1. Vertrag der Studierendenschaften der Universität Tübingen und der Universität Stuttgart über die Verteilung der Studierendenschaftsbeiträge von Kooperationsstudierenden

1.1. Grundlage

Der Studiengang Medizintechnik (Bachelor of Science) ist ein Kooperationsstudiengang zwischen der Universität Tübingen und der Universität Stuttgart; seine Studierenden sind an beiden Universitäten immatrikuliert.


Gesetzlich ist geregelt, dass doppelimmatrikulierte Kooperationsstudierende Verwaltungsgebühren der Hochschulen und Studierendenwerksbeiträge nur an jeweils einer Hochschule erbringen müssen. Beiträge werden an der jeweils  "übernehmenden Hochschule" nach § 6 Absatz 3 Landeshochschulgesetz erhoben, um zusätzliche Zeit und zusätzlichen Aufwand von Rückmeldungen an zwei Hochschulen zu vermeiden.

Für die Studierendenschaftsbeiträge gibt es keine gesetzliche Regelungen, ein doppelte Erhebung von Beiträgen würde für die betroffenen Studierenden aber einen finanziellen Mehraufwand und eine mögliche Verzögerung ihres Studienbeginns bedeuten. Um dem entgegenzuwirken, schließen die Studierendenschaften der Universität Tübingen und der Universität Stuttgart diesen Vertrag.

1.2. Verständigung

Die Studierendenschaften verständigen sich darauf, dass die Studierendenschaftsbeiträge von doppelimmatrikulierten Studierenden des Studiengangs Medizintechnik nur an der Universität Tübingen erhoben werden.

Die Rechte der doppelimmatrikulierten Studierenden als Mitglieder der Studierendenschaft werden nicht eingeschränkt.


1.3. Inkrafttreten

Der Vertrag tritt mit Beginn des Sommersemesters 2022 in Kraft, spätestens jedoch mit Beginn des nächsten Semesters nachdem beide Studierendenschaften auf Grundlage ihrer Beitragsordnungen zustimmen.

Beschlüsse einer Studierendenschaft über den Vertrag müssen innerhalb eines Monats in schriftlicher oder elektronischer Form an die jeweils andere Studierendenschaft versendet werden.

1.4. Änderungen

Änderungen an diesem Vertrag erfordern die Zustimmung durch beide Studierendenschaften; Beschlüsse einer Studierendenschaft über Änderungen des Vertrags müssen innerhalb eines Monats in schriftlicher oder elektronischer Form an die jeweils andere Studierendenschaft versendet werden. Änderungen treten mit Beginn des übernächsten Semesters nach ihrem Beschluss in Kraft.

1.5. Außerkrafttreten

Der Vertrag kann von den Studierendenschaften in gegenseitiger Abstimmung oder einseitig gekündigt werden; Beschlüsse einer Studierendenschaft über die Kündigung des Vertrags müssen innerhalb eines Monats in schriftlicher oder elektronischer Form an die jeweils andere Studierendenschaft versendet werden. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Beginn des übernächsten Semesters nach dem Beschluss außer Kraft.

Der Vertrag tritt ferner außer Kraft, wenn seine Grundlage durch ein Gesetz oder einen Beschluss der Universität Tübingen und der Universität Stuttgart entfällt. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Beginn des nächsten Semesters nach Wegfall seiner Grundlage außer Kraft.

1.6. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.



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