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(2) Sollten Änderungswünsche durch den Antragsteller oder die Antragstellerin oder die antragstellenden Personen nicht oder nicht in vollem Umfang umgesetzt werden, kann in der Sitzung ein Änderungsantrag gestellt werden. Dieser kann auch schon vor der Sitzung elektronisch beim Präsidium eingereicht werden. Ein Änderungsantrag kann auch gestellt werden, wenn kein Änderungswunsch im Vorfeld formuliert wurde. 

§

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20 Diskussion und Änderung eines Antrages in der Sitzung

(1) Zu Beginn der Diskussion ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin das Wort zur Begründung zu erteilen. Bei mehreren antragstellenden Personen tritt an die Stelle des Antragstellers oder der Antragstellerin die Person, die den Antrag gegenüber der LAK vertritt.

(2) Anschließend erfolgt eine Grundsatzdiskussion; in dieser wird der Antrag als Ganzes und dessen Intention diskutiert. Wird während der Grundsatzdiskussion eine Frage an den Antragsteller oder die Antragstellerin gestellt, so ist diesem oder dieser im Anschluss an die Wortmeldung das Wort zu erteilen. Nach Beendigung der Grundsatzdiskussion ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin erneut das Wort zu erteilen; er oder sie hat an der Stelle die Möglichkeit den Antrag zurückzuziehen. Anschließend erfolgt eine Zwischenabstimmung über den Antrag; bei negativem Ergebnis oder bei Zurückziehung des Antrages ist der Tagesordnungspunkt beendet; die Sitzungsleitung kann auf die Zwischenabstimmung bei eindeutiger Stimmungslage verzichten.

(3) Liegen konkurrierende Anträge vor, so entscheidet die LAK im Anschluss an die Zwischenabstimmung welcher Antrag weiterverfolgt wird (Hauptantrag). Auf den Antragsteller oder die Antragstellerin bezogene Regelungen in Absatz 1 bis 3 finden sinngemäß Anwendung auf mehrere antragstellende Personen bei konkurrierenden Anträgen; die Reihenfolge richtet sich nach Eingang der Anträge, beginnend mit dem ursprünglichen Antrag.

(4) In der Einzelberatung wird der Hauptantrag detailliert diskutiert; auf Antrag eines Mitglieds der LAK wird der Antrag abschnittsweise diskutiert. Zu einzelnen Punkten des Hauptantrags können Änderungsanträge an die Sitzungsleitung gestellt werden.

(5) Bevor die Änderungsanträge, die vor oder während der Sitzung gestellt wurden, diskutiert werden, sammelt die Sitzungsleitung zuerst alle Änderungsanträge zu einem Punkt des Hauptantrags. Der Hauptantragsteller oder die Hauptantragstellerin kann daraufhin entscheiden, welche Änderungsanträge von ihm oder ihr angenommen werden. Diese sind automatisch in den Hauptantrag aufgenommen. Danach beginnt die Diskussion bei dem weitestgehenden Änderungsantrag. Sollte nicht klar sein, welcher Änderungsantrag weitergeht, richtet sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Sitzungsleitung, beginnend mit dem zuerst eingegangenen. Die Reihenfolge der Abstimmung der Änderungsanträge richtet sich ebenfalls nach dieser Regelung. Über die Reihenfolge der Diskussion und Abstimmung entscheidet die Sitzungsleitung. Änderungsanträge auf Rückänderung nach der Annahme durch den Hauptantragsteller oder die Hauptantragstellerin sind möglich. Änderungsantragsteller oder Änderungsantragstellerinnen können Änderungsanträge vor deren Abstimmung zurückziehen. Änderungsanträge können nicht geändert werden. Ein Änderungsantrag wird auf Antrag eines Mitglieds des Studierendenparlaments unmittelbar bevor über ihn abgestimmt wird von der Protokollführung verlesen. Änderungsanträge können auch während der Diskussion gestellt werden.

(6) Liegen keine Änderungsanträge mehr vor, so eröffnet die Sitzungsleitung die Schlussdiskussion; in dieser wird erneut über den Antrag als Ganzes diskutiert, Änderungen sind nicht mehr möglich. Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, erhält der Hauptantragsteller oder die Hauptantragstellerin Gelegenheit zu einem Schlusswort.

§ 21 Beschlussfassung über einen Antrag

Die Beschlussfassung über Anträge erfolgt im Anschluss an die Beratung. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist eine erneute Beschlussfassung über den Antrag in einer folgenden Sitzung notwendig. Die LAK kann beschließen, bei der folgenden Behandlung keine Änderungsanträge zuzulassen.

§ 22 Geschäftsordnungsanträge

(1) Anträge zur Verfahrensordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Darunter fallen beispielsweise

  1. Schluss der Sitzung,
  2. Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
  3. Unterbrechung der Sitzung unter Angabe der Dauer,
  4. Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt bei erneuter Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt in der Sitzung,
  5. Schluss der Redeliste,
  6. Wiederöffnung der Redeliste
  7. sofortige Abstimmung,
  8. Beschränkungen des Rederechts,
  9. Begrenzung der Redezeit,
  10. Begrenzung der Wortbeiträge pro Person,
  11. Umstellung der Reihenfolge der Tagesordnung nach Genehmigung,
  12. Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 7,
  13. Überprüfung der Beschlussfähigkeit,
  14. direkte Frage nach Quellen einer Aussage,
  15. Namentliche Abstimmung
  16. Geheime Abstimmung 
  17. Nicht-Bekanntgabe des persönlichen Abstimmungsverhaltens im Umlaufverfahren nach § 14.

(2) Anträge zur Verfahrensordnung können nur von stimmberechtigten Mitgliedern der LAK gestellt werden.

(3) Ein Antrag zur Verfahrensordnung ist sofort zu behandeln, Redebeiträge dürfen hierdurch jedoch nicht unterbrochen werden.

(4) Das Zulassen von Anträgen zu Geschäftsordnung, die von Absatz 1 Nummer 1-17 abweichen, liegt im Ermessen der Sitzungsleitung gemäß § 16.

(5) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Verfahrensordnung kein Widerspruch seitens eines stimmberechtigten Mitglieds der LAK, so ist der Antrag angenommen. Bei Widerspruch ist zuerst der Antrag vom Antragsteller oder der Antragstellerin zu begründen und nach Anhören einer einzigen Gegenrede der Widerspruch einlegenden Person unverzüglich abzustimmen.

(6) In besonderen Fällen kann die Sitzungsleitung eine Verfahrensordnungsdebatte zulassen. 

VI. Protokoll

§ 23 Protokoll

(1) Über Sitzungen der LAK wird ein Protokoll erstellt. Die Sitzungsleitung bestellt im Einvernehmen mit der LAK hierfür eine Protokollführung, bestehend aus einer oder mehreren protokollierenden Personen.

(2) Das Protokoll enthält insbesondere:

  1. die Namen der anwesenden Mitglieder der LAK
  2. die Namen der sonstigen Anwesenden und Gäste,
  3. den Wortlaut der Änderungen von Protokollen zu vorherigen Sitzungen,
  4. die genehmigte Tagesordnung,
  5. die Ergebnisse von Wahlen und deren Stimmenverhältnisse,
  6. den Wortlaut der gestellten Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse,
  7. den Wortlaut der abschließenden Beschlussvorlagen
  8. die Ergebnisse der Abstimmungen zu Anträgen,
  9. die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Abstimmungsergebnisse,
  10. den Verlauf der Vorstellung und Diskussion,
  11. bei Wahlen die von Kandidaten oder Kandidatinnen genannten Ziele ihrer Arbeit sowie die wesentlichen dazu gestellten Fragen und gegebenen Antworten.

(3) Das Protokoll wird vom Präsidenten oder der Präsidentin und der Protokollführung unterzeichnet und schnellstmöglich, spätestens jedoch 14 Kalendertage nach der Sitzung, verschickt. Das Protokoll wird ferner öffentlich bekannt gemacht.

(4) In begründeten Fällen wird eine gekürzte Fassung des Protokolls öffentlich bekannt gemacht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz, einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Über die Kürzung entscheidet das Präsidium. Die Kürzung ist in der kompletten Fassung des Protokolls kenntlich zu machen.

(5) Das Protokoll gilt als genehmigt, sofern nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versendung bzw. Veröffentlichung gemäß Absatz 3 ein Einspruch beim Präsidium gestellt wird oder die LAK dessen Genehmigung beschließt. Mit der Einladung zur nächsten Sitzung gibt die Sitzungsleitung bekannt, ob das Protokoll genehmigt ist oder welche Änderungsanträge gestellt wurden. Werden ein oder mehrere Änderungsanträge innerhalb der Frist gestellt, so entscheidet die LAK in seiner nächsten Sitzung über diese Änderungsanträge; das Protokoll gilt nach Entscheidung über alle Änderungsanträge als (in geänderter Fassung) genehmigt

Über Sitzungen der LAK wird ein Protokoll erstellt. Die Sitzungsleitung bestellt im Einvernehmen mit der LAK hierfür eine Protokollführung, bestehend aus einer oder mehreren protokollierenden Personen.

§ 6 Einberufung, Sitzungstermine, Fristen und Beschlussfähigkeit

(1) Der Termin der ordentlichen Sitzung wird von der vorhergehenden LAK festgelegt. Darüber hinaus soll auch bereits ein Tagungsort festgelegt werden. Geschieht dies nicht, muss das LAK-Präsidium einen geeigneten Tagungsort festlegen.

(2) Das LAK-Präsidium muss zwei Wochen vor Sitzungstermin zur LAK unter Mitteilung des Tagungsortes und einer vorläufigen Tagesordnung einladen.

(3) Die Sitzungsunterlagen sind in geeigneter und leicht zugänglicher Form bereitzustellen.

(4) LAK-Sitzungen finden in der Regel alle sechs Wochen, in Ausnahmefällen spätestens acht Wochen nach der letzten LAK, statt. Sitzungen können auch häufiger stattfinden.

(5) Auf Antrag von fünf Mitgliedern der LaStuVe oder eigeninitiativ lädt das Präsidium unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung ein. Die Einladung erfolgt unter Angabe des Ortes, des Datums und des Grunds der außerordentlichen Sitzung mindestens eine Woche vor der Sitzung.

(6) Die Beschlussfähigkeit gilt nach § 4 Absatz 3 der Satzung und bei Fristwahrung. Die Sitzungsleitung hat auf Verlust der Beschlussfähigkeit aufmerksam zu machen; zusätzlich gilt § 10 Absatz 3 Nummer 11.

§ 7 Tagesordnung

(1) Anträge zur Satzung der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg, zur Konstituierung im Sinne des § 65 a Absatz 8 LHG, zur Verfahrensordnung und zur Neu- oder Abwahl des Präsidiums sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor Sitzungstermin zur Verfügung zu stellen.

(2) Anträge sind eine Woche vor der LAK einzureichen. Anträge müssen grundsätzlich einen Antragstext, eine/n Antragsteller/in und eine Begründung beinhalten. 

(3) Antragsberechtigt sind stimmberechtige Mitglieder nach § 4 Absatz 1, das Präsidium gemeinsam sowie Arbeitskreise der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg.

(4) Anträge, die eindeutig die oben beschriebenen Punkte nicht enthalten, sind von der Sitzungsleitung zurückzuweisen. Ausgenommen hiervon ist § 7 Absatz 2 Satz 1.

(5) Weitere Anträge und Punkte zur Tagesordnung können bis 4 Tage vor Sitzungstermin auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt werden.

(6) Bis zum Beginn der LAK können weitere Punkte und Anträge zur Tagesordnung angemeldet werden. Über die Aufnahme entscheidet die LAK mit 2/3-Mehrheit. § 7 Absatz 1 bleibt unberührt.

(7) Änderungsanträge zu Anträgen können jederzeit, auch während der Sitzung, gestellt werden. Für sie sind die Vorschriften gemäß Absatz 4 zu beachten.

(8) Die vorläufige Tagesordnung ist zu Beginn der Sitzung zu beschließen. Auf Antrag ist diese durch 2/3-Mehrheit zu ändern.

(9) Die beschlossene Tagesordnung muss mindestens enthalten:

§ 8 Ablauf der Sitzung

(1) Die Sitzungsleitung stellt fest, wann die Behandlung eines Tagesordnungspunktes oder die Durchführung einer Wahl- oder Beschlussfassung beginnt und endet.

(2) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort. Sie kann die Redezeit begrenzen. Sie kann der/dem Redner/in zur Sache und zur Ordnung rufen. Kommt ein/e Redner/in dem Ruf nicht nach, kann ihr/ihm das Wort durch die Sitzungsleitung entzogen werden und ggf. von der gastgebenden VS des Sitzungssaales verwiesen werden.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Auslegung dieser Verfahrensordnung entscheidet die Sitzungsleitung. Gegen die Entscheidung der Sitzungsleitung kann Widerspruch eingelegt werden. In diesem Fall entscheidet die LAK mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Redeliste

(1) Es ist eine quotierte Erstredner*innenliste zu führen. Diese wird unterbrochen durch Anträge zur Verfahrensweise (“zur Verfahrensordnung”, VO); § 10 Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend. Für jeden Tagesordnungspunkt wird eine eigene Redeliste von der Sitzungsleitung geführt.

§ 10 Anträge zur Verfahrensordnung

(1) VO-Anträge dürfen jederzeit von allen Anwesenden gestellt werden. Anträge zur Verfahrensordnung werden durch das Heben beider Arme oder, sofern dies nicht möglich ist, durch entsprechendes Zeichen, angezeigt. Zur Verfahrensordnung muss das Wort nach Beendigung des laufenden Wortbeitrages unverzüglich erteilt werden. Ausführungen zur Verfahrensordnung dürfen sich nur auf die geschäftsmäßige Behandlung einer Sache beziehen und müssen knappgehalten werden.

(2) Ist ein Antrag zur Verfahrensordnung gestellt, wird die Debatte unterbrochen und es besteht die Möglichkeit zur formalen oder inhaltlichen Gegenrede. Eine inhaltliche Gegenrede ist einer formalen vorzuziehen.

  1. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen und muss sofort umgesetzt werden.
  2. Wird inhaltliche Gegenrede angezeigt, so erteilt die Sitzungsleitung das Wort. Werden mehrere inhaltliche Gegenreden angezeigt, so entscheidet die Sitzungsleitung durch Los, wem das Wort zur Gegenrede erteilt wird. In Anschluss an die Gegenrede wird unmittelbar über den Antrag zur Verfahrensordnung abgestimmt.

(3) Anträge zur Verfahrensordnung sind insbesondere:

  1. Antrag auf Vorziehen oder Zurückstellen eines Tagesordnungspunkts; 2/3-Mehrheit
  2. Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag oder Tagesordnungspunkt; 2/3-Mehrheit
  3. Antrag auf Vertagung eines Antrags oder Tagesordnungspunkts. Ein Antrag kann nur auf die nächste ordentliche Sitzung vertagt werden;
  4. Antrag zur Tagesordnung: Durch einen Antrag zur Tagesordnung können Tagesordnungspunkte, die zum Zeitpunkt des Sitzungsbeginns noch nicht Teil der aktuellen Tagungsordnung waren, auch während der Sitzung noch hinzugefügt werden; 2/3-Mehrheit
  5. Antrag auf Begrenzung der Redezeit;
  6. Antrag auf Schließung der Redeliste. Bei einem Antrag auf Schließung der Redeliste ist vor der Abstimmung die Redeliste bekannt zu geben. Wird die Schließung der Redeliste beschlossen, so erhalten nur noch die bei der Stellung des Antrages vorgemerkten Redner/innen in der vorgemerkten Reihenfolge das Wort.
  7. Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste;
  8. Antrag auf sofortigen Schluss der Debatte; 2/3-Mehrheit
  9. Antrag auf geheime Abstimmung;
  10. Antrag auf erneute Auszählung einer Abstimmung;
  11. Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit;
  12. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung; der Antrag muss die Dauer der Unterbrechung festlegen;
  13. Antrag auf temporäre Ablösung der Sitzungsleitung: Die Sitzungsleitung kann insbesondere bei Befangenheit für einen Tagesordnungspunkt durch eine oder mehrere andere Personen der LAK ersetzt werden;
  14. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit; 2/3-Mehrheit
  15. Antrag auf Ablösung des/der Protokollführenden. Bei begründeten Zweifeln an der Fähigkeit des/der Protokollführenden, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben korrekt auszuführen, kann diese Person durch ein andere abgelöst werden;
  16. Antrag auf namentliche Abstimmung (nach Studierendenvertretung oder Zugehörigkeit zu einer Hochschule; mit Vermerk des Stimmverhaltens im Protokoll). Bei Wahlen kann nicht namentlich abgestimmt werden;

(4) Werden zwei Anträge zur Verfahrensordnung gestellt, die sich inhaltlich widersprechen, entscheidet die LAK mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Delegierten über den umzusetzenden Antrag zum Verfahren.

(5) Anträge zur Verfahrensordnung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen. Davon abweichend werden die Anträge 1, 2, 4, 8, 14 mit 2/3-Mehrheit gefasst. Die Anträge 9, 10, 11, 16 werden ohne Widerrede sofort umgesetzt. Bei gleichzeitiger Forderung geheimer Abstimmung nach § 10 Absatz 3 Punkt 9 und namentlicher Abstimmung nach Punkt 16 wird Punkt 9 Folge geleistet.

§ 11 Umlaufverfahren

(1) Die LAK kann Angelegenheiten im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden, wenn

  1. die Tagung einer ordentlichen LAK mit physischer Anwesenheit der Delegierten aus bestimmten Gründen in naher Zukunft nicht möglich ist,
  2. sich die genannte Angelegenheit oder Änderungen daran zwischen zwei LAK ergeben haben und die Entscheidung darüber nicht bis zur nächsten LAK aufgeschoben werden kann oder
  3. ein Umlaufverfahren auf einer LAK beschlossen wurde, insbesondere weil einzelne Details noch nicht vorlagen.

(2) Eine Entscheidung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig, wenn

  1. der Antrag ein Antrag nach § 7 Absatz 1 ist oder
  2. mindestens fünf Mitglieder der LaStuVe (§ 2 der Satzung) der Bewertung nach § 11 Absatz 1 Nummern 1 oder 2 widersprechen.

(3) Umlaufverfahren werden eigeninitiativ oder auf Antrag eines Mitglieds der LaStuVe, sofern die Eignung nach Absatz 1 gegeben ist, durch das Präsidium initiiert.

(4) Zur Verschickung des Antrags und Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird der Mailverteiler der Mitglieder der LaStuVe verwendet. Zur Abstimmung wird den Mitglieder ab dem Zeitpunkt der Verschickung mindestens zwölf Werktage Zeit gegeben. Der Abstimmungszeitraum ist in der Mail anzugeben und das Ergebnis ist den Mitgliedern mindestens zwei Tage nach Verstreichen der Frist mitzuteilen und außerdem den Unterlagen der nächsten ordentlichen LAK beizulegen.

(5) Anträge werden mit einfacher Mehrheit der Ja-Stimmen bestätigt sofern mindestens sieben Mitglieder der LaStuVe am Umlaufverfahren teilgenommen haben.

§ 12 Protokoll

(1) Die Verantwortung der Aufbereitung des LAK-Protokolls trägt das Präsidium.

(2) Die protokollführende Person ist im Protokoll namentlich zu erwähnen.

(3) Außerdem enthält das Protokoll:

  1. Datum, Beginn und Ende der Sitzung;
  2. Liste der anwesenden Mitglieder, ggfs. Mit vermerktem Anwesenheitszeitraum, wenn ihre Anwesenheit signifikant vom Sitzungszeitraum abwich;
  3. Wortlaut der vorgestellten und beschlossenen Anträge sowie ggf. das Abstimmungsergebnis über diese;
  4. den groben Verlauf und inhaltlichen Kern der Wortbeiträge.

In öffentlichen Protokollen sind die Namen entsprechend zu kürzen.

(4) Diskussionen unter Ausschluss der Öffentlichkeit werden nicht protokolliert. Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung werden den Studierendenschaften zur Verfügung gestellt.

(5) Das Protokoll ist als vorläufige Fassung innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung an die Mitglieder zu verschicken. Das Protokoll ist nach seinem Beschluss auf der Webpräsenz zu veröffentlichen.

(6) Zu Beginn der Sitzung können gegen das Protokoll der letzten Sitzung Einsprüche erhoben werden. Wird einem Einspruch per Abstimmung zugestimmt, muss das Protokoll durch das verantwortliche Präsidium dahingehend korrigiert werden und kann frühestens in der nächsten Sitzung erneut beschlossen werden, wobei selbiges Verfahren greift. Werden keine Einwände gegen das Protokoll erhoben, so gilt es als angenommen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verfahrensordnung tritt am 13.01.2020 in Kraft.