Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

« Vorherige Version anzeigen Version 2 Aktuelle »

Auszug aus: Drucksache 16 / 9310 (landtag-bw.de)

1. Bericht

Der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst behandelt den Gesetzentwurf der Landesregierung – Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz – 4. HRÄG) – Drucksache 16/9090 in seiner 39. Sitzung, die per Videokonferenz stattfand, am 25. November 2020.

Der Vorsitzende ruft die Änderungsanträge Nummern 1 bis 9 und Nummern 12 bis 14 sowie die Entschließungsanträge Nummern 10 und 11 mit zur Beratung auf (Anlagen 1 bis 14). Er schlägt vor, nach der Allgemeinen Aussprache in derjenigen Reihenfolge über die Änderungsanträge abzustimmen, wie sie den Gesetzentwurf berührten, und abschließend über den Gesetzentwurf selbst sowie die beiden Entschließungsanträge zu befinden.

Ein Abgeordneter der Fraktion der FDP/DVP merkt an, den im Rahmen dieses Gesetzentwurfs anzuhörenden Verbänden sei es aufgrund der kurzfristigen Einreichung der zahlreichen Änderungsanträge nicht möglich gewesen, sich zu diesen Anträgen zu äußern. Die Änderungsanträge seien jedoch von Umfang und Aus­wirkungen her sehr weitreichend. Daher beantrage er nach § 50 a Absatz 3 der Geschäftsordnung, eine Anhörung der Verbände durchzuführen.

Ein Abgeordneter der Fraktion GRÜNE erwidert, er sehe eine Anhörung für nicht notwendig an und erachte den Geschäftsordnungsantrag als nicht begründet, da die Änderungsanträge im Fall ihrer Annahme keinen Nachteil für die Hochschulen darstellten. Nur wenn der Inhalt der Änderungsanträge jemanden benachteiligen würde, sollte eine Anhörung durchgeführt werden. Durch eine Zustimmung zu den Änderungsanträgen der Regierungsfraktionen würde Rechtsklarheit erzeugt. Dies sei für die Hochschulen im Land vorteilhaft. Er bitte daher seinen Vorredner um eine genauere Begründung des Geschäftsordnungsantrags und um Auskunft, wel­che Verbände und in welchem Detail er die Verbände anhören wolle.

Der Abgeordnete der Fraktion der FDP/DVP bringt vor, über das Thema Online­prüfungen beispielsweise sei vor wenigen Monaten im Parlament diskutiert wor­den. Für diese sei eine Lösung geschaffen worden, die nun im Widerspruch zu den Formulierungen im Gesetzentwurf stehe. Seine Fraktion habe in der damaligen Diskussion angeregt, eine Handreichung für die Hochschulen bezüglich der On­lineprüfungen zu erstellen. Dieser Vorschlag sei abgelehnt worden. Nun solle eine „überbordende“ gesetzliche Regelung folgen, die weit über die Regelung hinaus­gehe, über die im Sommer debattiert worden sei und was das Parlament beschlos­sen habe. Vor diesem Hintergrund wolle er wissen, weshalb diese 180-Grad-Wende vollzogen werde. Dazu sollten alle Hochschulen zu ihrer Sicht der Änderungsan­träge angehört werden. Aus den Rückmeldungen, die er erhalten habe, gehe die Sorge hervor, die Vorschrift greife zu stark in die Möglichkeiten der Hochschulen ein. Die Hochschulen hätten sich mit den im Sommer geschaffenen Lösungen ar­rangiert. Nun sollten konkrete gesetzliche Vorgaben folgen, die diesen Lösungen widersprächen und zum Teil technisch nicht umzusetzen seien.

Der Abgeordnete der Fraktion GRÜNE trägt vor, er wisse immer noch nicht, worin der Antrag begründet sei. Die vorgesehenen Regelungen stellten einen Dienst für die Hochschulen dar, um ihnen eine Rechtssicherheit auf gesetzlicher Basis zu verschaffen. Im Detail könne nun darüber diskutiert werden, wie sich die Regelun­gen auf die einzelnen Hochschulen auswirkten, aber dies lasse auch die Beratung im Ausschuss zu. Ohne eine gesetzliche Regelung gelte in diesem Bereich eine rechtliche Grauzone. Im Fall einer Klage müssten die Hochschulen diese abwehren bzw. durchfechten oder der Klage werde stattgegeben. Daher erkenne er nicht, dass der Nachteil größer sei als der Vorteil, der sich aus dieser Regelung ergeben würde.

Da den Hochschulen und den weiteren Beteiligten ermöglicht werden müsste, sich zu äußern und Rückmeldungen abzugeben, könne seiner Ansicht nach die Anhö­rung vor der Zweiten Beratung am 16. Dezember 2020 nicht durchgeführt werden. Ihn interessiere daher, wie sich sein Vorredner den Fortgang der Beratung des Ge­setzentwurfs vorstelle.

Der Abgeordnete der Fraktion der FDP/DVP äußert, die Sorgen und Anregun­gen der Hochschulen sollten ernst genommen werden. Im Zweifelsfall müsse der Ausschuss eine Sondersitzung anberaumen. Dies führe zu keiner Verzögerung der Zweiten Beratung.

Der Vorsitzende lässt über den Geschäftsordnungsantrag abstimmen, vor dem 16. Dezember 2020 im Rahmen einer Sondersitzung eine Anhörung durchzufüh­ren.

Dieser Geschäftsordnungsantrag wird mehrheitlich abgelehnt.

Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst verweist auf ihre Ausfüh­rungen in der Ersten Beratung des Gesetzentwurfs am 11. November 2020 und bietet an, Fragen zu dem Gesetzentwurf zu beantworten bzw. eine allgemeine Ein­schätzung zu dem Gesetzentwurf zu geben, sofern dies gewünscht werde.

Der Abgeordnete der Fraktion der FDP/DVP bittet um die Einschätzung der Mi­nisterin zu den vorliegenden Änderungsanträgen, insbesondere der Regierungs­fraktionen.

Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst erklärt, sie halte die Än­derungsanträge für sachlich und fachlich geboten. Die Coronapandemie erfordere eine Anpassung von Gesetzen. Dies sei vor einem halben Jahr in dieser Dramatik nicht erkennbar gewesen. Sie erinnere an die Beratung im Ausschuss, in der das Thema Onlineprüfungen vorsichtig behandelt worden sei. Die Hochschulen be­nötigten nun aber einen verlässlichen Rahmen. Daher begrüße sie das betreffende Änderungsbegehren, da er den Hochschulen weiterhin die benötigten Gestaltungs­spielräume gewähre. Die Notwendigkeit, die Rahmenbedingungen für Onlineprü­fungen schnell zu schaffen, ergebe sich durch die anstehende Prüfungsphase im Wintersemester, in dem nicht auf Onlineprüfungen verzichtet werden könne. Des­wegen halte sie die Möglichkeit für eine sinnvolle Ergänzung.

Auch die weiteren Änderungen, die die Regierungsfraktionen vorgeschlagen hät­ten, hielten ihr Haus und sie selbst nach einer Prüfung für geeignet, um Miss­verständnisse und Unklarheiten zu beseitigen. Diese Änderungen verschafften den Hochschulen einen besseren und verlässlicheren Rahmen für die Zukunft.

Der Abgeordnete der Fraktion GRÜNE legt dar, die Hochschulen befänden sich gegenwärtig in der Vorbereitung auf die Prüfungsphase, die an den meisten Hoch­schulen im Land Anfang nächsten Jahres beginne. Daher hätten sie in den letzten Wochen vermehrt zurückgemeldet, dass sie sich eine rechtssichere, durchführbare und klare Regelung für Onlineprüfungen wünschten, die auf einer gesetzlichen Basis beruhe und nicht auf einer Verordnung oder einem Erlass. An einigen Hoch­schulen seien zudem noch keine expliziten Regelungen zu Onlineprüfungen ge­troffen worden.

Eine gesetzliche Regelung stelle gerade im Bereich des Datenschutzes eine an­dere Stufe bzw. Qualität dar. Zudem solle es sich um eine Regelung handeln, die den Hochschulen größtmögliche Freiheit gebe, per Satzung die Durchführung von Onlineprüfungen zu regeln. Möglich sei auch, dass die Hochschulen bei Fragen des Datenschutzes oder anderen relevanten Themen Dritte hinzuzögen, wenn die notwendige IT-technische Expertise an der Hochschule nicht vorhanden sei. Da­her weise er darauf hin, dass die Vorschrift nur dann gelte, wenn tatsächlich eine Onlineprüfung stattfinde. Möglicherweise könnten im weiteren Pandemieverlauf auch wieder vermehrt Präsenzprüfungen an Hochschulen stattfinden, für die die Norm nicht greife.

Die Regierungsfraktionen hätten diese Regelung auf Wunsch der Hochschulen auf­gegriffen. Sofern die Hochschulen bereits per Satzung Onlineprüfungen geregelt hätten, könnten sie sich weiterhin auf diese berufen. In diesem Fall müssten sie nur eine Vorschrift hinzufügen, die die freiwillige Inanspruchnahme einer Prüfung vor Ort vorsehe. Seiner Ansicht nach könnten die Hochschulen mit diesem Verfahren umgehen. Daher stelle dies auch eine notwendige Maßnahme dar, die nach Ansicht seiner Fraktion den Hochschulen und den Studierenden Rechtssicherheit biete.

Eine Abgeordnete der Fraktion der CDU führt aus, der Gesetzentwurf sehe vor, § 30 a – Tierschutz in der Lehre – in das Landeshochschulgesetz einzufügen. Über diese Vorschrift sei in den letzten Tagen öffentlich immer wieder diskutiert worden. Die Aufnahme des Passus „unter Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit“ hätte ihrer Ansicht nach dazu beitragen sollen, den Anliegen aus der Wissenschaft Rech­nung zu tragen. Die zahlreichen Rückmeldungen veranlassten sie aber dazu, ihre Meinung zu überdenken. Ihre Fraktion könne die Forderungen der Rektoren der Universitäten, der Dekane der Fachbereiche Biologie sowie des Hochschulrats der Universität Hohenheim gut nachvollziehen. Daher halte sie den eingebrachten Vor­schlag der Universität Hohenheim für ausgewogen, weil er nicht darauf abziele, unbedingt Tiere in der Lehre einzusetzen, sondern erkläre, die Lehre wolle so we­nig Tiere wie möglich nutzen, könne dies aber in einigen Fällen nicht verhindern.

Die aktuelle Forschung an einem Impfstoff gegen Covid-19 setze auch Tierversu­che ein. Wenn in der Lehre kein Mindestmaß an solchen Versuchen durchgeführt werde, könnten es die Forscher im Nachhinein auch nicht. Daher wünsche sie sich, dass sich die Fraktionen dieser Forderung aus der Wissenschaft anschlössen.

Die Regierungsfraktionen seien diesbezüglich unterschiedlicher Auffassung. Vor diesem Hintergrund lehne ihre Fraktion den Änderungsantrag Nummer 9 der FDP/ DVP zwar ab, stelle sich nun aber doch eine andere Regelung vor.

Eine Abgeordnete der Fraktion der SPD bemerkt, ihre Fraktion habe bereits im Rahmen der Ersten Beratung darauf hingewiesen, dass ein paar Fragen zum Ge­setzentwurf offen seien.

Daher frage sie, weshalb die Anhörung in die Sommerpause gelegt worden sei, ob­wohl das digitale Sommersemester alle Hochschulangehörigen in ihrer Arbeit sehr stark beansprucht habe, und warum die Frist für die Anhörung um zwei Wochen verkürzt worden sei. Dies habe die Hochschulen zusätzlich belastet.

Der Gesetzentwurf sehe in Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa vor, die Aufgaben der Hochschulen zu erweitern, indem sie auch Innovation, Nachhaltigkeit und Tierschutz im Rahmen ihrer Aufgaben fördern sollten. Diese Erweiterung begrüße ihre Fraktion. Jedoch seien den Hochschulen in den vergan­genen Jahren immer mehr Aufgaben übertragen worden. Für diese neuen Aufgaben stehe jedoch weder neues Personal zur Verfügung, noch würden die finanziellen Mittel erhöht. Daher interessiere sie, wie das Ministerium die Aufgaben umgesetzt sehen wolle.

Durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzentwurfs solle im Bereich Chancengleich­heit das Kaskadenmodell eingeführt werden. Ihre Fraktion präferiere jedoch eine Quotierung. Zudem rege sie an, nicht nur Berichte erstellen und Ziele formulie­ren zu lassen, sondern die Hochschulen auch innerhalb eines Zeithorizonts dazu zu bewegen, tatsächlich die Gleichstellung umzusetzen. Sie wolle wissen, welche Bonus-Malus-Regelungen möglich seien und weshalb der Gesetzentwurf solche Maßnahmen nicht vorsehe.

Die Regelung bezüglich einer Gesichtsverhüllung sei ihres Erachtens verfassungs­rechtlich problematisch. In diesem Bereich bestehe ein großer Unterschied zu Schulen, da das Hochschulrecht überwiegend Erwachsene betreffe. Falls die Mi­nisterin in Bezug auf dieses Thema ein Problem in Baden-Württemberg erkenne, bitte sie sie um Auskunft, wie viele gesichtsverschleierte Frauen an den Hochschu­len im Land studierten und welche Hochschulen hiervon betroffen seien.

Einen Teil der vorgesehenen Änderungen, die die DHBW beträfen, erachte sie für in Ordnung. Aber die DHBW-Standorte fürchteten, dass das Präsidium gestärkt werde und die Rektorate vor Ort einen Teil ihrer Einflussmöglichkeiten verlören sowie dadurch die Zusammenarbeit geschwächt werde. Ihre Fraktion wolle die DHBW stärken, um sie als „echte“ Hochschule qualifizieren zu können, damit sie auf Augenhöhe mit den anderen Hochschularten im Land agiere. Daher frage sie, weshalb der vorliegende Gesetzentwurf diese Weiterentwicklung nicht vorsehe.

Sie unterstreiche die Ausführungen der Abgeordneten der Fraktion der CDU zu dem neu einzufügenden § 30 a des Landeshochschulgesetzes. Ihrer Ansicht nach sei der Vorschlag der Universität Hohenheim sehr ausgewogen. Deshalb bitte sie um Antwort, weshalb die Ministerin diesen nicht in den Gesetzentwurf aufnehme.

Ihre Fraktion halte ein neues Ordnungsrecht für nicht sinnvoll, sondern erachte es weiterhin für richtig, dass das Ordnungsrecht im Jahr 2005 abgeschafft und ledig­lich die Vorschrift in Bezug auf die sexuelle Belästigung an Hochschulen beibe­halten worden sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Notwendigkeit bestehe, ein eigenes Sonderrecht für die Hochschulen in Baden-Württemberg einzuführen.

Zudem erschließe sich ihrer Fraktion nicht, weshalb durch Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzentwurfs für das Kollegialorgan der Verfassten Studierendenschaft eine parlamentarische Struktur eingeführt werden solle. Die begehrte Neuregelung widerspräche der Entscheidungsfreiheit, die den Studierendenschaften im Jahr 2011 eingeräumt worden sei. Das bestehende Kon­zept sollte ihrer Ansicht nach fortgeführt werden, da nicht ersichtlich sei, dass Stu­dierendenparlamente besser funktionierten als Studierendenräte.

Nach Artikel 1 Nummer 79 des Gesetzentwurfs könne den Hochschulen in be­stimmten Fällen die Bauherreneigenschaft übertragen werden. Hierzu interessiere sie, wer festlege, welche Fälle für eine Übertragung geeignet seien, und wie die neue Verantwortlichkeit des Wissenschaftsministeriums ausgefüllt werden solle.

Für die Eingliederung des Universitäts-Herzzentrums Bad Krozingen in das Uni­versitätsklinikum Freiburg werde die in Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzentwurfs vorgesehene Vermögensübertragung benötigt. Dieser stimme ihre Fraktion zu. Aber sie interessiere, weshalb die Ministerin die Gelegenheit nicht nutze, die De­ckelung der Personalvertretung im Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) auf­zuheben, obwohl sie dies mehrfach angekündigt habe. Das Innenministerium sei zudem bereit, die Änderung des LPVG in den vorliegenden Gesetzentwurf aufzu­nehmen. Eine Neuregelung führe zu einer Verbesserung der Situation der Beschäf­tigten an beiden Standorten.

Die geplante Änderung des § 5 Absatz 6 des Studierendenwerksgesetzes in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzentwurfs sehe die Streichung der Qualifikation der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers auf wirtschaftlichem, sozialem und rechtlichem Gebiet vor. Im Kontakt mit den Studierendenwerken während der Pandemie habe sie erlebt, dass es richtig gewesen sei, dass die Geschäftsführerin­nen und Geschäftsführer in allen drei Bereichen über Erfahrung verfügten. Daher erachte ihre Fraktion diese Streichung für unverständlich.

Ein Abgeordneter der Fraktion der AfD erklärt, wie bereits in der Ersten Beratung erwähnt, lehne seine Fraktion den Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit ab. Die AfD habe keine Änderungsanträge eingebracht, da sie den Gesetzentwurf für „über­frachtet“ halte. Der Gesetzentwurf sehe Änderungen vor, die nicht in Hochschul­gesetzen geregelt werden sollten. Die FDP/DVP-Fraktion verwende in einem ihrer Änderungsanträge hierfür den Begriff „wesensfremd“. Diese Eigenschaft erkenne seine Fraktion im Gesetzentwurf auch bei den Themen Gleichstellungs-, Gender- oder Klimapolitik sowie dem Burkaverbot. Die Vorschrift über die Burka werde nur zum Schein aufgenommen und regele dieses Thema nicht generell.

Selbstverständlich beinhalte jeder Text auch etwas Positives. Beispielsweise sor­ge die Änderung der Geschäftsordnung für Transparenz. Auch die Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes sei positiv.

Seine Fraktion beurteile die eingebrachten Änderungsanträge themenbezogen und stimme ihnen zu oder lehne sie ab. Den Änderungsantrag Nummer 12 zum Daten­schutz etwa trage seine Fraktion mit. Andererseits lehne sie die Änderungsanträge bezüglich der Gebühren für ausländische Studenten bzw. des politischen Mandats ab.

Der Abgeordnete der Fraktion der FDP/DVP trägt vor, die vielen Änderungen, die die Regierungsfraktionen in ihren Anträgen begehrten, deuteten darauf hin, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung verbesserungswürdig sei.

Ihn überzeuge die Argumentation der Abgeordneten der Fraktion der CDU zu der Einfügung eines § 30 a in das Landeshochschulgesetz zwar inhaltlich, die Schluss­folgerung jedoch könne er nicht nachvollziehen.

Gleiches gelte für die Ausführungen des Abgeordneten der Fraktion GRÜNE in der Ersten Beratung, der einerseits den Forschungsstandort Baden-Württemberg lobe, aber zugleich verschweige, dass auch an den Forschungseinrichtungen im Land Tierversuche notwendig gewesen seien, um den Erfolg bei der Entwicklung eines Impfstoffes gegen Covid-19 zu ermöglichen. Der Tierschutz genieße als ver­fassungsrechtlich verankertes Staatsziel ein berechtigtes Interesse, aber er würde sich bei diesem Thema eine realitätsnähere Betrachtung wünschen. Diese Rege­lung vernachlässige die Bemühungen der Hochschulen, die Zahl an Gebraucht­tieren zu reduzieren. Bereits heute praktizierten die Hochschulen die 3R-Methode – Replace, Reduce, Refine. Daher dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, die Hochschulen im Land führten ohne Einschränkung Tierversuche durch. Alle hätten ein berechtigtes Interesse daran, die Zahl an Versuchstieren so gering wie möglich zu halten. Insofern erachte es für sinnvoll, die von der Universität Hohenheim vorgeschlagene Formulierung aufzugreifen.

Auch das Thema Datenschutz und die diesen Bereich betreffenden Bedenken seien im Rahmen der schriftlichen Anhörung diskutiert worden. Ihn interessiere, wel­chen Mehrwert das Ministerium für die langfristige Entwicklung ziehen wolle, wenn Daten von Bewerbern um einen Studienplatz, die nicht berücksichtigt wor­den seien, gespeichert würden.

Geregelt würden zwar Onlineprüfungen und Onlinesitzungen, jedoch nicht die Onlinewahlen. Seiner Ansicht nach müsste auch für diese eine gesetzliche Norm aufgenommen werden. Es reiche nicht aus, die Hochschulen darauf hinzuweisen, sie sollten die Rechtsprechung zu den Onlinewahlen berücksichtigen.

Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst führt aus, soweit es mög­lich sei, respektiere das Ministerium Sommerpausen. Den Hochschulen sei mitge­teilt worden, dass die Anhörung zu diesem Gesetzentwurf im Sommer durchge­führt werde. Dem Ministerium seien diesbezüglich auch keine Beschwerden von den Hochschulen zugegangen. Sie habe die Stellungnahmen der Beteiligten im Anhörungsverfahren gelesen und könne die darin enthaltenen Formulierungen ein­ordnen. Zudem handle es sich um die explizite Bitte der Hochschulen, die Hoch­schulrechtsänderung noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden. Aufgrund dessen habe das Ministerium die Beteiligten nicht zu einem früheren Zeitpunkt anhören können. In solchen Fällen erachte sie eine Anhörung in der Sommerpause für sinnvoller, als das Gesetz nicht zu ändern. Die Coronapandemie habe im Früh­jahr und im Sommer alle beansprucht.

Der Gesetzentwurf sehe vor, die Themen Innovation, Nachhaltigkeit und Tier­schutz als Aufgabe der Hochschulen zu definieren. Diese Bereiche würden die Hochschulen bereits bearbeiten.

Das Thema Innovation solle explizit aufgenommen werden, da erkennbar sei, dass die Hochschulen neben der Forschung und der Lehre die Innovation und den Tech­nologietransfer als Aufgabe ansähen und intensiv daran arbeiteten. Die Innovation als Auftrag werde durch weitere vorgesehene Maßnahmen im vorliegenden Ge­setzentwurf auch mit Spielräumen unterlegt. Beispielsweise werde die Zeit, in der Absolventen von Hochschulen an einem eigenen Start-up oder in einem Transfer­projekt arbeiten könnten, auf fünf Jahre erhöht.

Die Nachhaltigkeit voranzubringen sei weltweit ein Ziel. Daher werde es mit dem vorliegenden Gesetzentwurf explizit als Aufgabe der Hochschulen in das Lan­deshochschulgesetz aufgenommen. Das Rektorat müsse eine Person beauftragen, dieses Thema zu bearbeiten und sich darum kümmern, dass die jeweilige Hoch­schule im Bereich der Nachhaltigkeit einen Beitrag leiste.

Der Tierschutz sei als Staatsziel verfassungsrechtlich verankert und berühre die Wissenschaft vorrangig beim Tierverbrauch. Den Tierschutz explizit als Aufgabe der Hochschulen in das Gesetz aufzunehmen, verdeutliche und unterstreiche le­diglich den verfassungsrechtlichen Auftrag, verleihe dem Thema aber eine andere Sichtbarkeit. Um den Tierschutz umzusetzen, würden keine weiteren finanziellen Mittel benötigt, da es darum gehe, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und einer Debatte zu stellen.

Werde im Rahmen der Chancengleichheit anstelle eines Kaskadenmodells eine Quotierung gewünscht, ließen sich entsprechende Anträge stellen. Auf das Kas­kadenmodell werde in der Wissenschaft und bei außeruniversitären Forschungs­einrichtungen jedoch häufiger zurückgegriffen. Es sei besser dazu geeignet, die unterschiedlichen Kulturen und Ausgangslagen in der Wissenschaft abzubilden, da unabhängig vom jeweiligen Studium neue Ziele gesetzt werden könnten.

Das Ministerium habe sich bewusst für das Kaskadenmodell und gegen eine Bo­nus-Malus-Regelung entschieden, um der Hochschulgemeinschaft zu ermöglichen, selbst Ziele zu definieren. Zudem seien ein Strukturentwicklungsplan sowie ein Gleichstellungsplan niedergelegt, die die Hochschulgemeinschaft dazu verpflich­teten, regelmäßig darüber zu sprechen, ob die gesetzten Ziele erreicht würden. Die Zahlen der letzten Jahre ermutigten sie, obwohl sie sich eine schnellere Umsetzung wünschen würde. Die Hochschulen strengten sich nicht nur an, die Gleichstellung voranzubringen, weil das Landesgesetz diese vorsehe oder dies der Wunsch und der Wille der Gleichstellungsbeauftragten sei, sondern auch, weil die Forschungs­wettbewerbe bzw. die Standards der Deutschen Forschungsgemeinschaft diese vorschrieben. Beispielsweise verlange das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im Rahmen der Exzellenzstrategie eine Vorlage von Maßnahmen, die jede Hochschule ergreifen wolle, um die Gleichstellung zu gewährleisten.

Bislang seien in Baden-Württemberg keine Fälle bekannt, die eine Verschleierung thematisierten. Der Anlass für diese Regelung bestehe nicht darin, dass ein Prob­lemdruck gegeben sei, sondern in dem Urteil eines Hamburger Gerichts, aus dem hervorgehe, die Hochschulen könnten nicht per Erlass oder Satzung die Verschlei­erung verbieten, sofern dies nicht gesetzlich vorgesehen sei. Die nun eingebrachte Vorschrift greife etwa auch nicht das Tragen eines Kopftuchs auf, sondern lediglich die Vollverschleierung, und zwar insbesondere im Rahmen von Prüfungen oder sicherheitsrelevanten Aspekten. Ihres Erachtens handle es sich auch um eine sehr maßvolle Regelung.

Der Gesetzentwurf greife für die DHBW die erkannten Handlungsbedarfe auf und bilde für sie eine gute Ausgangsbasis für die nächsten Jahre. Er enthalte einige wichtige Neuerungen für die DHBW, eröffne neue Spielräume und kläre bestimm­te, die DHBW betreffende Fragen. Beispielsweise präzisiere der Gesetzentwurf den Forschungsauftrag oder konkretisiere den Bereich der dualen Professur, die als Teilzeitprofessur für die DHBW wichtig sei, um Theorie und Praxis zu verzahnen.

Das Spannungsverhältnis zwischen dem Präsidium und den einzelnen Standorten bestehe seit Gründung der Hochschule. Allerdings stelle das System einer Hoch­schule mit mehreren Standorten eine Herausforderung dar. Die richtige Verteilung von Kompetenzen und Spielräumen zwischen der Zentrale und den einzelnen Standorten müsse daher gut entwickelt sein. Aus diesem Grund durchlaufe die DHBW seit etwa drei Jahren einen Organisationsentwicklungsprozess, in dem ge­meinsam diese Themen durchdacht würden und neue Ideen entstünden, um dieses Problem zu lösen. Ihres Erachtens sei dieser Prozess, aber auch der Gesetzentwurf gut für die Hochschule. Zudem erhalte sie von der DHBW selbst positive Rück­meldungen zu den vorgesehenen Änderungen im Gesetzentwurf.

Um die Verschränkungen zwischen den Einzelstandorten und dem Präsidium zu in­tensivieren, sei der Wunsch an das Ministerium herangetragen worden, mit einem erweiterten Präsidium zu experimentieren, bei dem die Rektorate der Standorte Teil eines erweiterten Präsidiums seien. Da die Genehmigung dieses Experiments bereits untergesetzlich durch eine Satzung möglich sei, habe sich das Ministerium eine entsprechende Satzung vorlegen lassen und diese genehmigt, um mit diesem Konzept Erfahrungen zu sammeln und diese auszuwerten. Der Gesetzentwurf sehe deshalb diese konkrete Möglichkeit nicht vor. Nach der Auswertung könne dieses Konzept noch einmal überdacht und möglicherweise korrigiert werden.

Der Vorschlag der Universität Hohenheim zum Thema Tierschutz sei in den Me­dien breit diskutiert worden. Die Debatte und auch die Redebeiträge im Ausschuss ließen darauf schließen, der Gesetzentwurf sei nicht richtig gelesen worden, da die Kritik einen Punkt betreffe, der nicht geregelt werde. Die Gesetzesänderung solle die tierexperimentelle Forschung nicht behindern oder unterbinden, aber der Tier­schutz stelle als Staatsziel eine allgemeine Aufgabe der Hochschulen dar.

Die Vorschrift des § 30 a des Landeshochschulgesetzes greife erst, wenn zum Zweck der Lehre Tiere getötet würden. Dies sei ein sehr eng begrenztes Feld. Be­reits seit Jahren diskutierten die Hochschulen das Thema Tierschutz und die Frage, wie viele Tiere in der Lehre zum Einsatz kommen sollten. Beispielsweise werbe die Universität Freiburg damit, dass dort einige Studiengänge tierversuchsfrei stu­diert werden könnten. Die ethische Abwägung, die die Hochschulen träfen, erfreue sie. Für einige Grundfertigkeiten sei es erforderlich, Tierversuche durchzuführen, um etwa nach dem Studium in einem medizinischen oder pharmazeutischen Labor arbeiten zu können. Hierfür bedürfe es besonderer Zertifikate. Daher müssten die Hochschulen Tierversuche anbieten, damit Studierende beispielsweise das Sezie­ren oder den ordnungsgemäßen Umgang mit Tieren bei Experimenten und den zu erfüllenden Auflagen erlernten. Sie habe immer betont, dass der Lehre die tierex­perimentelle Forschung erhalten bleibe, da sie gerade im medizinischen Bereich sinnvoll sei. Auch die baden-württembergischen Forschungseinrichtungen könn­ten ohne Tierversuche keine Forschung betreiben; dies gelte vor allem in der ge­genwärtigen Zeit mit der Forschung nach einem Impfstoff gegen das Coronavirus.

Dennoch sollten die Hochschulen und die außeruniversitären Forschungseinrich­tungen hinterfragen, ob Tierversuche die nötige Aussagekraft besäßen, sowie für die künftige Forschung neue Methoden denken und entwickeln. Aus diesem Grund habe das Land in Kooperation mit den Hochschulen und den außeruniversitären Forschungseinrichtungen das 3R-Kompetenznetzwerk in Tübingen aufgebaut. Das Netzwerk zwischen der Universität Tübingen und dem NMI Reutlingen (Natur­wissenschaftliches und Medizinisches Institut an der Universität Tübingen) arbeite an der Frage, inwieweit über Computersimulationen oder Organ-on-a-Chip-Sys­teme Tierversuche reduziert werden könnten und sich die wissenschaftliche Aus­sagekraft von Versuchen verbessern lasse. Mit diesem Thema befassten sich die Forschungseinrichtungen im Land.

Daher verwundere sie der in dieser Debatte angeschlagene Ton. Der Inhalt der Debatte decke sich nicht mit dem, was konkret im Gesetz umgesetzt werden solle. Klar sei, dass Tierexperimente nicht „eliminiert“ werden sollten. Auch die Arbeit mit lebendigen Tieren auf Forschungsbauernhöfen werde nicht unterbunden. Die neue Vorschrift diene lediglich dazu, das Töten von Tieren für die Lehre restrikti­ver zu handhaben. Die Hochschulen müssten das Töten nun weiter gehend begrün­den bzw. sollten überlegen, ob nicht auch eine alternative Methode möglich sei. Ihres Erachtens sei dies gerechtfertigt und ein Vorschlag mit Augenmaß.

Um der Lehre und den von den Hochschulen ausgedrückten Sorge gerecht zu wer­den, sei in den Gesetzentwurf explizit aufgenommen worden, dass die Freiheit der Wissenschaft gewährleistet sein müsse. Baden-Württemberg leiste in diesem Be­reich keine Pionierarbeit, da andere Bundesländer bereits entsprechende Regelun­gen getroffen hätten, gehe das Thema jedoch sehr ambitioniert an. Allerdings sei Baden-Württemberg Pionier in der 3R-Forschung und nehme in diesem Bereich bundesweit die Spitzenposition ein.

Sie appelliere daher an die Abgeordneten, trotz des bevorstehenden Wahlkampfs nicht alle Themen zuzuspitzen, da gerade eine Zuspitzung im Bereich des Tier­schutzes nicht angemessen sei.

Das Ordnungsrecht sei sinnvoll, da es den Hochschulen ermögliche, gegen Re­gelverstöße vorzugehen. In Baden-Württemberg seien einige Verstöße im Zu­sammenhang mit Stalking oder Androhung von Gewalt gegenüber Kommilito­nen und Mitarbeitern der Hochschulen aufgetreten. Bis zum Jahr 2005 habe das Landeshochschulrecht bereits ordnungsrechtliche Vorschriften geregelt und sei von den Hochschulen nicht „überstrapaziert“ worden. In anderen Bundesländern enthielten die Hochschulgesetze entsprechende Normen, die teilweise strenger formuliert seien. Ihr sei nicht bekannt, dass Studierende Angst vor Repressionen hätten. Das Ordnungsrecht könne negativ gesehen werden; daher verstehe sie die Sorgen der Studierenden. So sei die Änderung im Hochschulgesetz jedoch nicht zu interpretieren.

Bezüglich der vertretungsrechtlichen Strukturen der Verfassten Studierendenschaft schreibe der Gesetzentwurf kein bestimmtes Modell vor. Dies sei auch das Anlie­gen der Regierungsfraktionen. Die unterschiedlichen Traditionen und Bedürfnisse der Standorte sollten respektiert und berücksichtigt werden. Die Norm unterstrei­che lediglich das Zugrundelegen eines parlamentarischen Prinzips, um die Verhält­nisse in den Gremien adäquat abzubilden. Das vorgesehene parlamentarische Prin­zip lasse daher nicht jedes Modell zu, lege aber auch nicht ein spezielles Modell fest. Der Großteil der derzeit vorhandenen Modelle bedürfe keiner Korrektur durch die Neufassung der Gesetzesnorm, da die Formulierung das parlamentarische Prin­zip präzisiere und Spielräume einräume.

Möglicherweise gerate dieses Verfahren an seine Grenzen. Beispielsweise könne das imperative Mandat nicht mit dem parlamentarischen Prinzip koalieren. Aller­dings bestehe ihres Wissens gegenwärtig in den Räten der Verfassten Studieren­denschaft Baden-Württembergs kein imperatives Mandat.

Die Übertragung der Bauherreneigenschaft könne für konkrete Projekte genutzt werden. Die Aufnahme in den Gesetzentwurf diene dazu, mit diesem Instrument Erfahrungen zu sammeln. Hierfür müssten Behörden auch nicht umstrukturiert werden. Zudem solle der Einsatz dieses Instruments klug abgewogen werden.

Nicht das Wissenschaftsministerium, sondern das Innenministerium sei für das LPVG zuständig. Die Regierungskoalition habe sich darauf verständigt, das LPVG zu evaluieren. Diese Evaluation erfolge demnächst und werde danach ausgewertet. Auf der Grundlage der Auswertung solle das LPVG in der nächsten Legislaturperiode weiterentwickelt werden. Wie sie mehrfach betont habe, könne sie sich vorstellen, die Obergrenze der Personalvertretung für große Einrichtungen anzuhe­ben. Eine proportionale Erhöhung führe jedoch nicht immer zu einer effektiveren und durchsetzungsfähigeren Personalvertretung. Ihrer Ansicht nach könne aber die Deckelung in der Personalvertretung angehoben werden, wenn eine Novelle des LPVG anstehe.

Die Hochschulen hätten darum gebeten, die Bewerberdaten mit den Annahmezah­len vergleichen zu dürfen. Daher sehe die gesetzliche Regelung vor, die Daten vor dem Hintergrund des Datenschutzes für solche Auswertungen zuzulassen. Für die Hochschulen sei interessant zu sehen, wer bei Mehrfachbewerbungen letztendlich den Studienplatz annehme und weshalb die Entscheidung so getroffen werde. Um diesen Abgleich vornehmen zu können, müssten die Bewerberdaten für die Aus­wertung zugelassen werden.

Die Formulierung „muss über ausreichende Erfahrung auf wirtschaftlichem, sozialem oder rechtlichem Gebiet verfügen“ in § 5 Absatz 6 des Studierendenwerksge­setzes zu streichen sei pragmatisch.

Ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst ergänzt, die bisherige Formulierung fordere eine Qualifikation entweder auf wirtschaftlichem oder sozialem oder rechtlichem Gebiet. Letztendlich sei jedoch eine Mindestqua­lifikation auf allen drei Gebieten erforderlich. Da diese Anforderungen kaum je­mand erfüllen könne, müsse das Wahlgremium entscheiden, welche Qualifikation der Bewerber aufweisen solle.

Der Abgeordnete der Fraktion der AfD erklärt, er könne die Ausführungen der Mi­nisterin zum Thema Tierversuche nachvollziehen. Nicht nachvollziehbar sei aber ihre Anmerkung, hierfür würden keine finanziellen Mittel benötigt. Der sorgsame Umgang der Hochschulen mit Tieren sei lediglich ein Bestandteil bei diesem The­ma, da generell angestrebt werde, die Tierversuche durch alternative Methoden zu ersetzen. Für diese würden finanzielle Mittel benötigt, da Ersatzmethoden teuer seien oder zunächst entwickelt werden müssten.

Der Abgeordnete der Fraktion GRÜNE äußert, seine Fraktion nehme die Sichtwei­se zum Thema Tierschutz der Fraktion der CDU zur Kenntnis, die seines Erachtens die Meinung des Ministers für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz abbilde. Er weise aber auf die Ausführungen der Ministerin hin, dass mehrere Hochschulen und auch die Forschungseinrichtungen im Land bereits an den Themen Tierschutz und 3R arbeiteten. Somit sei der von der Abgeordneten der Fraktion der CDU vorgebrachte Widerspruch konstruiert. Gerade die Forschungseinrichtungen legten großen Wert darauf, die Reproduzierbarkeit durch wissenschaftliche Ergebnisse zu erhalten. Dies sei durch Tierversuche nur bedingt möglich. Zudem nehme Baden- Württemberg bereits weltweit eine Spitzenposition bei der Entwicklung von Alter­nativen für Tierversuche ein.

Die Abgeordnete der Fraktion der SPD legt dar, die ihrer Fraktion zugegangenen Stellungnahmen seien sicherlich auch Grundlage für die Anhörungsergebnisse. Aus diesen gehe hervor, dass die Hochschulen meinten, die Anhörungsfrist sei zu kurz gewesen. Dies hätten sie auch kritisiert. Des Weiteren merkten sie an, die Aufnahme von Nachhaltigkeit, Tierschutz und Innovation als Aufgaben der Hoch­schulen bedeute Mehrbelastungen in personeller und finanzieller Hinsicht.

Wenn diese Aufgaben von den Hochschulen richtig umgesetzt werden sollten, bedürfe es nach Auffassung ihrer Fraktion eines Konzepts. Ein solches Konzept fehle. Da die Ministerin ausgeführt habe, die Umsetzung koste nichts, werde sie (Rednerin) den Hochschulen mitteilen, es sei zwar schön, dass die Aufgaben nun im Gesetz enthalten seien, jedoch brauchten sie für die Umsetzung keine Mittel auszugeben.

Das von der Ministerin angeführte Gerichtsurteil aus Hamburg betreffe die Ver­schleierung von Frauen an einer beruflichen Schule. Eine berufliche Schule habe jedoch einen anderen Auftrag und ein anderes Klientel als eine Hochschule in Ba­den-Württemberg. Sie hoffe, die Ministerin sei derselben Ansicht.

Der Änderungsantrag Nummer 12 ihrer Fraktion greife das Problem der Daten­erfassung zur reinen Kontaktpflege auf. Um Kontaktpflege zu betreiben müssten auch Marketingfragen erörtert werden. Daher dürfe sich hier kein Widerspruch bil­den. Deshalb rege ihre Fraktion an, vor der Datenerhebung zumindest die Zustim­mung derjenigen einzuholen, deren Daten erfasst, bearbeitet und genutzt werden sollten, da dies keine originäre Erfüllung des Hochschulauftrags sei.

Der Abgeordnete der Fraktion der FDP/DVP merkt an, beim Thema Tierschutz könnten Forschung und Lehre nicht getrennt betrachtet werden, da eine vernünfti­ge Forschung eine profunde Lehre voraussetze.

Er erinnere zudem an seine bereits gestellte Frage bezüglich der Onlinewahlen.

Ein Abgeordneter der Fraktion der CDU teilt mit, der Beitrag des Abgeordneten der GRÜNEN erwecke den Eindruck, dass in dessen Fraktion die Minister den Abgeordneten die Meinung vorgäben.

Die Ausführungen der Abgeordneten der Fraktion der CDU sollten nicht dahin ge­hend interpretiert werden, alle Forscher seien gewissenlos und führten zum „Spaß an der Freude“ Tierversuche durch. Denjenigen, die Experimente an Tieren vor­nähmen, sei es wichtig, das Leid von Lebewesen so gering wie möglich zu halten. Die von dieser Vorschrift Betroffenen hätten sich seines Erachtens den Wortlaut der vorgesehenen Gesetzesänderung sehr genau durchgelesen, da sich die Betrof­fenen auf spezifische Punkte bezögen. Die Vorschrift erlaube zwar Tierversuche, wenn keine andere Möglichkeit vorhanden sei, die Frage sei jedoch, unter welchen Auflagen bezüglich der Dokumentation diese stattfinden dürften und wie sich dies auf die Forschung auswirke. Dies bedeute, es würde nicht mehr in Baden-Würt­temberg geforscht, sondern irgendwo anders auf der Welt.

Der Hinweis des Abgeordneten der GRÜNEN auf die Reproduzierbarkeit habe ihn verwundert, da Tierversuche nicht deshalb durchgeführt würden, um sie reprodu­zierbar zu machen, sondern um grundsätzlich etwas zu lernen.

Beispielsweise rege ein Impfstoff die menschlichen Zellen an, Eiweißstoffe zu produzieren, um Antikörper zu bilden. Daher sei es seiner Ansicht nach sinnvoll, bei Änderungen in der Zellkultur zunächst Tierversuche durchzuführen, bevor der Impfstoff Menschen verabreicht werde. Deshalb müsse der Wissenschaft vertraut und in den Gesetzen auf die Belange der Wissenschaft eingegangen werden, sodass auch künftig Impfstoffe in Baden-Württemberg entwickelt und andere Forschun­gen in Baden-Württemberg betrieben werden könnten. Dies sei auch in der univer­sitären Ausbildung zu gewährleisten.

Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst erläutert, das Land lege großen Wert darauf, dass an den baden-württembergischen Standorten Forschung zu den Themen Gesundheit und Lebenswissenschaften betrieben werde, da diese von enormer Bedeutung sei. Beispielsweise werde in der Neurologie auch häufig mit Tierversuchen geforscht. Daher sei die Zahl an verbrauchten Tieren sehr hoch. Das Gesetz solle jedoch nicht signalisieren, es dürften keine Tierversuche stattfin­den, sondern weise darauf hin, in der Lehre sehr sorgfältig abzuwägen, inwieweit und bis zu welchem Punkt Tierversuche nötig seien. Studierende, die nach Ab­schluss des Studiums in Laboren arbeiten wollten, in denen Tierversuche durchge­führt würden, müssten entsprechende Kenntnisse nachweisen können. Allerdings benötige nicht jeder Studierende diese Nachweise. Die Hochschulen könnten auf einfache Weise anbieten, diese Nachweise zu erlangen, ohne dass alle Studieren­den hiervon betroffen seien.

Sie bitte die Abgeordneten, aktiv mitzuhelfen, Baden-Württemberg als Standort für pharmazeutische bzw. gesundheitsmedizinische Forschung nicht ohne Not zu zerreden und nicht den Eindruck zu erwecken, als müsse diese Forschung aus dem Land verschwinden.

Das Hochschulgesetz enthalte keine Regelungen zu finanziellen Mitteln. Fragen über die finanzielle Ausstattung der Hochschulen würden im Rahmen der Haus­haltsdebatte und der Hochschulfinanzierungsvereinbarung geklärt. In diesem Zusammenhang werde thematisiert, welcher Betrag über die steigende Grundfi­nanzierung der Hochschulen zur Verfügung gestellt werde, um bestimmte Ent­wicklungen voranzubringen.

Nach § 9 Absatz 8 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes solle folgender neue Satz 2 eingefügt werden:

Werden Wahlen mit elektronischen Mitteln durchgeführt, ist die Einhaltung der Wahlrechtsprinzipien nach Satz 1 durch technische und organisatorische Vor­kehrungen sicherzustellen.

  • 9 Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 1 laute:

Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; ...

Durch die Einfügung werde eine ordentliche gesetzliche Basis geschaffen. Die Hochschulen müssten, wenn sie Onlinewahlen ermöglichen wollten, die entspre­chenden Wahlgrundsätze in ein technisches Verfahren überführen. Gegenwärtig seien die Hochschulen bereits in der Lage, verlässlich Onlinewahlen anzubieten. Durch die Neuregelung gewährleiste das Land den Hochschulen Rechtssicherheit in der Durchführung von Onlinewahlen, obwohl diese bereits ohne die Neufassung möglich seien.

Die Abgeordnete der Fraktion der CDU betont, den Vorwurf, die CDU treibe mit der Debatte um die Tierversuche in der Lehre Wahlkampf und wolle den Wissen­schaftsstandort Baden-Württemberg schlechtreden, weise sie zurück. Die Einwände gegen die Vorschrift zu den Tierversuchen entstammten nicht der CDU-Parteizen­trale, sondern den Universitäten, den Studiendekanen und einem Universitätsrat. Zudem, vermute sie, betreibe vor allem eine ehemalige grüne Staatssekretärin im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung keinen Wahlkampf für die CDU.

Der Vorsitzende schlägt auf Wunsch der Abgeordneten der Fraktion der SPD vor, die Abstimmung ohne Namensaufruf durchzuführen.

Gegen diesen Vorschlag erhebt sich kein Widerspruch.

  • Der Änderungsantrag Nummer 7 (Anlage 7) wird gegen die Jastimmen der FDP/DVP und der AfD mehrheitlich abgelehnt.
  • Dem Änderungsantrag Nummer 1 (Anlage 1) wird bei Enthaltung der Opposi­tionsfraktionen mit den Stimmen der Regierungsfraktionen zugestimmt.
  • Der Änderungsantrag Nummer 8 (Anlage 8) wird gegen die Jastimmen der FDP/DVP, der SPD und der AfD mehrheitlich abgelehnt.
  • Der Änderungsantrag Nummer 12 (Anlage 12) wird mehrheitlich abgelehnt.
  • Der Änderungsantrag Nummer 9 (Anlage 9) wird mehrheitlich abgelehnt.
  • Der Änderungsantrag Nummer 13 (Anlage 13) wird mehrheitlich abgelehnt.
  • Dem Änderungsantrag Nummer 2 (Anlage 2) wird einstimmig zugestimmt.
  • Dem Änderungsantrag Nummer 3 (Anlage 3) wird bei Enthaltung der FDP/ DVP mehrheitlich zugestimmt.
  • Der Änderungsantrag Nummer 14 (Anlage 14) wird gegen die Jastimmen der SPD mehrheitlich abgelehnt.
  • Dem Änderungsantrag Nummer 4 (Anlage 4) wird gegen die Stimmen der AfD mehrheitlich zugestimmt.
  • Dem Änderungsantrag Nummer 5 (Anlage 5) wird einstimmig zugestimmt.
  • Dem Änderungsantrag Nummer 6 (Anlage 6) wird gegen die Stimmen der FDP/DVP mehrheitlich zugestimmt.
  • Dem Gesetzentwurf Drucksache 16/9090 wird mit den beschlossenen Ände­rungen mehrheitlich zugestimmt.
  • Der Entschließungsantrag Nummer 10 (Anlage 10) wird gegen die Jastimmen der FDP/DVP und der SPD sowie bei Enthaltung der AfD mehrheitlich abge­lehnt.
  • Der Entschließungsantrag Nummer 11 (Anlage 11) wird gegen die Jastimmen der FDP/DVP und der SPD mehrheitlich abgelehnt.

09.12. 2020

Weinmann

  • Keine Stichwörter