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Die Studiengänge Lebensmittelchemie (Bachelor of Science und Master of Science) und Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science und Master of Science) sind als Kooperationsstudiengänge zwischen der Universität Hohenheim und der Universität Stuttgart.

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Gesetzlich ist geregelt, dass doppelimmatrikulierte Kooperationsstudierende Verwaltungsgebühren der Hochschulen und Studierendenwerksbeiträge nur an jeweils einer Hochschule erbringen müssen. Beiträge werden an der jeweils federführenden Hochschule jeweils  "übernehmenden Hochschule" nach § 6 Absatz 3 Landeshochschulgesetz erhoben, um zusätzliche zeit Zeit und zusätzlichen Aufwand von Rückmeldungen an zwei Hochschulen zu vermeiden.
Bei den Kooperatiosstudiengängen Lebensmittelchemie und Wirtschaftsinformatik soll jeweils für den Bachelor-Studiengang die Universität Stuttgart und für den Master-Studiengang die Universität Hohenheim die übernehmende Hochschule sein.

Für die Studierendenschaftsbeiträge gibt es keine gesetzliche Regelungen, ein doppelte Erhebung von Beiträgen würde für die betroffenen Studierenden aber einen finanziellen Mehraufwand und eine mögliche Verzögerung ihres Studienbeginns bedeuten. Um den entgegen zu wirkendem entgegenzuwirken, schließen die Studierendenschaften der Universität Hohenheim und der Universität Stuttgart diesen Vertrag.

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Die Studierendenschaften verständigen sich darauf, Beiträge von doppelimmatrikulierten Studierenden der Studiengänge Lebensmittelchemie und Wirtschaftsinformatik nur an der jeweils federführenden übernehmenden Universität und in unveränderter Höhe zu erheben.

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Änderungen an diesem Vertrag erfordern die Zustimmung durch beide Studierendenschaften; Beschlüsse einer Studierendenschaft über Änderungen des Vertrags müssen innerhalb eines Monats in schriftlicher oder elektronischer Form an die jeweils andere Studierendenschaft versendet werden. Änderungen treten mit Beginn des übernächsten Semesters nach ihrem Beschluss in Kraft.

Außerkrafttreten

Falls dieser Vertrag nicht verlängert wird, tritt er mit Beginn des Sommersemesters 2025 außer Kraft.

Der Vertrag kann von den Studierendenschaften in gegenseitiger Abstimmung oder einseitig gekündigt werden; Beschlüsse einer Studierendenschaft über die Kündigung des Vertrags müssen innerhalb eines Monats in schriftlicher oder elektronischer Form an die jeweils andere Studierendenschaft versendet werden. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Beginn des übernächsten Semesters nach dem Beschluss außer Kraft.

Der Vertrag tritt ferner außer Kraft, wenn seine Grundlage durch ein Gesetz oder einen Beschluss der Universität Hohenheim und der Universität Stuttgart wegfälltentfällt. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Beginn des nächsten Semesters nach Wegfall seiner Grundlage außer Kraft.

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