Stichpunkte:
- Wunsch kommt vsl. von Unis. Können nur schwerlich Studis, die wiederholt auffällig geworden sind, exmatrikulieren (Beispiel: Nachstellen von Frauen in UB)
- Justizinstanz an den Hochschulen tut sich dadurch auf, ohne dass es eine Gerichtsbarkeit gibt.
- akademische Gerichtsbarkeit wurde 1868 aufgehoben, Disziplinargerichtsbarkeit 1969 - das wäre ein historischer Rückschritt
- "besonders" und "erheblich" sind offene Begriffe, die nicht festgelegt sind; unter Ordnungsverstöße könnten z.B. auch Hörsaalbesetzungen fallen
- Studierendenvertretungen könnten gehemmt sein Protest zu üben, wenn dieses "Damokles-Schwert" über ihnen schwebt
- sexuelle Nötigung war schon davor strafbar (Info aus Begründung); problematisch auch, WER die Entscheidung treffen soll (Rektorat ohne stud. Beteiligung); Reaktion auf Lucke-Proteste in HH? (Uni HD)
- auf Bruch des Hausrechts wird in Begründung nicht eingegangen; unklar, was Vorteil dieser Regelung sein soll (Uni HD)
- Gegenvorschläge:
- Vorschlag: Veto-Recht der VS? oder gemeinsamer Beschluss mit Rektorat
- nur bei Gewalt- oder Sexualdelikten