Kleines Protokoll ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Speedating am Anfang.


Inputvorträge: (Notizen von allen dazu: https://docs.google.com/document/d/1-xQDtDklCgRg2FBl8UZ3ZbAHes7SAIJH9GNss2yq8dQ/edit)

  1. Marc (Präsidium)
    • bisheriges Stimmenverhältnis beibehalten
    • Warum: Grundsätzlich sind Argumente wichtiger als Stimmen, größere Studierendenschaften haben eh Vorteile für Werbung etc. durch Zahl der aktiven Mitglieder, kleinere Unis kommen daher eher zu einer Stimme
    • Quorum wurde nicht viel drüber geredet. Hürde nicht zu hoch setzen. So wie bisher.
    • Finanzen:
      • Verweis → Förderverein, soll man den fortführen / auflösen
      • Beiträge abhängig von Größe Studierendenschaft, evtl. kleine Studierendenschaften komplett beitragsfrei
      • Finanzierungen sehr konservativ / restriktiv für größere Akzeptanz bei den Studierendenschaften
      • Nur größere Projekte finanzieren am Anfang (z.B. HoFi), Reisekosten und Ausrichtung erst später, wenn sich alles eingespielt hat
    • LAK-Sitzungen alle 6 Wochen, vllt auch digital. Zusätzliches Gremium zum Präsidium (Exekutive, z.B. Präsidium+AK-Sprecher) für kurzfristige Entscheidungen
      • Regelmäßigen Austausch festigen.
      • Exekutive tagt unregelmäßig und entscheidet über kurzfristige Dinge im Sinne der LAK
      • Möglichst quotiert besetztes Gremium, möglichst viele Hochschularten abgedeckt
      • Kompetenzen der Gremien möglichst klar abgesteckt (und was was ich nicht mehr mitbekommen hab xD)
    • Nachfragen:
      • Unterschied Gremium zu kurzfristig einberufener LAK? → Außerordentliche LAK bisher nicht gefestigt. Wäre aber auch denkbar. Grundsätzlich der Wunsch auf ein sicheres Gremium für den Notfall.
      • Bei jeder Sitzung nur Präsidium + betroffene AK-Sprecher  oder Präsidium + alle AK-Sprecher? → Idee von Präsidium war letzteres.
  2. Tobi (Uni Stuttgart für Universitäten)
    • Präsentation:
    • Nachfragen
      • Richtlinien die wir vom StuPa haben? → Studierendenanzahl muss im Stimmrecht reflektiert werden
  3. Dennis (Hochschule Ravensburg Weingarten für die HSen)
    • Mischung aus Absprache mit anderen HSen und seiner HS
    • Aufbau der LAK
      • Einfacher Aufbau, wenige Organe (wenig Personal) → LAK + LAK-Präsidium
    • Tagungshäufigkeit: Abhängig von Themen, zeitnahe Behandlung der Themen wichtiger als fester Zeitraum
    • Arbeitsfähigkeit des Präsidiums wichtiger als Gleichstellung
    • Tagungsart:
      • Höhere Beteiligung bei Online-Sitzungen → Kombination von online / Präsenz vorgeschlagen → vielleicht Übertragung von Präsenz-Sitzungen?
      • Getrenntes Vernetzungstreffen VSen?
    • Finanzen:
      • Freiwillige Beiträge, kleine HSen können sich eher keine Beiträge leisten → keine Beteiligung kleiner VSen mehr?
      • Finanzierung über Förderverein besser
    • Quoren:
      • LAK soll arbeitsfähig und beschlussfähig sein → analog bei Fachschaften hat man ja auch nur 7 Leute bei 800 Leuten
      • Gehen VS-Beschäftigte als LAK-Deligierte → Angestellte gern hinschicken, da die das längerfristig können
    • Stimmenverteilung:
      • Konstituierung mit einer Stimme pro Studierendenschaft → warum sollte man denn für eine Konstituierung zustimmen, die die Stimmen senkt
      • Keine Zustimmung bei Studierendenzahl-bezogener Stimmen 
      • Konstituierung entsprechend der Studierendenzahl nahezu unmöglich, da mehr kleine Hochschulen als große Unis → würden das tendenzielle ablehnen
    • Nachfragen:
      • Wäre das doppelte Stimmrecht (Vorschlag von uns) ne Lösung → Siehe oben → warum etwas zustimmen, bei dem man danach weniger Stimmen hat.
        • Ganz ehrlich und hart Formuliert: Warum sollten wir etwas zustimmen, dass unsere Studierenden im vgl. zu den kleineren benachteiligt?
  4. Anna (Uni Hohenheim)
    • Präsentation: 
    • Wichtig vor allem die Vernetzung untereinander.
    • Wunsch: parteipolitisch, weltanschaulich und religös neutral
      • Alle staatlichen Hochschulen
      • staatlich anerkannte Hochschulen können auf Wunsch beitreten 
    •  Organe: LAK + Präsidium
      • Präsidium: 2 Sprecher + Leute mit anderen Aufgaben (IT, Förderverein, etc.) (Größenordnung 3-6 Leute)
      • Aufgabenteilung im Präsidium
    •  Stimmverteilung
      • Gestaffeltes Stimmrecht, große Hochschulen mit mehr Stimmrecht, aber entsprechend auch mehr Finanzierung
    • Beschlussfähigkeit:
      • Beschlussfähigkeit bei min 1/2 der Mitglieder
    • Sitzungen
      • alle 6 Wochen digital, mit begrenzter Zeit
      • 1x im Semester Netzwerktreffen & Workshops, Podiumsdiskussionen, ...
    • Nachfrage:
      • Warum ist es wichtig, das Stimmenverhältnis an die Beiträge zu koppeln → Eigentlich nicht negativ, kleine Hochschulen haben halt weniger Geld als große Unis


Arbeitsphase: https://miro.com/app/board/o9J_krSFupk=/ (Entwurf von 2014 als Grundlage)


§ 1 Name und Aufgaben

(1) Die Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg (LaStuVe BW) ist nach § 65a Absatz 8 Satz 1 LHG die landesweite Interessenvertretung der Studierendenschaften der staatlichen Hochschulen.

(2) Die LaStuVe BW vertritt die hochschulübergreifenden Interessen der Studierendenschaften der staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg.

(3) Sofern die Studierendenschaft einer staatlich anerkannte Hochschule ihre Interessen ebenfalls durch die LaStuVe BW vertreten lassen möchte, gelten § 2 Absätze 2 und 3 dieser Geschäftsordnung.

(4) Die LaStuVe BW nimmt ihre Aufgaben stets nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der weltanschaulichen, parteipolitischen und religiösen Neutralität wahr.

Diskussionen dazu:

  • Namen ändern zu LandesAstenKonferenz? → Mehrheit für bei LaStuVe lassen
  • Genauer Name muss nochmal geredet werden (v.a. BW oder BaWue)


§ 2 Mitgliedschaft

(1) Alle Studierendenschaften der staatlichen Hochschulen sind nach § 65a Absatz 8 Satz 1 LHG Mitglieder der LaStuVe BaWue ohne Austrittsmöglichkeit.

(2) Studierendenschaften von staatlich anerkannten Hochschulen haben die Möglichkeit freiwillig der LaStuVe BaWue beizutreten. Die Mitgliedschaft muss von der Studierendenschaft der LaStuVe BaWue mittgeteilt werden. Die Mitteilung der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich, die Rückmeldung zum Fortbestehen der Mitgliedschaft erfolgt jeweils zum 01. Oktober.

(3) Die Beiträge richten sich nach der Finanzvereinbarung.

(4) Der Austritt einer nach § 2 Absatz 2 beigetretenen Studierendenschaft erfolgt auf Beschluss des obersten Legislativorgans der Studierendenschaft. Der Austritt muss dem Präsidium der LaStuVe BaWue schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Die freiwillige Mitgliedschaft nach Absatz 2 muss in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden und ist erst nach Begleichung der Mitgliedsbeiträge gültig.

Diskussionen dazu:

  • Beitreten für nichtstaatliche Hochschulen → nur mitteilen oder beantragen?


Ende Tag 1


Tag 2

Einstiegsfrage: Was will man mit der LaStuVe erreichen? → Einflussnahme auf Landesebene, landesweite Aktionen (z.B. HoFi), Erfahrfahrungsaustausch, AKs

Erste Arbeitsphase

§ 3 Organe

(1) Die legislativen Organe der LaStuVeBawue sind

1. die Landes-ASten-Konferenz (LAK);

2. die Hochschulart-Landes-Asten-Konferenzen (HA-LAK). Hier besteht noch Diskussionsbedarf

(2) Das exekutive Organ der LaStuVe ist das Präsidium.

§ 4 Die Landes-Asten-Konferenz (LAK)

(1) Die LAK besteht aus Delegierten der einzelnen Studierendenschaften. Diese müssen an der jeweiligen Hochschule eingeschrieben sein. Der Delegiertenstatus ist durch die Studierendenschaft zu bestimmen und der Sitzungsleitung mitzuteilen. (Muss man schauen, wie genau).

(2a) Die LAK beschließt in doppelter Mehrheit von mindestens der Hälfte der anwesenden Studierendenschaften und der vertretenen Studierenden. Für die Mehrheit der anwesenden Studierendenschaften hat jede Studierendenschaft eine Stimme. Für die Mehrheit der vertretenenen Studierenden richtet sich die Stimmanzahl nach Tabelle 1. Eine Studierenendenschaft kann ihre Stimmen nur in vollem Umfang abgeben (Stimmen können nicht aufgeteilt werden). Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.

(2b) Jede bei einer Sitzung vertretene Studierendenschaft hat eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch die Delegierten ausgeübt. Es können nur ganze Stimmen abgegeben werden. Die Entsendung der Delegierten wird durch die Studierendenschaften selbst geregelt. Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen jene der übrigen abgegebenen stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.

(3) Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder gegeben, sofern keine andere Beschlussfähigkeit vorgegeben ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung festzustellen. Sie ist auf Antrag zu überprüfen. Ist die LAK auf einer Sitzung nicht beschlussfähig oder verliert die LAK die Beschlussfähigkeit vor Erledigung der Tagesordnung, wird die Sitzung geschlossen. Auf der nächsten Sitzung ist die LAK bezüglich der unerledigten Tagesordnungspunkte unabhängig von der Zahl der vorhandenen Stimmen beschlussfähig. Darauf ist in der Ladung zur Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Die LAK tagt öffentlich. Alle Anwesenden haben Rederecht. Alle an einer baden-württembergischen Hochschule eingeschriebenen Studierenden haben Antragsrecht.

(5) Die Aufgaben der LAK sind insbesondere:

1. Wahl und Entlastung des Präsidiums;

2. Beschlüsse zu hochschulübergreifenden Belangen;

3. Entscheidungen über die Finanzen und Beitragshöhe der LaStuVe;

4. Festlegung von Ort und Termin der nächsten Sitzung;

5. Entscheidungen über Mitgliedschaften staatlich-anerkannter Hochschulen;

6. Beschluss über Satzungsänderungen sowie

7. Einsetzung, ggf. Neuwahl und Auflösung von Referaten, Arbeitskreisen, Ausschüssen und Kommissionen.

(6) Alle geltenden Beschlüsseder LAK sind zu protokollieren und vom Präsidium zu archivieren sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungen werden ebenfalls protokolliert und die Protokolle veröffentlicht und archiviert.

Anmerkungen hierzu:

  • Punkte (3) - (6) wurden noch nicht besprochen (magenta markiert).
  • Über Varianten 2a und 2b wurde ausführlich diskutiert
    • 2a: Berücksichtigung der Studierendenzahlen → Stimme eines einzelnen Studierenden an einer großen Universität sollte (ungefähr) gleich viel Gewicht wie die eines Studierenden einer kleinen Hochschule haben
      Extrembeispiel: Die DHBW hat bei der 100-fachen Studierendenzahl der Staatlichen Hochschule für Musik Trossingen exakt gleiche Stimmen → Stimme eines Trossinger Studierenden zählt somit 100x mehr.
    • 2b: Befürchtung, dass der andere Vorschlag die Hochschulen immer überstimmt → Universitäten können alles im Alleingang entscheiden, während Hochschulen überstimmt werden können.
  • Eine bessere Nachverfolgung des 


§ 5 Ablauf von Landes-Asten-Konferenzen

(1) Die Einladungen sind spätestens zwei Wochen vor einer Sitzung mittels elektronischer Post (E-Mail) vom Präsidium zu verschicken und auf der Website der LaStuVe zu veröffentlichen um beschlussfähig zu sein.

(2) Sitzungen sollen im 6-Wochen Rhythmus stattfinden. Näheres regelt die Verfahrensordnung. an jeweils einer anderen Hochschule stattfinden oder online. Die erstattungsfähigen Kosten für Sitzungen werden durch die LaStuVe übernommen und auf Antrag erstattet.

() Die Erstattung von Kosten regelt die Finanzvereinbarung.

(3) Mit der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung zu versenden. In diese sind alle Tagesordnungspunkte aufzunehmen, die beim Präsidium bis spätestens zwei Wochen vor Sitzungstermin eingegangen sind. Näheres regelt die Verfahrensordnung. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung beschlossen und kann von der LAK geändert werden.

(4) Zu Beginn jeder Sitzung ist ein*e Protokollant*in festzulegen. Das Protokoll erhält Gültigkeit durch Beschluss der folgenden Sitzung und ist zu veröffentlichen.

(5) Die LAK fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, sofern keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind.

(6) Die LAK stimmt, mit Ausnahme von Wahlen, in der Regel offen ab. Jede*r Delegierte kann geheime Abstimmung verlangen; diesem Verlangen ist durch die Sitzungsleitung nachzukommen. Umlaufverfahren per E-Mail zwischen zwei LAK-Sitzungen sind möglich; näheres regelt die Verfahrensordnung.

(7) Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen wenn

a) fünf Mitglieds-Studierendenschaften dies verlangen oder

b) das Präsidium dies im Benehmen mit den SprecherInnen der HA-LAKs beschließt.

(8) Nach Zugang des Antrages nach Absatz 7 hat das Präsidium die außerordentliche Sitzung der LAK innerhalb der nächsten drei Wochen einzuberufen.

Abweichend von Absatz (1) und (3) genügt eine Einladungsfrist von einer Woche. Alle Vorschriften über die ordentlichen Sitzungen sind entsprechend anzuwenden.

Anmerkungen hierzu:

  • Beschlüsse (Abschnitte (5), (6)) sind Abhängig von den Änderungen in § 4 anzupassen.


§ 6 Hochschulart- Untergruppen der Landes-Asten-Konferenz (Diskussionsbedarf)

(1) Es können untergerodnete Gruppen der LAK gegründet werden.

(2) Die Paragraphen 4 und 5 dieser Satzung gelten entsprechende, bis in eigenen Gurndordnungen abweichende Regelungen getrofffen werden.


(1) Jede Hochschulart kann durch Beschluss der Mehrheit ihrer Mitglieder eine der LAK untergeordnete eigene hochschulartspezifische Landes-Asten-Konferenz erhalten. Diese sind:

1. die Universitäts-LAK (Univ.-LAK);

2. die Hochschulen für angewandte Wissenschaften LAK (HAW-LAK)

3. das StuPa der Dualen Hochschule Baden-Württemberg als gleichwertiger Ersatz für eine eigene Hochschulart-LAK;

4. die Pädagogische Hochschulen LAK (PH-LAK) und

5. die Musik- und Kunsthochschulen LAK (MHS/KHS-LAK).

(2) Die Paragraphen 4 und 5 dieser Satzung gelten entsprechend bis in eigenen Grundordnung abweichende Regelungen getroffen wurden. Die HA-LAK haben keine Finanzhoheit; dies gilt nicht für das StuPa der DHBW gegenüber den dezentralen Studierendenvertretungen der DHBW.

(3) Die Aufgabe einer HA-LAK beschränken sich auf die jeweilige Hochschulart; es soll bei den Sitzungen, welche nicht zeitgleich mit der LAK-Sitzung stattfinden dürfen, der LAK zugearbeitet und hochschulartspezifische Belange behandelt werden.

(4) Jede HA-LAK wählt zwei HA-LAK-SprecherInnen aus ihrer Mitte.


§ 6 Untergruppen der Landes-Asten-Konferenz (LAK)

(1) Es können Untergruppen der LAK gegründet werden.

(2) Die Paragraphen 4 und 5 dieser Satzung gelten entsprechende, bis in eigenen Grundordnungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Die Untergruppen der LAK haben keine Finanzhoheit; dies gilt nicht für das StuPa der DHBW gegenüber den dezentralen Studierendenvertretungen der DHBW.

(3) Die Aufgabne der Untergruppen der LAK beschränken sich auf die jeweilige Hochschulart; es soll bei den Sitzungen, welche nicht zeitgleich mit der LAK-Sitzung stattfinden dürfen, der LAK zugearbeitet und untergruppenspezifische Belange behandelt werden.

(4) Jede Untergruppe der LAK wählt zwei Sprecher*innen aus ihrer Mitte.


Anmerkungen hierzu:

  • Diskussionen, ob § 6 gestrichen oder abgeändert werden soll:
  • Alternativvorschlag → Insbesondere z.B. auch regionale Gruppen nennen und Beschränkung auf Hochschulart-Gruppen aufheben
  • Oder ganz was anders → evtl. an der Stelle auch ganz streichen und wo anders definieren



§ 7 Präsidium

(1a) Das Präsidium besteht aus mindestens zwei gewählten Personen. Auf eine quotierte Besetzung nach Geschlecht und Hochschulart ist hinzuwirken. Die Mitglieder des Präsidiums führen die Bezeichnung Sprecherin bzw. Sprecher der LaStuVe und sind einzelvertretungsberechtigt.

(1b) Das Präsidium ist mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter-, oder Nicht-binären Personen zu besetzen. Über die Öffnung von FIN-Plätzen, für den Fall, dass die Mindestquotierung nicht eingehalten wird, kann eine Versammlung der auf der wählenden LAK anwesenden FIN-Personen entscheiden. Bleibt einer oder bleiben mehrere Plätze unbesetzt, so ist der Vorstand mit den gewählten Personen vollständig.

(1c) Das Präsidium besteht aus zwei bis sechs Personen. Die Hälfte davon ist für Frauen* vorgesehen. Können diese nicht besetzt werden, bleiben sie offen. Es ist eine möglichst Höhe Zahl an Delegierten verschiedener Arten hinzuarbeiten.

(2) Die Legislatur beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Die Amtszeit eines Sprechers bzw. einer Sprecherin endet

a)    am Ende der Legislatur;

b)    durch Rücktritt;

c)     durch Exmatrikulation;

d)    durch Abwahl;

e)    im Falle des Ablebens.

(3) Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln in geheimer Wahl mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Studierendenschaften gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine Nachwahl während der laufenden Amtszeit ist möglich. Die Amtszeit der Nachgewählten endet mit der Amszeit der übrigens Präsidiumsmitglieder

(4) Kandidierende müssen an einer baden-württembergischen Hochschule eingeschrieben sein. Die Studierendenschaft des/der Kandidierenden hat das Recht auf eine Stellungnahme. Die Mitglieder der LAK haben das Recht die Kandidierenden einzeln oder gemeinsam zu befragen und sich vertraulich mit den anderen Mitgliedern ohne die Anwesenheit der Kandidierenden über Kandidaturen zu beraten.

(5) Die Abwahl ist mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat. Sollte bis zu Beginn der neuen Amtszeit noch kein neues Präsidium gewählt sein, so verlängert sich die Amtszeit des alten Präsidiums bis zur Wahl eines Neuen, höchstens aber um zwei Monate.

(6) Die Mitgliedschaft in rassistischen, antisemitischen, sexistischen Organisationen oder in Organisationen, deren Ziele und Praxis Formen der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit aufweisen, ist nicht mit Ämtern und Positionen in der LaStuVe vereinbar.

(7) Das Präsidium bzw. die Sprecher*innen haben insbesondere folgende Aufgaben:

1.     Vertretung der LaStuVe BaWue nach außen im Rahmen bestehender Beschlüsse;

2.     Koordination der Studierendenschaften zwischen den LAK-Sitzungen;

3.     Sicherstellung und Durchführung der Mitgliederbetreuung;

4.     Sitzungsleitung und Sicherstellung der Protokollführung.

Näheres regelt der Präsidiumsleitfaden.

(8) Die Sprecher*innen sind der LAK rechenschaftspflichtig. Sie haben die Delegierten bei jeder LAK-Sitzung umfassend über alle ihre Handlungen zu informieren. Dies gilt auch für die Umsetzung von Beschlüssen. Zum Ende einer jeden Legislatur ist zudem ein umfassender schriftlicher Rechenschaftsbericht bei der LAK einzureichen. Das neu gewählte Präsidium beantragt bei der ersten LAK-Sitzung der neuen Legislatur die Entlastung des Präsidiums der abgelaufenen Legislatur. Die Beantragung der Entlastung für das alte Präsidium durch das neue Präsidium darf nur beim Vorliegen gewichtiger Gründe versagt werden; gleiches gilt für die Erteilung der Entlastung durch das Legislativorgan.

Probleme/Anmerkungen:

Stimmstaffelung - Geheime Wahl: Wie Stimmstaffelung umsetzbar?

Referat Gleichstellung an Hochschulen allgemein und versucht Bedingungen zu schaffen

Präsidiumsleitfaden erstellen und durch LAK bestätigen lassen


§ 8 Rechtsfähigkeit

(1) Die LaStuVe und ihre Organe besitzen eine beschränkte Rechtsfähigkeit.


(2) Die Rechtsfähigkeit beschränkt sich auf folgende Handlungen, welche vor Durchführung zuerst durch das oberste legislative Organ der LaStuVegenehmigt werden müssen:

1. Errichtung und Betrieb einer Landessgeschäftsstelle, bestehend insbesondere aus Büro inklusive Ausstattung und GeschäftstellenleiterIn;

2. Einholung von Rechtsgutachten und Rechtsberatung;

3. Kostenneutrale Anstellung von Personal im Auftrag von mehreren Studierendenschaften für deren Belange;

4. Verhandlung und Abschluss eines landesweiten Semestertickets;

5. Eröffnung eines Girokontos und selbstständige Finanz- sowie Mitgliedsbeitragsverwaltung;

6. Betrieb einer Website und Einkauf sowie Weitergabe von Informationsmaterial;

7. Veröffentlichung von Stellungnahmen und Beschlüssen sowie

8. Anmeldung und Durchführung von Demonstrationen und Versammlungen.


(3) Ausdrücklich ausgeschlossen sind die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen; der Abschluss von Versicherungen für alle Studierendenschaften; der Abschluss von Rahmenverträgen oder ähnlicher Vereinbarungen für die Studierendenschaften oder sonstige Dinge, die einen Einfluss auf die Autonomie der Studierendenschaften darstellen solange sie nicht explizit unter Absatz 2 genannt werden.

Probleme/Anmerkungen:

(2) und (3) hier streichen, aber informell abspeichern oder bei einem § Aufgaben positiv formulieren. ggf. in der Verfahrensordnung regeln.

Allgemein mal die Rechtsform klären.


§ 9 Referate

(1) Das Präsidium kann in seiner Arbeit von folgenden Referaten unterstützt werden:

1. Innenreferat;

2. Außenreferat;

3. Finanzreferat;

4. Hochschulpolitisches Referat und

5. auf Beschluss der LAK weiterer Referate

6. Referat für bundesweite Vernetzung

7. auf Beschluss der LAK weitere Referate


(2) Die Referate werden von einem ReferatsleiterIn geleitet, welcher, sofern Sie oder Er kein Mitglied des Präsidiums ist, von der LAK mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gewählt werden muss. Das Nähere, insbesondere Verfahren und Aufgaben, wird durch Beschluss der LAK geregelt. Referate unterstützen das Präsidium in beratender Funktion. Die Referate sind dem Legislativorgan rechenschaftspflichtig.


(3) Das Referat für bundesweite Vernetzung nimmt die Vertretung der LaStuVe bei bundesweiten Angelegenheiten der Studierenden wahr. Dies umfasst insbesondere Dachverbände von Studierendenvertretungen sowie andere bundesweite Organisationsbündnisse von Studierenden. Mitglieder des Referats dürfen sich im Rahmen der Beschlusslage der LaStuVe stellvertretend äußern. Das Referat ist dazu angehalten, zu aktuellen bundesweiten Themen auf die Fassung von Beschlüssen hinzuwirken. Besteht keine Beschlusslage der LaStuVe, dürfen sich die Mitglieder des Referats nur persönlich äußern.


(4) Die HA-LAKs sind berechtigt, eigene hochschulartspezifische Referate einzusetzen. Diese Referate arbeiten dem Präsidium, der LAK und der HA-LAK in ihrem hochschulartspezifischen Bereich zu und sind diesem unterstellt. Absatz 2 gilt entsprechend.


(5) Dem Finanzreferat obliegt die Koordination im Rahmen des § 13.


(6) Die Abwahl von Referatsleiter*innen ist mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat.


§ 10 Arbeitskreise

Die Referate und das Präsidium können beim Legislativorgan die Einsetzung von Arbeitskreisen (1) Zur Bearbeitung bestimmter Themengebiete und bzw. oder Aufträge können Arbeitskreise gegründet werden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und Aufgaben, werden durch Beschluss des Legislativorgans geregelt. Die Arbeitskreise sind dem Legislativorgan rechenschaftspflichtig.

(2) Jeder Arbeitskreis wählt mindestens ein*e Sprecher*in aus seiner Mitte.


§ 11 Ausschüsse und Kommissionen

(1) Ständige Ausschüsse und Kommissionen der LAK sind:

1. der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss;

2. der Inklusionsausschuss sowie

3. die Landes-Schlichtungskommission.

(2) Der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss setzt sich aus mindestens fünf Personen Mitgliedern jeweils unterschiedlicher Mitglieds-Studierendenschaften sowie mindestens zwei/drei Hochschularten gemäß § 1 Abs. 2 LHG zusammen und tagt mindestens einmal pro Semester. Hauptaufgabe ist die Überwachung und Kontrolle der Finanzgeschäfte der LaStuVe. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss des obersten Legislativorgans geregelt.

(3) Der Inklusionsausschuss setzt sich aus mindestens drei Personen Mitgliedern unterschiedlicher Mitglieds-Studierendenschaften zusammen. Hauptaufgabe ist die Sicherstellung der Inklusion aller Genderdimensionen sowie von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit innerhalb der LaStuVe. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss des obersten Legislativorgans geregelt.

(4) Die Landes-Schlichtungskommission ist, sofern möglich, aus mindestens drei ehemaligen SprecherInnen und zwingend aus drei externen Sachverständigen, welche auch Studierende aus anderen Bundesländern und Nicht-Studierende sein können, zu besetzen. Dabei ist besonders auf die Unabhängigkeit und die Neutralität der SchlichterInnen zu achten. Die Mitglieder werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Studierendenschaften berufen. Die Landes-Schlichtungskommission soll moderierend bei Streitigkeiten zwischen Studierendenschaften oder bei Streitigkeiten innerhalb der LaStuVe nach Anrufung tätig werden. Schlichtungsergebnisse haben keine bindende Wirkung, sollen aber eingehalten werden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss des obersten Legislativorgans geregelt.

(5) Die LAK und die Untergruppen der LAK können zur Entscheidungsfindung, Themenbearbeitung und Kontrolle weitere Ausschüsse und Kommissionen einsetzen. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und Aufgaben, werden durch Beschluss des Legislativorgans geregelt. Alle Ausschüsse und Kommissionen sind dem Legislativorgan rechenschaftspflichtig.

(6) Bei der Besetzung der Ausschüsse gelten § 7 (2) und (3) entsprechend.



Zu den Finanzen: (§12):

Wurde noch nicht ausführlich drüber geredet, soll in Finanzvereinbarung ausgelegt werden und nicht zu kompliziert werden.


Unverbindlicher Vorschlag für Beitrag: 1% der Einnahmen aus Studiebeiträgen


Auch gemeinnützigen Förderverein (besteht derzeit aus verschiedenen Studierendenschaften, es hat Vorteil, dass man nicht der LHO unterworfen ist, sondern nur ans Steuerrecht / BGB gebunden. Es könnte aber sein, dass nur natürliche Personen Mitglied sein müssen (etwas unklar))

Rechnungshof findet dass kein Problem, solange die Vereinsatzung den Aufgaben ungefähr der Studischaft entspricht.

Wichtig ist Gemeinützigkeit und unter 17.500€ (Aufgrund Umsatzsteuer) zu bleiben. Das kommt aber auf den Finanzbeamten an.

Ggf. Kooperationsvertrag mit dem Verein und der Körperschaft dann aushandeln


1.1. Sonstiges

Pro Online

  • Kosten niedrig
  • Partizipation hoch
  • Kleine HS weniger aktive VS?
  • Barriere niedrig

Contra Online

  • Vernetzung in Life möglich
  • Konzentration für manche schwierig

Hybrid Sitzungen

  • Online und Offline möglich

Häufigkeit hoch

  • Kleine HS wenig Kapazitäten
  • Aufwand hoch



Ideen

  • Partner Hochschulen für Vernetzung und Austausch
  • Speziell in Hochschularten zu vernetzen
  • Regional vernetzen (Bspw. Stuttgarter Asten Konferenz)


Verfahrenordnung

Vorschläge:

  • Zeitangaben für TO
  • ggf. auch als Pflichtangabe der Antragssteller*in
  • Wann und wie die Sitzungen stattfinden?


Mit anderen absprechen

  • In §4 sollte §5 (5) und (6) schon geregelt sein


Offene Sachen (Parkplatz):

  • Ak Gleichstellung
  • §2
    • (2) Nochmal abstimmen
    • (5) je nach Finanzordnung
  • Rückmeldung der Kontaktdaten jeder Studierendenvertretung
  • Vernetzungs-Untergruppen (z.B. Hochschularten-LAK, Regionale Konferenzen, Random Partnerhochschulen, etc.)

  • Name LaStuVe durch LaStuVe BW oder BaWue ändern

2. To Do's


Morgen Informieren Anna Christ ( alle andern können ergänzen) :

  • es gibt die Umfrage

Nächstes Treffen in den nächsten zwei Wochen

  • Botschafter*innen Feedback einholen von ihren HS
  • An den Fragebogen erinnern
  • Rechtsform abklären





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