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1.1. § 1 Name und Aufgaben

(1) Die Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg (LaStuVe BW) ist nach § 65a Absatz 8 Satz 1 LHG die landesweite Interessenvertretung der Studierendenschaften der staatlichen Hochschulen.

(2) Die LaStuVe BW vertritt die hochschulübergreifenden Interessen der Studierendenschaften der staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg.

(3) Sofern die Studierendenschaft einer staatlich anerkannte Hochschule ihre Interessen ebenfalls durch die LaStuVe BW vertreten lassen möchte, gelten § 2 Absätze 2 und 3 dieser Geschäftsordnung.

(4) Die LaStuVe BW nimmt ihre Aufgaben stets nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der weltanschaulichen, parteipolitischen und religiösen Neutralität wahr.

1.2. § 2 Mitgliedschaft

(1) Alle Studierendenschaften der staatlichen Hochschulen sind nach § 65a Absatz 8 Satz 1 LHG Mitglieder der LaStuVe BaWue ohne Austrittsmöglichkeit.

(2) Studierendenschaften von staatlich anerkannten Hochschulen haben die Möglichkeit freiwillig der LaStuVe BaWue beizutreten. Die Mitgliedschaft muss von der Studierendenschaft der LaStuVe BaWue mitgeteilt werden. Die Mitteilung der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich, die Rückmeldung zum Fortbestehen der Mitgliedschaft erfolgt jeweils zum 01. Oktober.

(3) Die Beiträge richten sich nach der Finanzvereinbarung.

(4) Der Austritt einer nach § 2 Absatz 2 beigetretenen Studierendenschaft erfolgt auf Beschluss des obersten Legislativorgans der Studierendenschaft. Der Austritt muss dem Präsidium der LaStuVe BaWue schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Die freiwillige Mitgliedschaft nach Absatz 2 muss in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden und ist erst nach Begleichung der Mitgliedsbeiträge gültig.

1.3. § 3 Organe

(1) Die legislativen Organe der LaStuVe BaWue sind:

  1. die Landes-ASten-Konferenz (LAK) (siehe §4)
  2. die Untergruppen / dezentrale Gruppierungen der LAK (siehe §6)

(2) Das exekutive Organ der LaStuVe sind:

  1. das Präsidium (siehe § 7)
  2. die Referate (siehe § 9)
  3. Exekutiv-Organe der dezentralen Gruppierungen

(3) Es existieren Arbeitskreise (siehe § 10)

(4) Ständige Ausschüsse und Kommissionen der LAK sind:

  1. der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss;
  2. der Inklusionsausschuss sowie
  3. die Landes-Schlichtungskommission.

(5) Weitere Ausschüsse und Kommissionen sind möglich (siehe § 11)

1.4. § 4 Die Landes-Asten-Konferenz (LAK)

(1) Die LAK besteht aus Delegierten der einzelnen Studierendenschaften. Der Delegiertenstatus ist durch die Studierendenschaft zu bestimmen und der Sitzungsleitung mitzuteilen.


1.4.1. Variante 1:

(2) Die LAK beschließt basierend auf zwei Kriterien, in denen jeweils eine einfache Mehrheit erreicht werden muss:

  1. Mehrheit der anwesenden Studierendenschaften: Hierbei hat jede anwesende Studierendenschaft eine Stimme
  2. Mehrheit der vertretenen Studierenden: Hierbei richtet sich die Stimmanzahl nach der Anzahl der Studierenden. Die genaue Stimmanzahl richtet sich hierbei nach Tabelle 1.

Der Beschluss wird anhand einer Abstimmung gefasst, hierbei kann die Studierendenschaft ihre Stimmen nur in vollem Umfang abgeben (Stimmen können nicht aufgeteilt werden).

Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.

  • Tabelle ergänzen

1.4.2. Variante 2:

(2) Die LAK beschließt in einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz der degressiven Proportionalität. Hierbei besitzt jede Studierendenschaft mindestens eine Stimme, die maximale Stimmanzahl beläuft sich auf 7 Stimmen. Die genaue Stimmanzahl richtet sich hierbei nach Tabelle 2. 

Der Beschluss wird anhand einer Abstimmung gefasst, hierbei kann die Studierendenschaft ihre Stimmen aufteilen.

Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.

1-3000 Studis

3000-15000 Studis

15000+ Studis (bis 35000)

1 Stimme1 zusätzliche Stimme pro 4000 Studis1 zusätzliche Stimme pro 8000 Studis

(3) Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder gegeben, sofern keine andere Beschlussfähigkeit vorgegeben ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung festzustellen. Sie ist auf Antrag zu überprüfen. Ist die LAK auf einer Sitzung nicht beschlussfähig oder verliert die LAK die Beschlussfähigkeit vor Erledigung der Tagesordnung, wird die Sitzung geschlossen. Auf der nächsten Sitzung ist die LAK bezüglich der unerledigten Tagesordnungspunkte unabhängig von der Zahl der vorhandenen Stimmen beschlussfähig. Darauf ist in der Ladung zur Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Die LAK tagt öffentlich. Alle Anwesenden haben Rederecht. Alle Studierenden der Mitglieds-Studierendenschaften haben Antragsrecht.

(5) Die Aufgaben der LAK sind insbesondere:

  1. Wahl und Entlastung des Präsidiums;
  2. Beschlüsse zu hochschulübergreifenden Belangen;
  3. Entscheidungen über die Finanzen und Beitragshöhe der LaStuVe;
  4. Festlegung von Ort und Termin der nächsten Sitzung;
  5. Entscheidungen über Mitgliedschaften staatlich-anerkannter Hochschulen;
  6. Beschluss über Satzungsänderungen sowie
  7. Einsetzung, ggf. Neuwahl und Auflösung von Referaten, Arbeitskreisen, Ausschüssen und Kommissionen.

(6) Alle geltenden Beschlüsse der LAK sind zu protokollieren und vom Präsidium zu archivieren sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungen werden ebenfalls protokolliert und die Protokolle veröffentlicht und archiviert.

(7) Die LAK gibt sich eine Verfahrensordnung zur Durchführung der Sitzungen.

(8) Sitzungen sollen im 6-Wochen Rhythmus stattfinden.

(9) Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen wenn

a) fünf Mitglieds-Studierendenschaften dies verlangen oder

b) das Präsidium dies im Einvernehmen mit den Sprecher*Innen der LAK-Untergruppen beschließt.

(10) Nach Zugang des Antrages nach Absatz 7 hat das Präsidium die außerordentliche Sitzung der LAK innerhalb der nächsten drei Wochen einzuberufen.
Abweichend von Absatz (1) und (3) genügt eine Einladungsfrist von einer Woche.

1.5. § 5 Untergruppen der Landes-Asten-Konferenz (LAK)

1.5.1. Variante 1:

(1) Es können Untergruppen der LAK gegründet werden.

(2) Der Paragraph 4 dieser Satzung gelten entsprechend, bis in eigenen Grundordnungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Die Untergruppen der LAK haben keine Finanzhoheit.

(3) Es soll bei den Sitzungen, welche nicht zeitgleich mit der LAK-Sitzung stattfinden dürfen, der LAK zugearbeitet und untergruppenspezifische Belange behandelt werden.

(4) Jede Untergruppe der LAK wählt zwei Sprecher*innen aus ihrer Mitte.

1.5.2. Variante 2:

Paragraph streichen.


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