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Allgemein mal die Rechtsform klären.


§ 9 Referate

(1) Das Präsidium kann in seiner Arbeit von folgenden Referaten unterstützt werden:

1. Innenreferat;

2. Außenreferat;

3. Finanzreferat;

4. Hochschulpolitisches Referat und

5. auf Beschluss der LAK weiterer Referate

6. Referat für bundesweite Vernetzung

7. auf Beschluss der LAK weitere Referate


(2) Die Referate werden von einem ReferatsleiterIn geleitet, welcher, sofern Sie oder Er kein Mitglied des Präsidiums ist, von der LAK mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gewählt werden muss. Das Nähere, insbesondere Verfahren und Aufgaben, wird durch Beschluss der LAK geregelt. Referate unterstützen das Präsidium in beratender Funktion. Die Referate sind dem Legislativorgan rechenschaftspflichtig.


(3) Das Referat für bundesweite Vernetzung nimmt die Vertretung der LaStuVe bei bundesweiten Angelegenheiten der Studierenden wahr. Dies umfasst insbesondere Dachverbände von Studierendenvertretungen sowie andere bundesweite Organisationsbündnisse von Studierenden. Mitglieder des Referats dürfen sich im Rahmen der Beschlusslage der LaStuVe stellvertretend äußern. Das Referat ist dazu angehalten, zu aktuellen bundesweiten Themen auf die Fassung von Beschlüssen hinzuwirken. Besteht keine Beschlusslage der LaStuVe, dürfen sich die Mitglieder des Referats nur persönlich äußern.


(4) Die HA-LAKs sind berechtigt, eigene hochschulartspezifische Referate einzusetzen. Diese Referate arbeiten dem Präsidium, der LAK und der HA-LAK in ihrem hochschulartspezifischen Bereich zu und sind diesem unterstellt. Absatz 2 gilt entsprechend.


(5) Dem Finanzreferat obliegt die Koordination im Rahmen des § 13.


(6) Die Abwahl von Referatsleiter*innen ist mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat.


§ 10 Arbeitskreise

Die Referate und das Präsidium können beim Legislativorgan die Einsetzung von Arbeitskreisen (1) Zur Bearbeitung bestimmter Themengebiete und bzw. oder Aufträge können Arbeitskreise gegründet werden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und Aufgaben, werden durch Beschluss des Legislativorgans geregelt. Die Arbeitskreise sind dem Legislativorgan rechenschaftspflichtig.

(2) Jeder Arbeitskreis wählt mindestens ein*e Sprecher*in aus seiner Mitte.


§ 11 Ausschüsse und Kommissionen

(1) Ständige Ausschüsse und Kommissionen der LAK sind:

1. der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss;

2. der Inklusionsausschuss sowie

3. die Landes-Schlichtungskommission.

(2) Der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss setzt sich aus mindestens fünf Personen Mitgliedern jeweils unterschiedlicher Mitglieds-Studierendenschaften sowie mindestens zwei/drei Hochschularten gemäß § 1 Abs. 2 LHG zusammen und tagt mindestens einmal pro Semester. Hauptaufgabe ist die Überwachung und Kontrolle der Finanzgeschäfte der LaStuVe. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss des obersten Legislativorgans geregelt.

(3) Der Inklusionsausschuss setzt sich aus mindestens drei Personen Mitgliedern unterschiedlicher Mitglieds-Studierendenschaften zusammen. Hauptaufgabe ist die Sicherstellung der Inklusion aller Genderdimensionen sowie von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit innerhalb der LaStuVe. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss des obersten Legislativorgans geregelt.

(4) Die Landes-Schlichtungskommission ist, sofern möglich, aus mindestens drei ehemaligen SprecherInnen und zwingend aus drei externen Sachverständigen, welche auch Studierende aus anderen Bundesländern und Nicht-Studierende sein können, zu besetzen. Dabei ist besonders auf die Unabhängigkeit und die Neutralität der SchlichterInnen zu achten. Die Mitglieder werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Studierendenschaften berufen. Die Landes-Schlichtungskommission soll moderierend bei Streitigkeiten zwischen Studierendenschaften oder bei Streitigkeiten innerhalb der LaStuVe nach Anrufung tätig werden. Schlichtungsergebnisse haben keine bindende Wirkung, sollen aber eingehalten werden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss des obersten Legislativorgans geregelt.

(5) Die LAK und die Untergruppen der LAK können zur Entscheidungsfindung, Themenbearbeitung und Kontrolle weitere Ausschüsse und Kommissionen einsetzen. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und Aufgaben, werden durch Beschluss des Legislativorgans geregelt. Alle Ausschüsse und Kommissionen sind dem Legislativorgan rechenschaftspflichtig.

(6) Bei der Besetzung der Ausschüsse gelten § 7 (2) und (3) entsprechend.



Zu den Finanzen: (§12):

Wurde noch nicht ausführlich drüber geredet, soll in Finanzvereinbarung ausgelegt werden und nicht zu kompliziert werden.

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