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Anzahl Studierende≤3000≤7000≤11000≤15000≤23000≤31000>31000
Anzahl Stimmen1234567

Variante 2:

(3) Die LAK beschließt basierend auf zwei Kriterien, in denen jeweils eine einfache Mehrheit erreicht werden muss:

  1. Mehrheit der anwesenden Studierendenschaften: Hierbei hat jede anwesende Studierendenschaft eine Stimme
  2. Mehrheit der vertretenen Studierenden: Hierbei richtet sich die Stimmanzahl nach der Anzahl der Studierenden. Die genaue Stimmanzahl richtet sich hierbei nach Tabelle 1.

Der Beschluss wird anhand einer Abstimmung gefasst, hierbei kann die Studierendenschaft ihre Stimmen aufteilen.

Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.


Anzahl Studierende≤3000≤7000≤11000≤15000≤23000≤31000>31000
Anzahl Stimmen1234567

Variante 3:

(3) Die LAK beschließt in einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz der degressiven Proportionalität. Hierbei besitzt jede Studierendenschaft mindestens eine Stimme, die maximale Stimmanzahl beläuft sich auf 7 Stimmen. Die genaue Stimmanzahl richtet sich hierbei nach Tabelle 2. 

Der Beschluss wird anhand einer Abstimmung gefasst, hierbei kann die Studierendenschaft ihre Stimmen nur in vollem Umfang abgeben (Stimmen können nicht aufgeteilt werden).

Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.

Anzahl Studierende≤3000≤7000≤11000≤15000≤23000≤31000>31000
Anzahl Stimmen1234567

Variante 4:

(3) Die LAK beschließt in einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz der degressiven Proportionalität. Hierbei besitzt jede Studierendenschaft mindestens eine Stimme, die maximale Stimmanzahl beläuft sich auf 7 Stimmen. Die genaue Stimmanzahl richtet sich hierbei nach Tabelle 2. 

Der Beschluss wird anhand einer Abstimmung gefasst, hierbei kann die Studierendenschaft ihre Stimmen aufteilen.

Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.

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(1) Die LAK wählt eine*n Präsident*in und maximal zwei Stellvertreter*innen einzeln und mit absoluter Mehrheit in einer geheimen Wahl. Diese haben die Aufgabe den Ablauf der LAK zu koordinieren, die Sitzungen zu leiten und die Verfahrensordnung umzusetzen. 

(2) Ist das Amt unbesetzt, können die Sprecher*innen Vorstandsmitglieder der LaStuVe die Aufgaben des Präsidiums übernehmen.

§ 6 Untergruppen der Landes-ASten-Konferenz (LAK)

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(4) Jede Untergruppe der LAK wählt zwei Sprecher*innen aus ihrer Mitte.

Variante 2:

Paragraph streichen.

§ 7 Vorstand

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(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Personen. Auf eine quotierte Besetzung nach Geschlecht ist hinzuwirken.

Variante 2:

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei bis höchstens sechs Personen. Die Hälfte davon ist für Frauen* FLINTA vorgesehen. Können diese nicht besetzt werden, können sie an verbleibende Bewerber vergeben werden. Es ist auf einen möglichst diversen Vorstand hinzuarbeiten.

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(1) Die LAK setzt Referate zur Bearbeitung eines Zuständigkeitsbereichs ein. Die LAK entscheidet über Einsetzung, Auflösung und Umstrukturierung von Referaten. Bei Gründung oder Umstrukturierung eines Referats wird sein Zuständigkeitsbereich durch die LAK festgelegt. Die Arbeitskreise Referate sind der LAK rechenschaftspflichtig und haben auf den Sitzungen der LAK zu berichten. Referate unterstützen den Vorstand in beratender Funktion.

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