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Stand: 1405.0108.2019

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Organisation trägt den Namen “Grüne Hochschulgruppe Stuttgart”
  2. Sie ist politisch, organisatorisch und finanziell selbstständig, kann aber projektbezogen mit anderen Organisationen kooperieren.

  3. Sitz der Organisation ist Stuttgart.

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  1. Mitglied der Grünen Hochschulgruppe Stuttgart kann jede Person mit Hochschulbezug werden. Sie sollte ihren Wohnsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in Stuttgart oder der näheren Umgebung haben.

  2. Der Prozess des Beitritts beginnt mit der schriftlichen Erklärung des Beitrittswunsches dem Vorstand gegenüber. Diese kann auch elektronisch per E-Mail erfolgen. Beitrittswünsche werden dem nächsten Protokoll angehängt. Ihnen gilt als entsprochen, wenn auf der offiziellen Versammlung in der darauf folgenden Woche kein Einspruch vorliegt. Als offizielle Versammlung zählt jedes Treffen, zu dem eine Einladung an alle Mitglieder ausgesandt wurde. Andernfalls wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung über die Aufnahmen entschieden. Mit einer Mehrheit von 2/3 kann die Mitgliederversammlung eine Aufnahme verwehren oder einen Ausschluss beschließen.

  3. Einspruch gegen die Mitgliedschaft einer*eines Antragsteller*in muss begründet sein. Als gültiger Grund zählt nur ein nachvollziehbarer Verweis darauf, dass die Ziele und Ausrichtung der*des Antragssteller*in von den Zielen und Grundsätzen der Grünen Hochschulgruppe in entscheidendem Maße abweichen.

  4. Die Mitgliedschaft endet mit Beendigung des Hochschulbezuges, durch schriftlichen Austritt beispielsweise per E-Mail, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls, wenn ein Mitglied zwischen drei ordentlichen Mitgliederversammlungen an keiner Sitzung teilgenommen hat. (Franzi)

  5. Die Mitgliedschaft in der Grünen Hochschulgruppe Stuttgart ist nicht Voraussetzung für die Unterstützung der Arbeit oder die Teilnahme an Aktivitäten der Grünen Hochschulgruppe Stuttgart.

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  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ der Grünen Hochschulgruppe Stuttgart. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.

  2. Die MV bestimmt die Grundlinien der politischen und organisatorischen Arbeit der Grünen Hochschulgruppe Stuttgart. Nur sie kann ein Grundsatzprogramm verabschieden und die Satzung ändern.

  3. Beschlussfähig ist die MV, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Wenn die Anzahl der Mitglieder der GHG geringer als fünf ist, genügt für die Beschlussfähigkeit, dass alle Mitglieder anwesend sind.

  4. Zur Mitgliederversammlung muss zwei Wochen vorher eingeladen werden. Die Einladung ergeht durch die Sprecher*innen schriftlich per E-Mail.

  5. Jedes Semester muss mindestens eine ordentliche (Franzi) eine Mitgliederversammlung stattfinden.

  6. Eine außerordentliche (Franzi)MV kann auf jeder offiziellen Versammlung in Auftrag gegeben werden, sofern sich mindestens zwei anwesende Mitglieder dafür aussprechen. Der Vorstand hat in diesem Fall eine Woche Zeit, um zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen nach dem Ergehen des Auftrags stattfinden.

  7. Die Mitgliederversammlung wählt eine*n campusgrün-Rätin/-Rat nach §5 der Satzung des Verbandes campusgrün Baden-Württemberg für die Dauer eines Semesters. Aufgabe der Rätin/des Rats ist die Vernetzung zwischen Landesverband und Grüner Hochschulgruppe. (Franzi)

§6 Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Sprecher*innen, zwei Beisitzer*innen und eine*n Schatzmeister*in in den Vorstand. Dabei soll von den zwei Sprecher*innenposten und den zwei Beisitzer*innenposten jeweils die Hälfte durch eine FIT*-Person (Frauen, Inter- oder Transgenderperson) besetzt werden. Wenn sich keine FIT*-Person als Sprecher*in findet, sollte ein anderer Posten im Vorstand durch eine FIT*-Person besetzt sein. Wenn auch dieser Posten offen bleibt wird der Posten per offener Wahl bestimmt.

  2. Der Vorstand vertritt die Grüne Hochschulgruppe Stuttgart gegenüber der Öffentlichkeit. Er ist gehalten, dieses Mandat im Sinne der gesamten Gruppe auszuüben und muss auf Nachfrage der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen. Er kann durch eine absolute Mehrheit einer Mitgliederversammlung durch Neuwahlen abgewählt werden.

  3. Der Vorstand darf redaktionelle Satzungsänderungen eigenmächtig vornehmen und muss in diesem Fall auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung darüber berichten.

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