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1. Geschäftsordnung der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg

1.1. Präambel

1.2. § 1 Name und Aufgaben

(1) Die Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg (LaStuVe BW) ist nach § 65a Absatz 8 Satz 1 LHG die landesweite Interessenvertretung der Studierendenschaften der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen.

(2) Die LaStuVe BW vertritt die hochschulübergreifenden Interessen der Studierendenschaften der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes Baden-Württemberg.

(3) Sofern die Studierendenschaft einer staatlich anerkannte Hochschule ihre Interessen ebenfalls durch die LaStuVe BW vertreten lassen möchte, gelten § 2 Absätze 2 und 3 dieser Geschäftsordnung.

(4) Die LaStuVe BW nimmt ihre Aufgaben stets nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der weltanschaulichen, parteipolitischen und religiösen Neutralität wahr.

1.3. § 2 Mitgliedschaft

(1) Alle Studierendenschaften der staatlichen Hochschulen sind nach § 65a Absatz 8 Satz 1 LHG Mitglieder der LaStuVe BW ohne Austrittsmöglichkeit.

(2) Studierendenschaften von staatlich anerkannten Hochschulen haben die Möglichkeit freiwillig der LaStuVe BW beizutreten. Die Mitgliedschaft muss von der Studierendenschaft der LaStuVe BW mitgeteilt werden. Die Mitteilung der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich, die Rückmeldung zum Fortbestehen der Mitgliedschaft erfolgt jeweils zum 01. Oktober.

(3) Die Beiträge richten sich nach der Finanzvereinbarung.

(4) Der Austritt einer nach § 2 Absatz 2 beigetretenen Studierendenschaft erfolgt auf Beschluss des obersten Legislativorgans der Studierendenschaft. Der Austritt muss dem Präsidium der LaStuVe BW schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Die freiwillige Mitgliedschaft nach Absatz 2 muss in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden und ist erst nach Begleichung der Mitgliedsbeiträge gültig.

1.4. § 3 Organe

(1) Das legislative Organ der LaStuVe BW ist:

  1. die Landes-ASten-Konferenz (LAK) (siehe § 4)

(2) Die exekutiven Organe der LaStuVe BW sind:

  1. das Präsidium (siehe § 6)
  2. die Referate (siehe § 8)

(3) Es können Untergruppen der LaStuVe BW gebildet werden (siehe § 5).

(4) Es können Arbeitskreise gebildet werden (siehe § 9).

(5) Ständige Ausschüsse und Kommissionen der LAK sind:

  1. der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss;
  2. der Inklusionsausschuss sowie
  3. die Landes-Schlichtungskommission.

(6) Weitere Ausschüsse und Kommissionen sind möglich (siehe § 10).

1.5. § 4 Die Landes-ASten-Konferenz (LAK)

(1) Die LAK besteht aus Delegierten der einzelnen Studierendenschaften. Der Delegiertenstatus ist durch die Studierendenschaft zu bestimmen und der Sitzungsleitung mitzuteilen.


1.5.1. Variante 1:

(2) Die LAK beschließt basierend auf zwei Kriterien, in denen jeweils eine einfache Mehrheit erreicht werden muss:

  1. Mehrheit der anwesenden Studierendenschaften: Hierbei hat jede anwesende Studierendenschaft eine Stimme
  2. Mehrheit der vertretenen Studierenden: Hierbei richtet sich die Stimmanzahl nach der Anzahl der Studierenden. Die genaue Stimmanzahl richtet sich hierbei nach Tabelle 1.

Der Beschluss wird anhand einer Abstimmung gefasst, hierbei kann die Studierendenschaft ihre Stimmen nur in vollem Umfang abgeben (Stimmen können nicht aufgeteilt werden).

Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.

  • Tabelle ergänzen

1.5.2. Variante 2:

(2) Die LAK beschließt in einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz der degressiven Proportionalität. Hierbei besitzt jede Studierendenschaft mindestens eine Stimme, die maximale Stimmanzahl beläuft sich auf 7 Stimmen. Die genaue Stimmanzahl richtet sich hierbei nach Tabelle 2. 

Der Beschluss wird anhand einer Abstimmung gefasst, hierbei kann die Studierendenschaft ihre Stimmen aufteilen.

Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.

1-3000 Studis

3000-15000 Studis

15000+ Studis (bis 35000)

1 Stimme1 zusätzliche Stimme pro 4000 Studis1 zusätzliche Stimme pro 8000 Studis

(3) Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder gegeben, sofern keine andere Beschlussfähigkeit vorgegeben ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung festzustellen. Sie ist auf Antrag zu überprüfen. Ist die LAK auf einer Sitzung nicht beschlussfähig oder verliert die LAK die Beschlussfähigkeit vor Erledigung der Tagesordnung, wird die Sitzung geschlossen. Auf der nächsten Sitzung ist die LAK bezüglich der unerledigten Tagesordnungspunkte unabhängig von der Zahl der vorhandenen Stimmen beschlussfähig. Darauf ist in der Ladung zur Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Die LAK tagt öffentlich. Alle Anwesenden haben Rederecht. Alle Studierenden der Mitglieds-Studierendenschaften haben Antragsrecht.

(5) Die Aufgaben der LAK sind insbesondere:

  1. Wahl und Entlastung des Präsidiums;
  2. Beschlüsse zu hochschulübergreifenden Belangen;
  3. Entscheidungen über die Finanzen und Beitragshöhe der LaStuVe;
  4. Festlegung von Ort und Termin der nächsten Sitzung;
  5. Entscheidungen über Mitgliedschaften staatlich-anerkannter Hochschulen;
  6. Beschluss über Satzungsänderungen sowie
  7. Einsetzung, ggf. Neuwahl und Auflösung von Referaten, Arbeitskreisen, Ausschüssen und Kommissionen.

(6) Alle geltenden Beschlüsse der LAK sind zu protokollieren und vom Präsidium zu archivieren sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungen werden ebenfalls protokolliert und die Protokolle veröffentlicht und archiviert.

(7) Die LAK gibt sich eine Verfahrensordnung zur Durchführung der Sitzungen.

(8) Sitzungen sollen im 6-Wochen Rhythmus stattfinden.

(9) Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen wenn

a) fünf Mitglieds-Studierendenschaften dies verlangen oder

b) das Präsidium dies im Einvernehmen mit den Sprecher*Innen der LAK-Untergruppen beschließt.

(10) Nach Zugang des Antrages nach Absatz 7 hat das Präsidium die außerordentliche Sitzung der LAK innerhalb der nächsten drei Wochen einzuberufen.
Abweichend von Absatz (1) und (3) genügt eine Einladungsfrist von einer Woche.

1.6. § 5 Untergruppen der Landes-ASten-Konferenz (LAK)

1.6.1. Variante 1:

(1) Es können Untergruppen der LAK gebildet werden.

(2) Der Paragraph 4 dieser Satzung gelten entsprechend, bis in eigenen Grundordnungen abweichende Regelungen getroffen werden. Die Untergruppen der LAK haben keine Finanzhoheit.

(3) Es soll bei den Sitzungen, welche nicht zeitgleich mit der LAK-Sitzung stattfinden dürfen, der LAK zugearbeitet und untergruppenspezifische Belange behandelt werden.

(4) Jede Untergruppe der LAK wählt zwei Sprecher*innen aus ihrer Mitte.

1.6.2. Variante 2:

Paragraph streichen.

1.7. § 6 Präsidium

1.7.1. Variante 1:

(1) Das Präsidium besteht aus mindestens zwei bis sechs Personen. Auf eine quotierte Besetzung nach Geschlecht ist hinzuwirken.

Die Mitglieder des Präsidiums führen die Bezeichnung Sprecher*in der LaStuVe und sind einzelvertretungsberechtigt.

1.7.2. Variante 2:

(1) Das Präsidium besteht aus zwei bis sechs Personen. Die Hälfte davon ist für Frauen* vorgesehen. Können diese nicht besetzt werden, können sie an verbleibende Bewerber vergeben werden. Es ist auf eine möglichst hohe Zahl an Präsidiumsmitglieder*innen verschiedener Arten hinzuarbeiten.

Die Mitglieder des Präsidiums führen die Bezeichnung Sprecher*in der LaStuVe und sind einzelvertretungsberechtigt.


(2) Die Legislatur beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Die Amtszeit eines Sprechers bzw. einer Sprecherin endet

a) am Ende der Legislatur;

b) durch Rücktritt;

c) durch Exmatrikulation;

d) durch Abwahl;

e) im Falle des Ablebens.

(3) Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln in geheimer Wahl mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Studierendenschaften gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine Nachwahl während der laufenden Amtszeit ist möglich. Die Amtszeit der Nachgewählten endet mit der laufenden Amtsperiode.

(4) Kandidierende müssen an einer baden-württembergischen Hochschule eingeschrieben sein. Die Studierendenschaft des/der Kandidierenden hat das Recht auf eine Stellungnahme. Die Mitglieder der LAK haben das Recht die Kandidierenden einzeln oder gemeinsam zu befragen und sich vertraulich mit den anderen Mitgliedern ohne die Anwesenheit der Kandidierenden über Kandidaturen zu beraten.

(5) Die Abwahl einzelner Mitglieder oder des gesamten Präsidiums ist in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat. Sollte bis zu Beginn der neuen Amtszeit noch kein neues Präsidium gewählt sein, so verlängert sich die Amtszeit des alten Präsidiums bis zur Wahl eines Neuen, höchstens aber um zwei Monate.

(6) Die Mitgliedschaft in rassistischen, antisemitischen, sexistischen Organisationen oder in Organisationen, deren Ziele und Praxis Formen der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit aufweisen, ist nicht mit Ämtern und Positionen in der LaStuVe BW vereinbar.

(7) Das Präsidium bzw. die Sprecher*innen haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vertretung der LaStuVe BW nach außen im Rahmen bestehender Beschlüsse;
  2. Koordination der Studierendenschaften zwischen den LAK-Sitzungen;
  3. Sicherstellung und Durchführung der Mitgliederbetreuung;
  4. Sitzungsleitung und Sicherstellung der Protokollführung.

Näheres regelt der Präsidiumsleitfaden.

(8) Die Sprecher*innen sind der LAK rechenschaftspflichtig. Sie haben die Delegierten bei jeder LAK-Sitzung umfassend über alle ihre Handlungen zu informieren. Dies gilt auch für die Umsetzung von Beschlüssen. Zum Ende einer jeden Legislatur ist zudem ein umfassender schriftlicher Rechenschaftsbericht bei der LAK einzureichen. Das neu gewählte Präsidium beantragt bei der ersten LAK-Sitzung der neuen Legislatur die Entlastung des Präsidiums der abgelaufenen Legislatur. Die Beantragung der Entlastung für das alte Präsidium durch das neue Präsidium darf nur beim Vorliegen gewichtiger Gründe versagt werden; gleiches gilt für die Erteilung der Entlastung durch das Legislativorgan.

1.8. § 7 Rechtsform

Die LaStuVe BW und ihre Organe besitzen eine beschränkte Rechtsfähigkeit.

1.9. § 8 Referate

(1) Das Präsidium wird in seiner Arbeit vom Finanzreferat unterstützt.

(2) Zusätzlich kann das Präsidium auf Beschluss der LAK durch weitere Referate unterstützt werden.

(3) Die Referate werden von einem Referenten*in besetzt, welche*r von der LAK mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl gewählt wird. Das Nähere, insbesondere Verfahren und Aufgaben, wird durch Beschluss der LAK geregelt. Referate unterstützen das Präsidium in beratender Funktion. Die Referate sind dem Legislativorgan rechenschaftspflichtig.

(4) Die Abwahl von Referatsleiter*innen ist mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat.

1.10. § 9 Arbeitskreise

(1) Zur Bearbeitung bestimmter Themengebiete können Arbeitskreise gegründet werden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und Aufgaben, werden durch Beschluss des Legislativorgans geregelt. Die Arbeitskreise sind dem Legislativorgan rechenschaftspflichtig.

(2) Jeder Arbeitskreis wählt mindestens ein*e Sprecher*in aus seiner Mitte.

1.11. § 10 Ausschüsse und Kommissionen

(1) Ständige Ausschüsse und Kommissionen der LAK sind:

  1. der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss;
  2. der Inklusionsausschuss sowie
  3. die Landes-Schlichtungskommission.

(2) Der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss setzt sich aus mindestens fünf Personen jeweils unterschiedlicher Mitglieds-Studierendenschaften zusammen und tagt mindestens einmal je Semester. Hierbei ist auf eine Besetzung durch Personen von Mitglieds-Studierendenschaften verschiedener Hochschularten hinzuwirken. Hauptaufgabe ist die Überwachung und Kontrolle der Finanzgeschäfte der LaStuVe BW. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss des obersten Legislativorgans geregelt.

(3) Der Inklusionsausschuss setzt sich aus mindestens drei Personen unterschiedlicher Mitglieds-Studierendenschaften zusammen. Hauptaufgabe ist die Sicherstellung der Inklusion aller Genderdimensionen sowie von Menschen mit Behinderung und/oder chronischer Krankheit innerhalb der LaStuVe. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss des obersten Legislativorgans geregelt.

(4) Die Landes-Schlichtungskommission ist, sofern möglich, aus mindestens drei ehemaligen Sprecher*innen und zwingend aus drei externen Sachverständigen, welche auch Studierende aus anderen Bundesländern und Nicht-Studierende sein können, zu besetzen. Dabei ist besonders auf die Unabhängigkeit und die Neutralität der Schlichter*innen zu achten. Die Mitglieder werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Studierendenschaften berufen. Die Landes-Schlichtungskommission soll moderierend bei Streitigkeiten zwischen Studierendenschaften oder bei Streitigkeiten innerhalb der LaStuVe nach Anrufung tätig werden. Schlichtungsergebnisse haben keine bindende Wirkung, sollen aber eingehalten werden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss des obersten Legislativorgans geregelt.

(5) Die LAK und die Untergruppen der LAK können zur Entscheidungsfindung, Themenbearbeitung und Kontrolle weitere Ausschüsse und Kommissionen einsetzen. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und Aufgaben, werden durch Beschluss des Legislativorgans geregelt. Alle Ausschüsse und Kommissionen sind dem Legislativorgan rechenschaftspflichtig.

(6) Bei der Besetzung der Ausschüsse gelten § 6 Absätze 2 und 3 entsprechend.

1.12. § 11 Finanzen

(1) Die LaStuVe BW regelt gemäß § 65 a Absatz 8 Satz 3 LHG die Finanzierung der landesweiten Vertretung selbstständig.

(2) Die genaue Ausgestaltung erfolgt mit Hilfe einer Finanzvereinbarung, welche vom Legislativorgan mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder zu beschließen bzw. abzuändern ist. Beschluss und Änderungen sind auf der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung mindestens einen Monat vor Sitzungsdatum bereitgestellt werden. Die Finanzvereinbarung muss den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg entsprechen.

(3) Der Beitrag ist von allen Studierendenschaften zu entrichten, dies gilt auch für freiwillige Mitglieder gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung. Der Beitrag und die Beitragshöhe müssen mit einem Haushaltsplan begründet sein und werden in der Finanzvereinbarung näher geregelt und festgelegt.

(4) Eine Auftragsverwaltung durch eine Studierendenschaft mittels eines getrennten Girokontos ist möglich, bevorzugt werden soll jedoch die direkte Verwaltung durch die LaStuVe mittels eines eigenen Girokontos.

(5) In der Finanzvereinbarung sind geeignete Kontrollmechanismen zu integrieren, welche die Ordnungsgemäße Finanzführung sicherstellen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Vor der Entlastung des Präsidiums und des Finanzreferats ist ein Prüfbericht anzufertigen und dem obersten Legislativorgan vorzulegen.

(6) Es besteht für das Präsidiums und das Finanzreferats neben der Dokumentationspflicht auch eine jederzeitige Auskunftspflicht gegenüber allen Studierendenschaften und Organen der LaStuVe BW.

1.13. § 12 Änderung der Geschäftsordnung

Geschäftsordnungsänderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der LAK beschlossen. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung mindestens einen Monat vor Sitzungsdatum bereitgestellt werden und Abstimmungen sind auf der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen.

1.14. § 13 Weitere Ordnungen

Die LaStuVe BW kann sich mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der LAK neben der Geschäftsordnung und der Finanzvereinbarung weitere Ordnungen und Satzungen geben. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung bereitgestellt werden und auf der vorläufigen Tagesordnung angekündigt werden.

1.15. § 14 Bekanntmachung und Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung und weitere Ordnungen und Satzungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt in Textform an die Mitglieder und gilt nach zwei Wochen als bekanntgemacht. Alle vorhergehenden Ordnungen und Satzungen treten damit gleichzeitig außer Kraft.

1.16. § 15 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Teile dieser Geschäftsordnung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung. Sie bleiben weiterhin gültig.

(2) Rechtsunwirksame Bestimmungen sind ihrem Sinn entsprechend auszulegen.

(3) Enthält diese Geschäftsordnung rechtsunwirksame Bestimmungen oder treten nachträglich Umstände ein, die dazu führen, dass Bestimmungen dieser Geschäftsordnung rechtsunwirksam werden, ist eine Änderung der Geschäftsordnung unverzüglich in die Wege zu leiten.

2. Finanzordnung

2.1.1. Variante 1:

Die LaStuVe erhebt einen jährlichen Beitrag von allen Mitgliedsstudierendenschaften, die Summe dieser Beiträge muss dem jährlich von der LAK beschlossenen Haushaltsumfang entsprechen. Dieser Beitrag ist proportional zur Studierendenzahl der Studierendenschaft. Ausgenommen davon sind Studierendenschaften, die keinen Beitrag von ihren Studierenden erheben.

Der Haushalt umfasst:

  • IT-Infrastruktur
  • LAK-Ausrichtung
  • Reisekosten zur LAK

Weitere Posten können von der LAK beschlossen werden.
Der Haushalt wird im Sommersemester für das zukünftige Jahr beschlossen. Das Haushaltsjahr der LAK beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des Jahres. Sollte es im Sommersemester keine LAK geben, wird der gültige Haushalt fortgeschrieben. Nicht genutztes Geld wird ins Folgejahr übertragen.

2.1.2. Variante 2:

Keine Finanzordnung, Finanzierung weiter über den Förderverein.

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