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1.1. § 1 Geltungsbereich

Diese Verfahrensordnung (VerfO) regelt das Verfahren und Abläufe der Landes-Asten-Konferenz Baden-Württemberg. Sie unterliegt dabei der Satzung der Landesstudierendenvertretung Baden-Württembergs und ist als Ergänzung derer zu verstehen.

2. I. Einladung zur Sitzung

2.1. § 2 Grundsätze

(1) Das Präsidium beruft eine Sitzung der LAK grundsätzlich elektronisch unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung der Ladungsfrist ein.

(2) Die Sitzungen finden im Regelfall Sonntags um 12 Uhr im sechswöchigen Rhythmus statt. Der nächste Termin der LAK wird in der vorhergehenden Sitzung beschlossen.

2.2. § 3 Ladungsfrist

Die Einladung zu einer ordentlichen LAK ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung zu versenden.

2.3. § 4 Aufstellung der Tagesordnung 

(1) Vor dem Versenden der Einladungen stellt das Präsidium die vorläufige Tagesordnung auf. Sie enthält mindestens folgende Punkte:


1. Formalien
1.1. Eröffnung der Sitzung
1.2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
1.3. Genehmigung des Protokolls der vorherigen Sitzung 
1.4. Genehmigung der Tagesordnung
1.5. Festlegung des Termins der nächsten Sitzung(-en)
2. Wahlen
3. Anträge
4. Berichte
5. Verschiedenes.

(2) Im Punkt Anträge sind als Unterpunkte zunächst die von vorherigen Sitzungen vertagten Anträge und danach alle Anträge, die dem Präsidium am eine Woche vor dem Sitzungstermin elektronisch vorliegen aufzunehmen.

(3) Unter dem Punkt Verschiedenes dürfen nur Gegenstände einfacher Art behandelt werden für die eine Vorbereitung der Mitglieder nicht notwendig ist. Es können keine Beschlüsse gefasst werden; informelle Meinungsbilder sind möglich.

(4) Das Präsidium kann auf Wunsch des Antragstellers oder der Antragstellerin oder der Gruppe der antragstellenden Personen einen Tagesordnungspunkt als „Nicht Öffentlich - Nur Mitglieder der LAK nach § 4 Absatz 1 Satzung“ oder „Nicht Öffentlich - Nur Studierenden aus BW“ einstufen. Der Tagesordnungspunkt wird dann in der öffentlichen Einladung als „Nicht öffentlicher Tagesordnungspunkt“ ohne weitere Erläuterung aufgelistet. Auf Antrag von drei Mitgliedern der LAK muss der Tagesordnungspunkt als normaler Tagesordnungspunkt eingestuft und in einer neuen Version der Tagesordnung bekannt gemacht werden.

2.4. § 5 Dringlichkeitsanträge

(1) Dringlichkeitsanträge können bis zum Kalendertag vor der Sitzung bis 18:00 Uhr elektronisch beim Präsidium gestellt werden. Eine Begründung der Dringlichkeit ist dem Dringlichkeitsantrag beizufügen.

(2) Die Sitzungsleitung versendet die aktualisierte Tagesordnung sowie die vorliegenden Dringlichkeitsanträge, Berichte, Mitteilungen und Bewerbungen bzw. Kandidaturen für Wahlen zwei Tage vor dem Sitzungstermin.

3. II. Verlauf der Sitzung

3.1. § 6 Eröffnung und Schluss der Sitzung

(1) Die Sitzung beginnt mit Eröffnung durch die Sitzungsleitung.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin schließt die Sitzung des Studierendenparlaments
nach Abschluss der Tagesordnung oder einem entsprechenden genehmigten
Geschäftsordnungsantrag

3.2. § 7 Öffentlichkeit der Sitzung

(1) Die LAK tagt gemäß § 4 Absatz 4 Satzung Öffentlich.

(2) Auf Antrag einer Delegierten Person kann durch Beschluss ein Tagesordnungspunkt unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden. Der Vorstand nach § 6 Satzung darf nicht ausgeschlossen werden.

(3) Hierbei ist zu prüfen, ob die Sicherheitsstufe „Nicht Öffentlich - Nur Mitglieder der LAK nach § 4 Absatz 1 Satzung“ oder „Nicht Öffentlich - Nur Studierenden aus BW“ ist.

3.3. § 8 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit der LAK richtet sich nach § 4 Absatz 3 Satzung.

(2) Die Beschlussfähigkeit wird überprüft:

1. zu Beginn jeder Sitzung,
2. auf Antrag eines Mitglieds der LAK.

(3) Auf Antrag eines Mitglieds der LAK wird die Anwesenheit der Mitglieder der LAK von der Sitzungsleitung festgestellt. Dabei gelten im Sitzungsraum befindliche Mitglieder als anwesend.

(4) Mitglieder, die im Verlauf der Sitzung den Sitzungsraum betreten oder verlassen, müssen dies bei der Sitzungsleitung anzeigen.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit soll die Sitzungsleitung alle betreffenden Tagesordnungspunkte bzw. die Sitzung unverzüglich schließen. Er oder sie kann die Sitzung in begründeten Fällen fortsetzen, es können jedoch keine Beschlüsse gefasst werden, bis die Beschlussfähigkeit wiederhergestellt ist. 

(6) Sind zwei Sitzungen in Folge nicht beschlussfähig, gilt gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 die nächste ordnungsgemäß einberufene Sitzung mit fünf anwesenden Studierendenschaften als Beschlussfähig.

3.4. § 9 Genehmigung der Tagesordnung

(1) Zu Beginn des Tagesordnungspunkts Genehmigung der Tagesordnung stellt die Sitzungsleitung alle Dringlichkeitsanträge vor. Der Antragsteller oder die Antragstellerin oder die Gruppe der antragstellenden Personen hat auf Nachfrage die Dringlichkeit mündlich zu begründen.

(2) Dringlichkeitsanträge des Vorstandes werden ohne Abstimmung in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen, sofern diese am Tag vor der Sitzung um 18:00 Uhr beim Präsidium elektronisch vorlagen. Dringlichkeitsanträge zu einem Tagesordnungspunkt (konkurrierende Anträge) werden ohne Abstimmung in die Tagesordnung aufgenommen, sofern der ursprüngliche Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung verbleibt.

(3) Andere Dringlichkeitsanträge können mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden.

(4) Anschließend können die Mitglieder der LAK Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Wurden alle Änderungsanträge gestellt, wird über diese abgestimmt; eine Zusammenfassung von Abstimmungen ist hierbei möglich, sofern sich kein Widerspruch seitens eines Mitglieds erhebt.

(5) Liegen keine weiteren Änderungswünsche vor, wird die Tagesordnung zur Abstimmung gestellt. Kommt keine Mehrheit zustande, wird der gesamte Tagesordnungspunkt wiederholt.

(6) Unterpunkte sind jeweils als Tagesordnungspunkte zu betrachten. 

3.5. § 10 Rederecht

Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen (Redeliste). Anträge zur Verfahrensordnung haben Vorrang. Die Redeliste kann von der Sitzungsleitung unterbrochen werden:

  1. zur sofortigen Berichtigung eines Wortbeitrags,
  2. bei einer Wortmeldung des Antragstellers oder der Antragstellerin bzw. einer der antragstellenden Personen oder des oder der Berichtenden,
  3. bei einer Wortmeldung eines Kandidaten oder einer Kandidatin während einer Aussprache vor Wahlen,
  4. zur direkten Antwort einer anderen Person auf einen Wortbeitrag

4. III. Abstimmungen und Wahlen

4.1. § 11 Abstimmungen

(1) Die Verteilung des Stimmrechts regelt § 4 Absatz 2 Satzung.

(2) An die anwesenden Mitglieder der LAK können vom Präsidium Stimmkarten ausgegeben werden. Stimmberechtigte Personen, die der Sitzungsleitung nicht persönlich bekannt sind, haben sich dabei auszuweisen.

(3) Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Beschlussfassung über einen Antrag wird regulär in namentlicher Abstimmung getroffen, sonstige Abstimmungen werden regulär offen durchgeführt. Abstimmungen können auch in elektronischen Verfahren durchgeführt werden; in diesem Fall gelten die weiteren Absätze sinngemäß.

(5) Auf Antrag eines Mitglieds der LAK kann die LAK eine geheime Abstimmung beschließen. Auf Antrag eines Mitglieds der LAK kann die LAK eine namentliche Abstimmung beschließen, falls diese nicht regulär vorgesehen ist.

(6) Wird das Ergebnis einer offenen Abstimmung von einem Mitglied des Studierendenparlaments angezweifelt, so wird erneut offen abgestimmt. Dabei sind die Ja-, Nein- und Enthaltungsstimmen auszuzählen. Eine weitere Anzweiflung ist nicht möglich.

(7) Eine Abstimmung kann von einem Mitglied der LAK aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Die Anfechtung hat unverzüglich zu erfolgen. Über die Anfechtung entscheidet die Sitzungsleitung unmittelbar. Die Entscheidung ist zu begründen. Wird der Anfechtung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden.

4.2. § 12 Wahlen

(1) Zu den Wahlen gehören Entscheidungen mit personellem Charakter; dies sind zudem insbesondere Bestellungen, Ernennungen, Wahlvorschläge, Bestätigungen, Abwahlen. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt.

(2) Wählbar sind alle an einer baden-württembergischen Hochschule eingeschriebenen Studierenden.

(3) Insbesondere werden auch Bestellungen in den Akkreditierungspool unter dem Tagesordnungspunkt Wahlen durchgeführt.

(4) Die Durchführung einer Wahl kann beim Präsidium beantragt werden, eine Kandidatur gilt dabei als Beantragung der Wahl. Alle nicht besetzten Posten stehen bis zu ihrer Besetzung auf der Tagesordnung.

(5) Alle Stimmberechtigten können bei jeder Wahl bei allen Kandidierenden jeweils entweder mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" stimmen (Wahl durch Zustimmung).

(6) Gewählt ist, wer eine absolute Stimmmehrheit auf sich vereinen kann. Sind mehr Personen gewählt als Sitze für das Amt zu besetzen sind, werden die Sitze in der Reihenfolge der meisten "Ja"- Stimmen vergeben. Bei Gleichstand zwischen den "Ja"-Stimmen entscheidet, auf wen weniger "Nein"-Stimmen entfallen sind.

(7) Verbleiben nach dem ersten Wahlgang zu besetzende Sitze und Kandidierende ohne Sitz, findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer eine relative Stimmmehrheit auf sich vereinen kann. Sind mehr Personen gewählt als Sitze verbleiben, werden die
Sitze nach Absatz 6 Satz 2 und 3 vergeben.

(8) Wenn in einem der Wahlgänge Stimmgleichheit sowohl bei "Ja"- als auch "Nein"-Stimmen auftritt und wenn die Reihenfolge einen Einfluss auf die Besetzung des Amtes hat, wird eine Stichwahl durchgeführt. In der Stichwahl treten dann nur noch die von der Stimmgleichheit betroffenen Kandidierenden an. Die Stichwahl verläuft wie der zweite Wahlgang nach Absatz 7 Satz 2 und 3.

(9) Bei einer absoluten Mehrheit gegen alle verbleibenden Kandidierenden, einer relativen Mehrheit gegen alle verbleibenden Kandidierenden im zweiten Wahlgang oder der Stichwahl, oder bei Stimmgleichheit sowohl der "Ja"- als auch der "Nein"-Stimmen bei der Stichwahl gilt die Wahl beziehungsweise der Teil der Wahl als gescheitert.

4.3. § 13 Wahlverfahren

(1) Die Sitzungsleitung bestellt im Einvernehmen mit der LAK zwei Wahlleitende zur Auszählung der Stimmen. Falls Wahlleitende für eine Wahl kandidieren, muss für diese Wahl eine andere Wahlleitung bestellt werden.

(2) Kandidierende müssen mit Ausnahme von Wahlen nach § 12 Absatz 3 bei der Sitzung anwesend sein; ist ein Kandidat oder eine Kandidatin nicht anwesend, so erlischt die Kandidatur. Im Falle einer konkurrenzlosen Wiederwahl kann sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin abweichend von Satz 1 begründet von der Sitzung entschuldigen und in Abwesenheit gewählt werden. Satz 1 gilt ferner nicht für Abwahlen.

(3) Zu Beginn der Wahl nach Erklärung aller Kandidaturen findet eine Aussprache mit den Kandidierenden statt; die Aussprache findet grundsätzlich in gegenseitiger Anwesenheit statt. Den Kandidierenden ist zu Beginn und zum Schluss der Aussprache und bei Fragen während der Aussprache das Wort zu erteilen. Auf Wunsch eines Kandidaten oder einer Kandidatin oder auf ausdrückliches Verlangen eines Mitglieds des Studierendenparlaments findet eine Aussprache mit einzelnen Kandidaten oder Kandidatinnen in Abwesenheit der anderen Kandidierenden statt.

(4) Im Anschluss an die Aussprache mit den Kandidierenden findet eine Diskussion der LAK statt. Auf Wunsch eines Kandidaten oder einer Kandidatin oder auf ausdrückliches Verlangen eines Mitglieds der LAK findet die Diskussion in Abwesenheit der Kandidierenden statt. Auf Beschluss der LAK findet die Diskussion ohne Protokollierung und/oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 7 statt. Über diese Diskussion ist von den anwesenden Personen Stillschweigen zu wahren.

(5) Im Anschluss an die Diskussion findet die Wahl nach § 12 Absatz 4 bzw. 5 statt.

4.4. § 14 Umlaufverfahren

(1) Wenn die Dringlichkeit eines einfachen Anliegens eine Befassung vor der nächsten geplanten Sitzung der LAK erforderlich machen sollte, leitet das Präsidium auf Antrag von drei Studierendenschaften eine Abstimmung im Umlaufverfahren ein.

(2) Wahlen, sowie alle Abstimmungen, die geheim erfolgen müssen oder für die keine einfache Mehrheit für einen Beschluss genügt, sind nicht einfach und können nicht im Umlaufverfahren durchgeführt werden.

(3) Hat eine Studierendenschaft Zweifel an der Einfachheit oder Dringlichkeit des Anliegens, so kann es binnen einer Woche nach dem Start des Verfahrens Einspruch einlegen; in diesem Fall gilt das Verfahren als ungültig. 

(4) Die Mitglieder haben mindestens eine, höchstens aber zwei Wochen nach Bekanntmachung des Umlaufverfahrens die Möglichkeit, abzustimmen. Über den genauen zeitlichen Horizont entscheidet das Präsidium.

(5) Ist nach Ende des zeitlichen Horizonts keine Mehrheit nicht erreicht oder haben weniger als zehn Studierendenschaften teilgenommen, ist der Beschluss nicht zustande gekommen. Das Ergebnis wird vom Präsidium festgestellt. Jede Studierendenschaft kann das Ergebnis innerhalb einer Woche anzweifeln. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium. Gegen diese Entscheidung kann erneut Einspruch eingelegt werden, dann entscheidet die LAK abschließend.

5. IV. Rechte und Pflichten des Präsidiums

5.1. § 15 Leitung der Sitzung

(1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet im Regelfall die Sitzungen der LAK nach Maßgabe der Satzung der LaStuVe BW und dieser Verfahrensordnung. Er oder sie sorgt für den ordentlichen Ablauf und übt das Hausrecht aus.

(2) In Sonderfällen kann mit einfacher Mehrheit einem Mitglied der LAK die Sitzungsleitung übertragen werden.

(3) Die Sitzungsleitung übt ihr Amt unparteiisch aus. Will sie sich an der Diskussion beteiligen, so müssen sie während ihrer Wortmeldung die Sitzungsleitung abgeben.

5.2. § 16 Ermessensentscheidungen

(1) Über die Auslegung dieser Verfahrensordnung entscheidet während einer Sitzung die Sitzungsleitung und außerhalb der Sitzung der Präsident oder die Präsidentin nach billigem Ermessen.

(2) Gegen eine Ermessensentscheidung des Präsidenten oder der Präsidentin kann durch ein Mitglied der LAK Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat unverzüglich zu erfolgen; ein nachträglicher Einspruch ist nicht möglich.

(3) Über den Einspruch entscheidet die LAK unverzüglich in der gleichen Sitzung mit einfacher Mehrheit.

5.3. § 17 Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Sitzungsleitung kann Redner oder Rednerinnen, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.

(2) Die Sitzungsleitung kann Anwesende, die die Ordnung stören, zur Ordnung rufen.

(3) Ist eine Person dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen worden, so kann die Sitzungsleitung ihr das Wort entziehen, wenn er oder sie sie beim zweiten Verstoß auf die Folgen hingewiesen hat.

(4) Bei andauerndem Fehlverhalten nach Absatz 1 und 2 kann die Sitzungsleitung dem oder der Betreffenden das Rederecht für die restliche Sitzung verweigern oder ihn oder sie für die restliche Sitzung des Saales verweisen. § 9 Absatz 6 LHG (Verweis oder Ausschluss bei grober Ungebühr) bleibt unberührt.

(5) Die Ordnungsmaßnahmen sind Ermessensentscheidungen nach § 16. Die Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Wortbeiträgen außer zum Einspruch gegen die Ermessensentscheidung nicht behandelt werden.

6. V. Anträge

6.1. § 18 Grundsätze

(1) Das Studierendenparlament verhandelt und beschließt über Anträge unbeschadet § 14 ausschließlich in Sitzungen.

(2) Ein Antrag muss mindestens folgendes enthalten:

  1. Name des Antragstellers oder der Antragstellerin (bei mehreren
    antragstellenden Personen Benennung einer Person, die den Antrag gegenüber
    der LAK vertritt)
  2. Beschlussvorlage
  3.  Begründungstext
  4.  Zusammenfassung des Antrags in maximal zwei Sätzen
  5. Ziel des Antrags


(3) Ein Antrag ist beim Präsidium sowohl im PDF-Format als auch in einem bearbeitbaren Format (z.B. DOC-/ODT-, XLS-/ODS-, TXT- oder TEX-Format) einzureichen. Der Präsident oder die Präsidentin versendet die Anträge in beiden Formaten zusammen mit der Einladung (zugehörige Unterlagen). Vollständig eingegangene Anträge müssen vom Präsidium zeitnah nach Einreichung öffentlich zur Verfügung gestellt werden.

(4) Das Präsidium prüft Anträge auf Erfüllung der Kriterien und gibt Rückmeldung, falls die Kriterien nicht erfüllt sind. Das Präsidium kann auch fehlerhafte Anträge in die Tagesordnung aufnehmen.

6.2. § 19 Diskussion und Änderung eines Antrages vor der Sitzung

(1) Als Reaktion auf Rückmeldungen der anderen Studierendenschaften kann der Antragsteller oder die Antragstellerin oder die antragstellenden Personen bis zum Tag vor der Sitzung um 18 Uhr einen überarbeiteten Antrag beim Präsidium einreichen, in welchem einzelne oder alle Änderungswünsche bereits berücksichtigt sowie weitere aus der Diskussion oder den Fragen heraus erfolgte Änderungen eingearbeitet sind. Dieser Antrag wird in der Sitzung als ursprünglicher Antrag behandelt, der Antragsteller oder die Antragstellerin oder die antragstellenden Personen muss bzw. müssen bei der Vorstellung des Antrags die eingearbeiteten Änderungen seit Bekanntgabe des Antrags vorstellen.

(2) Sollten Änderungswünsche durch den Antragsteller oder die Antragstellerin oder die antragstellenden Personen nicht oder nicht in vollem Umfang umgesetzt werden, kann in der Sitzung ein Änderungsantrag gestellt werden. Dieser kann auch schon vor der Sitzung elektronisch beim Präsidium eingereicht werden. Ein Änderungsantrag kann auch gestellt werden, wenn kein Änderungswunsch im Vorfeld formuliert wurde. 

6.3. § x Protokoll

Über Sitzungen der LAK wird ein Protokoll erstellt. Die Sitzungsleitung bestellt im Einvernehmen mit der LAK hierfür eine Protokollführung, bestehend aus einer oder mehreren protokollierenden Personen.






7. § 6 Einberufung, Sitzungstermine, Fristen und Beschlussfähigkeit

(1) Der Termin der ordentlichen Sitzung wird von der vorhergehenden LAK festgelegt. Darüber hinaus soll auch bereits ein Tagungsort festgelegt werden. Geschieht dies nicht, muss das LAK-Präsidium einen geeigneten Tagungsort festlegen.

(2) Das LAK-Präsidium muss zwei Wochen vor Sitzungstermin zur LAK unter Mitteilung des Tagungsortes und einer vorläufigen Tagesordnung einladen.

(3) Die Sitzungsunterlagen sind in geeigneter und leicht zugänglicher Form bereitzustellen.

(4) LAK-Sitzungen finden in der Regel alle sechs Wochen, in Ausnahmefällen spätestens acht Wochen nach der letzten LAK, statt. Sitzungen können auch häufiger stattfinden.

(5) Auf Antrag von fünf Mitgliedern der LaStuVe oder eigeninitiativ lädt das Präsidium unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung ein. Die Einladung erfolgt unter Angabe des Ortes, des Datums und des Grunds der außerordentlichen Sitzung mindestens eine Woche vor der Sitzung.

(6) Die Beschlussfähigkeit gilt nach § 4 Absatz 3 der Satzung und bei Fristwahrung. Die Sitzungsleitung hat auf Verlust der Beschlussfähigkeit aufmerksam zu machen; zusätzlich gilt § 10 Absatz 3 Nummer 11.

8. § 7 Tagesordnung

(1) Anträge zur Satzung der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg, zur Konstituierung im Sinne des § 65 a Absatz 8 LHG, zur Verfahrensordnung und zur Neu- oder Abwahl des Präsidiums sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor Sitzungstermin zur Verfügung zu stellen.

(2) Anträge sind eine Woche vor der LAK einzureichen. Anträge müssen grundsätzlich einen Antragstext, eine/n Antragsteller/in und eine Begründung beinhalten. 

(3) Antragsberechtigt sind stimmberechtige Mitglieder nach § 4 Absatz 1, das Präsidium gemeinsam sowie Arbeitskreise der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg.

(4) Anträge, die eindeutig die oben beschriebenen Punkte nicht enthalten, sind von der Sitzungsleitung zurückzuweisen. Ausgenommen hiervon ist § 7 Absatz 2 Satz 1.

(5) Weitere Anträge und Punkte zur Tagesordnung können bis 4 Tage vor Sitzungstermin auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt werden.

(6) Bis zum Beginn der LAK können weitere Punkte und Anträge zur Tagesordnung angemeldet werden. Über die Aufnahme entscheidet die LAK mit 2/3-Mehrheit. § 7 Absatz 1 bleibt unberührt.

(7) Änderungsanträge zu Anträgen können jederzeit, auch während der Sitzung, gestellt werden. Für sie sind die Vorschriften gemäß Absatz 4 zu beachten.

(8) Die vorläufige Tagesordnung ist zu Beginn der Sitzung zu beschließen. Auf Antrag ist diese durch 2/3-Mehrheit zu ändern.

(9) Die beschlossene Tagesordnung muss mindestens enthalten:

9. § 8 Ablauf der Sitzung

(1) Die Sitzungsleitung stellt fest, wann die Behandlung eines Tagesordnungspunktes oder die Durchführung einer Wahl- oder Beschlussfassung beginnt und endet.

(2) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort. Sie kann die Redezeit begrenzen. Sie kann der/dem Redner/in zur Sache und zur Ordnung rufen. Kommt ein/e Redner/in dem Ruf nicht nach, kann ihr/ihm das Wort durch die Sitzungsleitung entzogen werden und ggf. von der gastgebenden VS des Sitzungssaales verwiesen werden.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Auslegung dieser Verfahrensordnung entscheidet die Sitzungsleitung. Gegen die Entscheidung der Sitzungsleitung kann Widerspruch eingelegt werden. In diesem Fall entscheidet die LAK mit einfacher Mehrheit.

10. § 9 Redeliste

(1) Es ist eine quotierte Erstredner*innenliste zu führen. Diese wird unterbrochen durch Anträge zur Verfahrensweise (“zur Verfahrensordnung”, VO); § 10 Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend. Für jeden Tagesordnungspunkt wird eine eigene Redeliste von der Sitzungsleitung geführt.

11. § 10 Anträge zur Verfahrensordnung

(1) VO-Anträge dürfen jederzeit von allen Anwesenden gestellt werden. Anträge zur Verfahrensordnung werden durch das Heben beider Arme oder, sofern dies nicht möglich ist, durch entsprechendes Zeichen, angezeigt. Zur Verfahrensordnung muss das Wort nach Beendigung des laufenden Wortbeitrages unverzüglich erteilt werden. Ausführungen zur Verfahrensordnung dürfen sich nur auf die geschäftsmäßige Behandlung einer Sache beziehen und müssen knappgehalten werden.

(2) Ist ein Antrag zur Verfahrensordnung gestellt, wird die Debatte unterbrochen und es besteht die Möglichkeit zur formalen oder inhaltlichen Gegenrede. Eine inhaltliche Gegenrede ist einer formalen vorzuziehen.

  1. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen und muss sofort umgesetzt werden.
  2. Wird inhaltliche Gegenrede angezeigt, so erteilt die Sitzungsleitung das Wort. Werden mehrere inhaltliche Gegenreden angezeigt, so entscheidet die Sitzungsleitung durch Los, wem das Wort zur Gegenrede erteilt wird. In Anschluss an die Gegenrede wird unmittelbar über den Antrag zur Verfahrensordnung abgestimmt.

(3) Anträge zur Verfahrensordnung sind insbesondere:

  1. Antrag auf Vorziehen oder Zurückstellen eines Tagesordnungspunkts; 2/3-Mehrheit
  2. Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag oder Tagesordnungspunkt; 2/3-Mehrheit
  3. Antrag auf Vertagung eines Antrags oder Tagesordnungspunkts. Ein Antrag kann nur auf die nächste ordentliche Sitzung vertagt werden;
  4. Antrag zur Tagesordnung: Durch einen Antrag zur Tagesordnung können Tagesordnungspunkte, die zum Zeitpunkt des Sitzungsbeginns noch nicht Teil der aktuellen Tagungsordnung waren, auch während der Sitzung noch hinzugefügt werden; 2/3-Mehrheit
  5. Antrag auf Begrenzung der Redezeit;
  6. Antrag auf Schließung der Redeliste. Bei einem Antrag auf Schließung der Redeliste ist vor der Abstimmung die Redeliste bekannt zu geben. Wird die Schließung der Redeliste beschlossen, so erhalten nur noch die bei der Stellung des Antrages vorgemerkten Redner/innen in der vorgemerkten Reihenfolge das Wort.
  7. Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste;
  8. Antrag auf sofortigen Schluss der Debatte; 2/3-Mehrheit
  9. Antrag auf geheime Abstimmung;
  10. Antrag auf erneute Auszählung einer Abstimmung;
  11. Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit;
  12. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung; der Antrag muss die Dauer der Unterbrechung festlegen;
  13. Antrag auf temporäre Ablösung der Sitzungsleitung: Die Sitzungsleitung kann insbesondere bei Befangenheit für einen Tagesordnungspunkt durch eine oder mehrere andere Personen der LAK ersetzt werden;
  14. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit; 2/3-Mehrheit
  15. Antrag auf Ablösung des/der Protokollführenden. Bei begründeten Zweifeln an der Fähigkeit des/der Protokollführenden, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben korrekt auszuführen, kann diese Person durch ein andere abgelöst werden;
  16. Antrag auf namentliche Abstimmung (nach Studierendenvertretung oder Zugehörigkeit zu einer Hochschule; mit Vermerk des Stimmverhaltens im Protokoll). Bei Wahlen kann nicht namentlich abgestimmt werden;

(4) Werden zwei Anträge zur Verfahrensordnung gestellt, die sich inhaltlich widersprechen, entscheidet die LAK mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Delegierten über den umzusetzenden Antrag zum Verfahren.

(5) Anträge zur Verfahrensordnung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen. Davon abweichend werden die Anträge 1, 2, 4, 8, 14 mit 2/3-Mehrheit gefasst. Die Anträge 9, 10, 11, 16 werden ohne Widerrede sofort umgesetzt. Bei gleichzeitiger Forderung geheimer Abstimmung nach § 10 Absatz 3 Punkt 9 und namentlicher Abstimmung nach Punkt 16 wird Punkt 9 Folge geleistet.

12. § 11 Umlaufverfahren

(1) Die LAK kann Angelegenheiten im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden, wenn

  1. die Tagung einer ordentlichen LAK mit physischer Anwesenheit der Delegierten aus bestimmten Gründen in naher Zukunft nicht möglich ist,
  2. sich die genannte Angelegenheit oder Änderungen daran zwischen zwei LAK ergeben haben und die Entscheidung darüber nicht bis zur nächsten LAK aufgeschoben werden kann oder
  3. ein Umlaufverfahren auf einer LAK beschlossen wurde, insbesondere weil einzelne Details noch nicht vorlagen.

(2) Eine Entscheidung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig, wenn

  1. der Antrag ein Antrag nach § 7 Absatz 1 ist oder
  2. mindestens fünf Mitglieder der LaStuVe (§ 2 der Satzung) der Bewertung nach § 11 Absatz 1 Nummern 1 oder 2 widersprechen.

(3) Umlaufverfahren werden eigeninitiativ oder auf Antrag eines Mitglieds der LaStuVe, sofern die Eignung nach Absatz 1 gegeben ist, durch das Präsidium initiiert.

(4) Zur Verschickung des Antrags und Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird der Mailverteiler der Mitglieder der LaStuVe verwendet. Zur Abstimmung wird den Mitglieder ab dem Zeitpunkt der Verschickung mindestens zwölf Werktage Zeit gegeben. Der Abstimmungszeitraum ist in der Mail anzugeben und das Ergebnis ist den Mitgliedern mindestens zwei Tage nach Verstreichen der Frist mitzuteilen und außerdem den Unterlagen der nächsten ordentlichen LAK beizulegen.

(5) Anträge werden mit einfacher Mehrheit der Ja-Stimmen bestätigt sofern mindestens sieben Mitglieder der LaStuVe am Umlaufverfahren teilgenommen haben.

13. § 12 Protokoll

(1) Die Verantwortung der Aufbereitung des LAK-Protokolls trägt das Präsidium.

(2) Die protokollführende Person ist im Protokoll namentlich zu erwähnen.

(3) Außerdem enthält das Protokoll:

  1. Datum, Beginn und Ende der Sitzung;
  2. Liste der anwesenden Mitglieder, ggfs. Mit vermerktem Anwesenheitszeitraum, wenn ihre Anwesenheit signifikant vom Sitzungszeitraum abwich;
  3. Wortlaut der vorgestellten und beschlossenen Anträge sowie ggf. das Abstimmungsergebnis über diese;
  4. den groben Verlauf und inhaltlichen Kern der Wortbeiträge.

In öffentlichen Protokollen sind die Namen entsprechend zu kürzen.

(4) Diskussionen unter Ausschluss der Öffentlichkeit werden nicht protokolliert. Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung werden den Studierendenschaften zur Verfügung gestellt.

(5) Das Protokoll ist als vorläufige Fassung innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung an die Mitglieder zu verschicken. Das Protokoll ist nach seinem Beschluss auf der Webpräsenz zu veröffentlichen.

(6) Zu Beginn der Sitzung können gegen das Protokoll der letzten Sitzung Einsprüche erhoben werden. Wird einem Einspruch per Abstimmung zugestimmt, muss das Protokoll durch das verantwortliche Präsidium dahingehend korrigiert werden und kann frühestens in der nächsten Sitzung erneut beschlossen werden, wobei selbiges Verfahren greift. Werden keine Einwände gegen das Protokoll erhoben, so gilt es als angenommen.

14. § 13 Inkrafttreten

Diese Verfahrensordnung tritt am 13.01.2020 in Kraft.


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