1. Vertrag der Studierendenschaften der Universität Hohenheim und der Universität Stuttgart über die Verteilung der Studierendenschaftsbeiträge von Kooperationsstudierenden

1.1. Grundlage

Die Studiengänge Lebensmittelchemie (Bachelor of Science und Master of Science) und Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science und Master of Science) sind Kooperationsstudiengänge zwischen der Universität Hohenheim und der Universität Stuttgart.

Ab dem Sommersemester 2022 sollen die Studierenden dieser Studiengänge an beiden Universitäten immatrikuliert werden.

Gesetzlich ist geregelt, dass doppelimmatrikulierte Kooperationsstudierende Verwaltungsgebühren der Hochschulen und Studierendenwerksbeiträge nur an jeweils einer Hochschule erbringen müssen. Beiträge werden an der jeweils  "übernehmenden Hochschule" nach § 6 Absatz 3 Landeshochschulgesetz erhoben, um zusätzliche Zeit und zusätzlichen Aufwand von Rückmeldungen an zwei Hochschulen zu vermeiden.
Bei den Kooperatiosstudiengängen Lebensmittelchemie und Wirtschaftsinformatik soll jeweils für den Bachelor-Studiengang die Universität Stuttgart und für den Master-Studiengang die Universität Hohenheim die übernehmende Hochschule sein.

Für die Studierendenschaftsbeiträge gibt es keine gesetzliche Regelungen, ein doppelte Erhebung von Beiträgen würde für die betroffenen Studierenden aber einen finanziellen Mehraufwand und eine mögliche Verzögerung ihres Studienbeginns bedeuten. Um dem entgegenzuwirken, schließen die Studierendenschaften der Universität Hohenheim und der Universität Stuttgart diesen Vertrag.

1.2. Verständigung

Die Studierendenschaften verständigen sich darauf, Beiträge von doppelimmatrikulierten Studierenden der Studiengänge Lebensmittelchemie und Wirtschaftsinformatik nur an der jeweils übernehmenden Universität und in unveränderter Höhe zu erheben.

Es werden also die Studierendenschaftsbeiträge der Bachelor-Studiengänge Lebensmittelchemie und Wirtschaftsinformatik nur an der Universität Stuttgart und die Studierendenschaftsbeiträge der Master-Studiengänge Lebensmittelchemie und Wirtschaftsinformatik nur an der Universität Hohenheim erhoben. Sollten Studierende des Kooperationsstudiengangs Lehramt Biologie doppelimmatrikuliert werden, findet die Verständigung sinngemäß Anwendung.

Die Rechte der doppelimmatrikulierten Studierenden als Mitglieder der Studierendenschaft werden nicht eingeschränkt.

Ausgleichszahlungen zwischen den Studierendenschaften werden nicht geleistet.

1.3. Inkrafttreten

Der Vertrag tritt mit Beginn des Sommersemesters 2022 in Kraft, spätestens jedoch mit Beginn des nächsten Semesters nachdem beide Studierendenschaften auf Grundlage ihrer Beitragsordnungen zustimmen.

Beschlüsse einer Studierendenschaft über den Vertrag müssen innerhalb eines Monats in schriftlicher oder elektronischer Form an die jeweils andere Studierendenschaft versendet werden.

1.4. Änderungen

Änderungen an diesem Vertrag erfordern die Zustimmung durch beide Studierendenschaften; Beschlüsse einer Studierendenschaft über Änderungen des Vertrags müssen innerhalb eines Monats in schriftlicher oder elektronischer Form an die jeweils andere Studierendenschaft versendet werden. Änderungen treten mit Beginn des übernächsten Semesters nach ihrem Beschluss in Kraft.

1.5. Außerkrafttreten

Der Vertrag kann von den Studierendenschaften in gegenseitiger Abstimmung oder einseitig gekündigt werden; Beschlüsse einer Studierendenschaft über die Kündigung des Vertrags müssen innerhalb eines Monats in schriftlicher oder elektronischer Form an die jeweils andere Studierendenschaft versendet werden. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Beginn des übernächsten Semesters nach dem Beschluss außer Kraft.

Der Vertrag tritt ferner außer Kraft, wenn seine Grundlage durch ein Gesetz oder einen Beschluss der Universität Hohenheim und der Universität Stuttgart entfällt. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Beginn des nächsten Semesters nach Wegfall seiner Grundlage außer Kraft.

1.6. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.



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