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Ausnahmen bei der vorgegebenen Tagesanzahl von Praxissemestern durch Krankheit zulassen

Aktualisierung des Leitfadens zum Nachteilsausgleich des Deutschen Studierendenwerkes

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Bei verpflichteten praktischen Studiensemestern liegt in nahezu allen Fällen eine Anzahl an Tagen vor, die im jeweiligen Betrieb absolviert werden müssen (ca. 100). Leidet eine Person an einer chronischen Erkrankung und ist dadurch durch teilweise unvorhersehbare Schübe mehrere Tage arbeitsunfähig, kann diese Anzahl nicht erreicht werden. Die Tage müssen in darauffolgenden Semesterferien nachgeholt werden. Handelt es sich um mehrere nachzuholende Monate oder sind die Studierenden durch finanzielle Verpflichtungen verhindert, zieht sich das Studium dadurch in die Länge. Aus diesem Grund soll die Anzahl der Tage im Praxissemester bei nachweislicher Krankheit flexibel gestaltet werden.

Aktualisierung des Leitfadens zum Nachteilsausgleich des Deutschen Studierendenwerkes

Das Deutsche Studierendenwerk hat einen Leitfaden zum Umgang mit Studierenden mit chronischen Erkrankungen und Einschränkungen herausgegeben, in dem der Nachteilsausgleich geregelt ist. In der Regelund ist bspw. festgelegt, dass die Konzentrationsfähigkeit immer ein zentraler Bestandteil der überprüften Leistung ist. Für Leistungsbestandteile dürfen keine Nachteilsausgleiche vergeben werden. Das führt dazu, dass Studierende mit ADHS, die häufig in ihrer Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt sind, keinen Zugang zu Nachteilsausgleichen haben und daher erhöhten Anforderungen gerecht werden müssen. Das Dokument muss überarbeitet werden um Chancengleichheit zu gewährleisten und auch Studierenden, die von ADHS betroffen sind, die Möglichkeit geben, nach Ihrer tatsächlichen akademischen Leistung und nicht nach ihrer Einschränkung beurteilt zu werden. 

Zudem soll der Absatz, in dem eine verminderte Konzentrationsfähigkeit als persönliche Eigenschaft bezeichnet wird, herausgestrichen werden. Eine psychische oder körperliche Erkrankung/Störung ist keine persönliche Eigenschaft.

Die Entscheidung über eine Hochschulzulassung soll nach mehreren Kriterien als alleine der Abschlussnote entschieden werden

Neben der Note der Hochschulzugangsberechtigung sollen auch allumfassende Begutachtungen der Bewerber:innen, wie Motivationsschreiben, Aufnahmeprüfungen, persönliche Gespräche, relevante Arbeitserfahrung und freiwilliges Engagement gewertet werden.

In nahezu allen Hochschulen Baden-Württembergs ist die (Fach-)Abiturnote das alleinige Zulassungskriterium zum Studium. In einigen Studiengängen, wie z.B. Medizin oder Psychologie, werden Notenschnitte im sehr guten Einserbereich gefordert. Für Studierende mit chronischen Erkrankungen ist es durch eine hohe Anzahl an Fehlstunden oder fehlenden Nachteilsausgleichen in der Schule (z.B. ADHS) schwieriger, einen solchen Notenschnitt zu erreichen und über diesen mit körperlich und psychisch gesunden Menschen verglichen zu werden. Bei der Zulassung zu einem Studium sollte daher die allgemeine Begutachtung der Schüler:innen erfolgen. Diese kann neben der Note der Hochschulzugangsberechtigung auch Motivationsschreiben, umfassende Aufnahmeprüfungen, persönliche Gespräche oder Arbeitserfahrung und freiwilliges Engagement beinhalten.