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Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.


Anzahl Studierende≤3000≤7000≤11000≤15000≤23000≤31000>31000
Anzahl Stimmen1234567

1-3000 Studis

3000-15000 Studis

15000+ Studis (bis 35000)

1 Stimme1 zusätzliche Stimme pro 4000 Studis1 zusätzliche Stimme pro 8000 Studis

Variante 2:

(3) Die LAK beschließt in einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz der degressiven Proportionalität. Hierbei besitzt jede Studierendenschaft mindestens eine Stimme, die maximale Stimmanzahl beläuft sich auf 7 Stimmen. Die genaue Stimmanzahl richtet sich hierbei nach Tabelle 2. 

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Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.

Anzahl Studierende≤3000≤7000≤11000≤15000≤23000≤31000>31000

1-3000 Studis

3000-15000 Studis

15000+ Studis (bis 35000)

1 Stimme1 zusätzliche Stimme pro 4000 Studis
Anzahl Stimmen1234567
1 zusätzliche Stimme pro 8000 Studis

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(4) Die LAK ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens ein Viertel der Mitglieds-Studierendenschaften vertreten ist. Waren zwei Sitzungen in Folge nicht beschlussfähig, kann die Verfahrensordnung Abweichungen formulieren. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung festzustellen und auf Antrag zu überprüfen.

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