§ 12 Abs. 8 LHG

 

(8) Daten von Mitgliedern und Angehörigen sind abgesehen von den Fällen des Absatzes 10 Satz 2 nach dem Ende der Mitgliedschaft oder des Angehörigenverhältnisses unverzüglich zu löschen. Ist zu diesem Zeitpunkt ein Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, sind die Daten abweichend von Satz 1 nach Abschluss des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu löschen. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes zur Anbietungspflicht sowie sonstige gesetzliche oder satzungsmäßige Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 sind die Hochschulen verpflichtet, auf Wunsch einer Absolventin oder eines Absolventen deren oder dessen Daten über

1.Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse,

2.Studiengang, Matrikelnummer,

3.Praxissemester, Urlaubssemester oder sonstige Studienunterbrechungen,

4.Ergebnis und Datum der Diplom-Vorprüfung oder Zwischenprüfung,

5.Ergebnis und Datum der Abschlussprüfung des Studienabschlusses mit Gesamtnote und den die Gesamtnote tragenden Einzelnoten,

6.Datum der Immatrikulation und Exmatrikulation sowie Exmatrikulationsgrund

für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren, um im Bedarfsfall für die Absolventin oder den Absolventen Ersatzdokumente ausstellen zu können.


1. externe Rückmeldungen

[...

wir haben am Dienstag in der Sitzung der Leitungen der Studentischen Abteilungen umfassend über den neuen §12 des LHG zum Thema Datenschutz beraten. §12 Abs. 8 legt fest, dass die Hochschulen die Daten (gesamte Studierendenakte) der Absolvent*innen nur noch auf Wunsch aufheben dürfen. Dies stellt uns vor viele Probleme, die hauptsächlich zum Nachteil der Absolvent*innen ausfallen:

Allen Absolvent*innen, deren Daten wir löschen und deren Akten wir vernichten, können wir nach Ausscheiden z.B. …

  • … keine Zweitschriften für verlorengegangene Zeugnisse oder Urkunden mehr ausstellen.
  • … keine Rentenanfragen mehr beantworten oder entsprechende Dokumente ausstellen.
  • … keine Zeugnisverifizierungen für ausländische Unternehmen mehr vornehmen.
  • … nachträglich keine Praxissemester mehr bescheinigen.
  • … bei Hochschulwechsel ohne Abschluss keine detaillierten Daten mehr für das BAföG-Amt zusammenstellen.

Wenn die Studierenden nun ohnehin zu dem unten genannten Gespräch geladen werden, meinen Sie, die Vertreter*innen der HE könnten dieses Thema zur Diskussion mitnehmen. Ich gehe davon aus, dass das MWK überlegt, auch das SoSe2021 als Zusatzsemester zu gestalten. Dazu müsste das LHG geändert werden. Wenn nun ohnehin das Gesetz angepasst werden muss, wäre das eine Chance diesen Paragrafen im Sinne der Studierenden zu bereinigen.

Vielleicht könnten Sie beim Fachschaftsrat darauf hinweisen? Dafür wären wir sehr dankbar.


[...

Gestern war Leitertagung der LeiterInnen der studentischen Abteilungen der baden-württembergischen HAWen. Auch [...] die Justiziarin der HAWen, hat daran teilgenommen.

Dort haben wir folgende Thematik besprochen: die gesetzliche Änderung in § 12 Absatz 8 LHG, die eine Speicherung von Daten nach Mitgliedschaftsende nur noch auf Wunsch der AbsolventInnen (also nicht nur, wenn kein Widerspruch erfolgt) zulässt, wurde ausnahmslos als derart absurd und praxisfern angesehen, dass VertreterInnen der LeiterInnen mit Frau Esposito auf das Ministerium zugehen werden - in der Hoffnung, dass sich hier noch irgendetwas ändern lässt. Diese Speicherung ist auch im Interesse der AbsolventInnen selbst sehr, sehr sinnvoll. Denn es können, wenn die Speicherung nicht geschieht, beispielsweise keine Zeugnisse oder Studienabschlüsse mehr durch die Hochschule nachträglich bestätigt werden oder nochmals erstellt werden. Das Verbot der Speicherung ohne Einwilligung führt selbst im engsten Aufgabenbereich der Hochschulen zu massiven Problemen, da häufig Zeugnisse erst nach dem vorgegebenen Löschzeitpunkt erstellt werden. Wenn alle Daten vorher gelöscht werden müssten, ist dies nicht möglich. Im Datenschutzbereich geschieht ja viel Unsinn, bei dem andere Rechtsbereiche ausgeblendet werden, aber das setzt dem Ganzen die Krone auf.

Daher haben wir vereinbart auch unsere verfassten Studierendenschaften auf das Problem aufmerksam zu machen, falls diese sich ebenfalls im Interesse der Studierenden an das MWK wenden möchten. Das tue ich hiermit bei Euch.


2. Kommentare



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