Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

« Vorherige Version anzeigen Version 7 Nächste Version anzeigen »

Auf dieser Seite findet ihr die Version der GO, die auf einer der nächsten LAK-Sitzungen besprochen werden soll.

1.1. § 1 Name und Aufgaben

(1) Die Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg (LaStuVe BW) ist nach § 65a Absatz 8 Satz 1 LHG die landesweite Interessenvertretung der Studierendenschaften der staatlichen und beigetretenen staatlich anerkannten Hochschulen.

(2) Die LaStuVe BW vertritt die hochschulübergreifenden Interessen der Studierendenschaften der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes Baden-Württemberg.

(3) Sofern die Studierendenschaft einer staatlich anerkannte Hochschule ihre Interessen ebenfalls durch die LaStuVe BW vertreten lassen möchte, gelten § 2 Absätze 2 und 3 dieser Geschäftsordnung.

(4) Die LaStuVe BW nimmt ihre Aufgaben stets nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der weltanschaulichen, parteipolitischen und religiösen Neutralität wahr.

1.2. § 2 Mitgliedschaft

(1) Alle Studierendenschaften der staatlichen Hochschulen sind nach § 65a Absatz 8 Satz 1 LHG Mitglieder der LaStuVe BW ohne Austrittsmöglichkeit.

(2) Studierendenschaften von staatlich anerkannten Hochschulen haben die Möglichkeit freiwillig der LaStuVe BW beizutreten. Die Mitgliedschaft muss von der Studierendenschaft der LaStuVe BW mitgeteilt werden. Die Mitteilung der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich, die Rückmeldung zum Fortbestehen der Mitgliedschaft erfolgt jeweils zum 01. Oktober.

(3) Die Beiträge richten sich nach der Finanzordnung.

(4) Der Austritt einer nach § 2 Absatz 2 beigetretenen Studierendenschaft erfolgt auf Beschluss der Studierendenvertretung. Der Austritt muss dem Präsidium der LaStuVe BW schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Die freiwillige Mitgliedschaft nach Absatz 2 muss in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden und ist erst nach Begleichung der Mitgliedsbeiträge gültig.

1.3. § 3 Organe

(1) Das legislative Organ der LaStuVe BW ist:

  1. das Präsidium (siehe § 5)
  2. die Landes-ASten-Konferenz (LAK) (siehe § 4)

(2) Die exekutiven Organe der LaStuVe BW sind:

  1. der Vorstand (siehe § 7)
  2. die Referate (siehe § 8)

(3) Es können Untergruppen der LaStuVe BW gebildet werden (siehe § 6). 

(4) Es können Arbeitskreise gebildet werden (siehe § 9).

(5) Es können Ausschüsse und Kommissionen gebildet werden (siehe § 10).

1.4. § 4 Die Landes-ASten-Konferenz (LAK)

(1) Die LAK besteht aus Delegierten der einzelnen Studierendenschaften. Der Delegiertenstatus ist durch die Studierendenschaft zu bestimmen und der Sitzungsleitung mitzuteilen.

(2) Die LAK gibt sich mit Zweidrittelmehrheit eine Verfahrensordnung zur Durchführung der Sitzungen.


1.4.1. Variante 1:

(3) Die LAK beschließt basierend auf zwei Kriterien, in denen jeweils eine einfache Mehrheit erreicht werden muss:

  1. Mehrheit der anwesenden Studierendenschaften: Hierbei hat jede anwesende Studierendenschaft eine Stimme
  2. Mehrheit der vertretenen Studierenden: Hierbei richtet sich die Stimmanzahl nach der Anzahl der Studierenden. Die genaue Stimmanzahl richtet sich hierbei nach Tabelle 1.

Der Beschluss wird anhand einer Abstimmung gefasst, hierbei kann die Studierendenschaft ihre Stimmen nur in vollem Umfang abgeben (Stimmen können nicht aufgeteilt werden).

Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.

Anzahl Studierende≤3000≤7000≤11000≤15000≤23000≤31000>31000
Anzahl Stimmen1234567

1.4.2. Variante 2:

(3) Die LAK beschließt in einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz der degressiven Proportionalität. Hierbei besitzt jede Studierendenschaft mindestens eine Stimme, die maximale Stimmanzahl beläuft sich auf 7 Stimmen. Die genaue Stimmanzahl richtet sich hierbei nach Tabelle 2. 

Der Beschluss wird anhand einer Abstimmung gefasst, hierbei kann die Studierendenschaft ihre Stimmen aufteilen.

Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.

Anzahl Studierende≤3000≤7000≤11000≤15000≤23000≤31000>31000
Anzahl Stimmen1234567

(4) Die LAK ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens ein Viertel der Mitglieds-Studierendenschaften vertreten ist. Waren zwei Sitzungen in Folge nicht beschlussfähig, kann die Verfahrensordnung Abweichungen formulieren. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung festzustellen und auf Antrag zu überprüfen.

(5) Die LAK tagt öffentlich. Rederecht hat jedes Mitglied einer Studierendenschaft in Baden-Württemberg. Anderen Personen kann die Sitzungsleitung das Rederecht einräumen. Alle Studierendenschaften Baden-Württembergs und ihre Mitglieder haben Antragsrecht.

(6) Die Aufgaben der LAK sind insbesondere:

  1. Wahl und Entlastung des Präsidiums;
  2. Beschlüsse zu hochschulübergreifenden Belangen;
  3. Entscheidungen über die Finanzen und Beitragshöhe der LaStuVe BW;
  4. Festlegung von Ort und Termin der nächsten Sitzung;
  5. Entscheidungen über Mitgliedschaften staatlich-anerkannter Hochschulen;
  6. Beschluss über Satzungsänderungen sowie
  7. Einsetzung, Neuwahl und Auflösung von Referaten, Arbeitskreisen, Ausschüssen und Kommissionen.

(7) Alle geltenden Beschlüsse der LAK sind zu protokollieren und vom Präsidium zu archivieren sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungen werden ebenfalls protokolliert und die Protokolle veröffentlicht und archiviert.

(8) Sitzungen sollen im 6-Wochen Rhythmus stattfinden. Das Nähere regelt die Verfahrensordnung.

(9) Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen wenn

a) fünf Mitglieds-Studierendenschaften dies verlangen oder

b) das Präsidium dies im Einvernehmen mit den Sprecher*innen der LAK-Untergruppen beschließt.

(10) Nach Zugang des Antrages nach Absatz 9 hat das Präsidium die außerordentliche Sitzung der LAK innerhalb der nächsten drei Wochen einzuberufen.
Abweichend von Absätzen 1 und 3 genügt eine Einladungsfrist von einer Woche.

1.5. § 5 Präsidium

(1) Die LAK wählt eine*n Präsident*in und maximal zwei Stellvertreter*innen einzeln und mit absoluter Mehrheit in einer geheimen Wahl. Diese haben die Aufgabe den Ablauf der LAK zu koordinieren, die Sitzungen zu leiten und die Verfahrensordnung umzusetzen. 

(2) Ist das Amt unbesetzt, können die Sprecher*innen der LaStuVe die Aufgaben des Präsidiums übernehmen.

1.6. § 6 Untergruppen der Landes-ASten-Konferenz (LAK)

1.6.1. Variante 1:

(1) Es können regionale und hochschulartspezifische Untergruppen der LAK gebildet werden.

(2) Der Paragraph 4 dieser Geschäftsordnung gelten entsprechend, bis in eigenen Grundordnungen abweichende Regelungen getroffen werden. Die Untergruppen der LAK haben keine Finanzhoheit.

(3) Es soll bei den Sitzungen, welche nicht zeitgleich mit der LAK-Sitzung stattfinden dürfen, der LAK zugearbeitet und untergruppenspezifische Belange behandelt werden.

(4) Jede Untergruppe der LAK wählt zwei Sprecher*innen aus ihrer Mitte.

1.6.2. Variante 2:

Paragraph streichen.

1.7. § 7 Vorstand


1.7.1. Variante 1:

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Personen. Auf eine quotierte Besetzung nach Geschlecht ist hinzuwirken.

1.7.2. Variante 2:

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei bis höchstens sechs Personen. Die Hälfte davon ist für Frauen* vorgesehen. Können diese nicht besetzt werden, können sie an verbleibende Bewerber vergeben werden. Es ist auf einen möglichst diversen Vorstand hinzuarbeiten.


(2) Die Mitglieder des Vorstands führen die Bezeichnung Sprecher*in der LaStuVe BW und sind einzelvertretungsberechtigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln in geheimer Wahl mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Studierendenschaften gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine Nachwahl während der laufenden Amtszeit ist möglich. Die Amtszeit der Nachgewählten endet mit der laufenden Amtsperiode.

(4) Kandidierende müssen an einer baden-württembergischen Hochschule eingeschrieben sein. Die Studierendenschaft des/der Kandidierenden hat das Recht auf eine Stellungnahme. Die Mitglieder der LAK haben das Recht die Kandidierenden einzeln oder gemeinsam zu befragen und sich vertraulich mit den anderen Mitgliedern ohne die Anwesenheit der Kandidierenden über Kandidaturen zu beraten.

(5) Die Abwahl einzelner Mitglieder oder des gesamten Präsidiums ist in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat. Sollte bis zu Beginn der neuen Amtszeit noch kein neues Präsidium gewählt sein, so verlängert sich die Amtszeit des alten Präsidiums bis zur Wahl eines Neuen, höchstens aber um zwei Monate.

(6) Der Vorstand bzw. die Sprecher*innen haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vertretung der LaStuVe BW nach außen im Rahmen bestehender Beschlüsse;
  2. Koordination der Studierendenschaften zwischen den LAK-Sitzungen;
  3. Sicherstellung und Durchführung der Mitgliederbetreuung;
  4. Sitzungsleitung und Sicherstellung der Protokollführung.

Das Nähere regelt die Verfahrensordnung der LAK.

(7) Die Sprecher*innen sind der LAK rechenschaftspflichtig. Sie haben die Delegierten bei jeder LAK-Sitzung umfassend über alle ihre Handlungen zu informieren. Dies gilt auch für die Umsetzung von Beschlüssen. Zum Ende einer jeden Legislatur ist zudem ein umfassender schriftlicher Rechenschaftsbericht bei der LAK einzureichen. Der neu gewählte Vorstand beantragt bei der ersten LAK-Sitzung der neuen Legislatur die Entlastung des Vorstands der abgelaufenen Legislatur. Die Beantragung der Entlastung für den alte Vorstand durch den neuen Vorstand darf nur beim Vorliegen gewichtiger Gründe versagt werden; gleiches gilt für die Erteilung der Entlastung durch die LAK.

1.8. § 8 Referate

(1) Die LAK setzt Referate zur Bearbeitung eines Zuständigkeitsbereichs ein. Die LAK entscheidet über Einsetzung, Auflösung und Umstrukturierung von Referaten. Bei Gründung oder Umstrukturierung eines Referats wird sein Zuständigkeitsbereich durch die LAK festgelegt. Die Arbeitskreise sind der LAK rechenschaftspflichtig und haben auf den Sitzungen der LAK zu berichten. Referate unterstützen den Vorstand in beratender Funktion.

(2) Als Referat ist mindestens zu bilden: Das Finanzreferat.

(2) Die LAK wählt eine*n Referent*in mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl. 

(4) Die Abwahl von Referent*innen ist mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat.

1.9. § 9 Arbeitskreise

(1) Die LAK setzt Arbeitskreise zur Bearbeitung konkreter Aufgaben ein. Die LAK entscheidet über Einsetzung, Auflösung und Umstrukturierung von Arbeitskreisen. Bei Gründung oder Umstrukturierung eines Arbeitskreises wird seine Aufgabe durch die LAK festgelegt. Die Arbeitskreise sind der LAK rechenschaftspflichtig und haben auf den Sitzungen der LAK zu berichten.

(2) Die LAK wählt eine*n Arbeitskreissprecher*in mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl. 

(3) Die Abwahl von Arbeitskreissprecher*innen ist mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat.


1.10. § 10 Ausschüsse und Kommissionen

(1) Ständige Ausschüsse und Kommissionen der LAK sind:

  1. der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss;
  2. die Landes-Schlichtungskommission.

(2) Der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss setzt sich aus mindestens fünf und maximal zwölf Personen jeweils unterschiedlicher Mitglieds-Studierendenschaften zusammen und tagt mindestens einmal je Semester. Hierbei ist auf eine Besetzung durch Personen von Mitglieds-Studierendenschaften verschiedener Hochschularten hinzuwirken. Hauptaufgabe ist die Überwachung und Kontrolle der Finanzgeschäfte der LaStuVe BW. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss der LAK geregelt.

(3) Die Landes-Schlichtungskommission ist, sofern möglich, mit mindestens einem*r ehemaligen Sprecher*in, mindestens drei unbefangenen sachverständigen Studierenden aus Baden-Württemberg und zwingend mit drei externen Sachverständigen, welche auch Studierende aus anderen Bundesländern und Nicht-Studierende sein können, höchstens aber mit insgesamt zwölf Personen zu besetzen. Dabei ist besonders auf die Unabhängigkeit und die Neutralität der Schlichter*innen zu achten. Die Mitglieder werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Studierendenschaften berufen. Die Landes-Schlichtungskommission soll moderierend bei Streitigkeiten zwischen Studierendenschaften oder bei Streitigkeiten innerhalb der LaStuVe BW nach Anrufung tätig werden. Schlichtungsergebnisse haben keine bindende Wirkung, sollen aber eingehalten werden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss der LAK geregelt.

(4) Die LAK und die Untergruppen der LAK können zur Entscheidungsfindung und Kontrolle weitere Ausschüsse und Kommissionen einsetzen. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und Aufgaben, werden durch Beschluss der LAK geregelt. Alle Ausschüsse und Kommissionen sind der LAK rechenschaftspflichtig.

(5) Bei der Besetzung der Ausschüsse gelten § 6 Absätze 2 und 3 entsprechend.


1.11. § 11 Amtszeiten

(1) Eine Amtsperiode aller Amtsträger*innen nach §5, §7, §8 und §9 beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Die Amtszeit aller Amtsträger*innen endet

a) am Ende der Amtsperiode;

b) durch Rücktritt;

c) durch Exmatrikulation;

d) durch Abwahl;

e) im Falle des Ablebens.

(2) Die Vorstandsmitglieder bleiben in den Fällen von Absatz 1 a) bis d) bis zur Wahl einer Nachfolge im Amt.

1.12. § 12 Finanzen

(1) Die LaStuVe BW regelt gemäß § 65 a Absatz 8 Satz 3 LHG die Finanzierung der landesweiten Vertretung selbstständig.

(2) Die genaue Ausgestaltung erfolgt mit Hilfe einer Finanzordnung, welche vom Legislativorgan mit einer qualifizierten Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Mitglieder und der Hälfte der Mitglieder der LAK zu beschließen bzw. abzuändern ist. Beschluss und Änderungen sind auf der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung mindestens einen Monat vor Sitzungsdatum bereitgestellt werden. Die Finanzordnung muss den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg entsprechen.

(3) Der Beitrag ist von allen Studierendenschaften zu entrichten, dies gilt auch für freiwillige Mitglieder gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung. Der Beitrag und die Beitragshöhe müssen mit einem Haushaltsplan begründet sein und werden in der Finanzordnung näher geregelt und festgelegt.

(4) In der Finanzordnung sind geeignete Kontrollmechanismen zu integrieren, welche die Ordnungsgemäße Finanzführung sicherstellen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Vor der Entlastung des Präsidiums und des Finanzreferats ist ein Prüfbericht anzufertigen und dem obersten Legislativorgan vorzulegen.

(5) Es besteht für das Präsidiums und das Finanzreferats neben der Dokumentationspflicht auch eine jederzeitige Auskunftspflicht gegenüber allen Studierendenschaften und Organen der LaStuVe BW.

1.13. § 13 Änderung der Geschäftsordnung

Geschäftsordnungsänderungen werden mit einer qualifizierten Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder und der Hälfte der Mitglieder der LAK beschlossen. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung mindestens einen Monat vor Sitzungsdatum bereitgestellt werden und Abstimmungen sind auf der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen.

1.14. § 14 Weitere Ordnungen und Satzungen

Die LAK kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder weitere Satzungen und Ordnungen beschließen. Beschlossene Satzungen und Ordnungen müssen in Textform an die Mitglieder der LaStuVe BW versendet werden und gelten zwei Wochen nach Versendung als bekanntgemacht. Die Satzungen und Ordnungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

1.15. § 15 Bekanntmachung und Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt in Textform an die Mitglieder und gilt nach zwei Wochen als bekanntgemacht.

1.16. § 16 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Teile dieser Geschäftsordnung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung. Sie bleiben weiterhin gültig.

(2) Rechtsunwirksame Bestimmungen sind ihrem Sinn entsprechend auszulegen.

(3) Enthält diese Geschäftsordnung rechtsunwirksame Bestimmungen oder treten nachträglich Umstände ein, die dazu führen, dass Bestimmungen dieser Geschäftsordnung rechtsunwirksam werden, ist eine Änderung der Geschäftsordnung unverzüglich in die Wege zu leiten.


  • Keine Stichwörter