf Rückänderung nach der Annahme durch den Hauptantragsteller oder die Hauptantragstellerin sind möglich. Änderungsantragsteller oder Änderungsantragstellerinnen können Änderungsanträge vor deren Abstimmung zurückziehen. Änderungsanträge können nicht geändert werden. Ein Änderungsantrag wird auf Antrag eines Mitglieds der LAK unmittelbar bevor über ihn abgestimmt wird von der Protokollführung verlesen. Änderungsanträge können auch während der Diskussion gestellt werden.

(6) Liegen keine Änderungsanträge mehr vor, so eröffnet die Sitzungsleitung die Schlussdiskussion; in dieser wird erneut über den Antrag als Ganzes diskutiert, Änderungen sind nicht mehr möglich. Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, erhält der Hauptantragsteller oder die Hauptantragstellerin Gelegenheit zu einem Schlusswort.

6.4. § 21 Beschlussfassung über einen Antrag

Die Beschlussfassung über Anträge erfolgt im Anschluss an die Beratung. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist eine erneute Beschlussfassung über den Antrag in einer folgenden Sitzung notwendig. Die LAK kann beschließen, bei der folgenden Behandlung keine Änderungsanträge zuzulassen.

6.5. § 22 Geschäftsordnungsanträge

(1) Anträge zur Verfahrensordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Darunter fallen beispielsweise

  1. Schluss der Sitzung,
  2. Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
  3. Unterbrechung der Sitzung unter Angabe der Dauer,
  4. Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt bei erneuter Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt in der Sitzung,
  5. Schluss der Redeliste,
  6. Wiederöffnung der Redeliste
  7. sofortige Abstimmung,
  8. Beschränkungen des Rederechts,
  9. Begrenzung der Redezeit,
  10. Begrenzung der Wortbeiträge pro Person,
  11. Umstellung der Reihenfolge der Tagesordnung nach Genehmigung,
  12. Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 7,
  13. Überprüfung der Beschlussfähigkeit,
  14. direkte Frage nach Quellen einer Aussage,
  15. Namentliche Abstimmung
  16. Geheime Abstimmung 
  17. Nicht-Bekanntgabe des persönlichen Abstimmungsverhaltens im Umlaufverfahren nach § 14.

(2) Anträge zur Verfahrensordnung können nur von stimmberechtigten Mitgliedern der LAK gestellt werden.

(3) Ein Antrag zur Verfahrensordnung ist sofort zu behandeln, Redebeiträge dürfen hierdurch jedoch nicht unterbrochen werden.

(4) Das Zulassen von Anträgen zu Geschäftsordnung, die von Absatz 1 Nummer 1-17 abweichen, liegt im Ermessen der Sitzungsleitung gemäß § 16.

(5) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Verfahrensordnung kein Widerspruch seitens eines stimmberechtigten Mitglieds der LAK, so ist der Antrag angenommen. Bei Widerspruch ist zuerst der Antrag vom Antragsteller oder der Antragstellerin zu begründen und nach Anhören einer einzigen Gegenrede der Widerspruch einlegenden Person unverzüglich abzustimmen.

(6) In besonderen Fällen kann die Sitzungsleitung eine Verfahrensordnungsdebatte zulassen. 

7. VI. Protokoll

7.1. § 23 Protokoll

(1) Über Sitzungen der LAK wird ein Protokoll erstellt. Die Sitzungsleitung bestellt im Einvernehmen mit der LAK hierfür eine Protokollführung, bestehend aus einer oder mehreren protokollierenden Personen.

(2) Das Protokoll enthält insbesondere:

  1. die Namen der anwesenden Mitglieder der LAK
  2. die Namen der sonstigen Anwesenden und Gäste,
  3. den Wortlaut der Änderungen von Protokollen zu vorherigen Sitzungen,
  4. die genehmigte Tagesordnung,
  5. die Ergebnisse von Wahlen und deren Stimmenverhältnisse,
  6. den Wortlaut der gestellten Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse,
  7. den Wortlaut der abschließenden Beschlussvorlagen
  8. die Ergebnisse der Abstimmungen zu Anträgen,
  9. die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Abstimmungsergebnisse,
  10. den Verlauf der Vorstellung und Diskussion,
  11. bei Wahlen die von Kandidaten oder Kandidatinnen genannten Ziele ihrer Arbeit sowie die wesentlichen dazu gestellten Fragen und gegebenen Antworten.

(3) Das Protokoll wird vom Präsidenten oder der Präsidentin und der Protokollführung unterzeichnet und schnellstmöglich, spätestens jedoch 14 Kalendertage nach der Sitzung, verschickt. Das Protokoll wird ferner öffentlich bekannt gemacht.

(4) In begründeten Fällen wird eine gekürzte Fassung des Protokolls öffentlich bekannt gemacht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz, einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Über die Kürzung entscheidet das Präsidium. Die Kürzung ist in der kompletten Fassung des Protokolls kenntlich zu machen.

(5) Das Protokoll gilt als genehmigt, sofern nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versendung bzw. Veröffentlichung gemäß Absatz 3 ein Einspruch beim Präsidium gestellt wird oder die LAK dessen Genehmigung beschließt. Mit der Einladung zur nächsten Sitzung gibt die Sitzungsleitung bekannt, ob das Protokoll genehmigt ist oder welche Änderungsanträge gestellt wurden. Werden ein oder mehrere Änderungsanträge innerhalb der Frist gestellt, so entscheidet die LAK in seiner nächsten Sitzung über diese Änderungsanträge; das Protokoll gilt nach Entscheidung über alle Änderungsanträge als (in geänderter Fassung) genehmigt.

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