Stand: 05.08.2019

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Organisation trägt den Namen “Grüne Hochschulgruppe Stuttgart”
  2. Sie ist politisch, organisatorisch und finanziell selbstständig, kann aber projektbezogen mit anderen Organisationen kooperieren.

  3. Sitz der Organisation ist Stuttgart.

§ 2 Aufgaben und Ziele

  1. Die Grüne Hochschulgruppe Stuttgart stellt sich die Aufgabe, ihre inhaltlichen Ziele an der Hochschule umzusetzen und durch politische Schulungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit Studierende und andere Angehörige der Stuttgarter Universitäten und Hochschulen zu informieren, interessieren und mobilisieren.

  2. Ihre inhaltliche Ausrichtung orientiert sich an den grünen Zielen Ökologie, Nachhaltigkeit und soziale Teilhabe.

  3. Die politischen Ziele können durch ein Grundsatzprogramm konkretisiert werden. Das Grundsatzprogramm wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Grünen Hochschulgruppe Stuttgart kann jede Person mit Hochschulbezug werden. Sie sollte ihren Wohnsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in Stuttgart oder der näheren Umgebung haben.

  2. Der Prozess des Beitritts beginnt mit der schriftlichen Erklärung des Beitrittswunsches dem Vorstand gegenüber. Diese kann auch elektronisch per E-Mail erfolgen. Beitrittswünsche werden dem nächsten Protokoll angehängt. Ihnen gilt als entsprochen, wenn auf der offiziellen Versammlung in der darauf folgenden Woche kein Einspruch vorliegt. Als offizielle Versammlung zählt jedes Treffen, zu dem eine Einladung an alle Mitglieder ausgesandt wurde. Andernfalls wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung über die Aufnahmen entschieden. Mit einer Mehrheit von 2/3 kann die Mitgliederversammlung eine Aufnahme verwehren oder einen Ausschluss beschließen.

  3. Einspruch gegen die Mitgliedschaft einer*eines Antragsteller*in muss begründet sein. Als gültiger Grund zählt nur ein nachvollziehbarer Verweis darauf, dass die Ziele und Ausrichtung der*des Antragssteller*in von den Zielen und Grundsätzen der Grünen Hochschulgruppe in entscheidendem Maße abweichen.

  4. Die Mitgliedschaft endet mit Beendigung des Hochschulbezuges, durch schriftlichen Austritt beispielsweise per E-Mail, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls, wenn ein Mitglied zwischen drei ordentlichen Mitgliederversammlungen an keiner Sitzung teilgenommen hat.

  5. Die Mitgliedschaft in der Grünen Hochschulgruppe Stuttgart ist nicht Voraussetzung für die Unterstützung der Arbeit oder die Teilnahme an Aktivitäten der Grünen Hochschulgruppe Stuttgart.

§ 4 Gliederung und Aufbau

  1. Die Organe der Grünen Hochschulgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  2. Die Grüne Hochschulgruppe Stuttgart ist Mitglied bei campusgrün und eine von stuvus anerkannte Hochschulgruppe.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ der Grünen Hochschulgruppe Stuttgart. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.

  2. Die MV bestimmt die Grundlinien der politischen und organisatorischen Arbeit der Grünen Hochschulgruppe Stuttgart. Nur sie kann ein Grundsatzprogramm verabschieden und die Satzung ändern.

  3. Beschlussfähig ist die MV, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Wenn die Anzahl der Mitglieder der GHG geringer als fünf ist, genügt für die Beschlussfähigkeit, dass alle Mitglieder anwesend sind.

  4. Zur Mitgliederversammlung muss zwei Wochen vorher eingeladen werden. Die Einladung ergeht durch die Sprecher*innen schriftlich per E-Mail.

  5. Jedes Semester muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

  6. Eine außerordentliche MV kann auf jeder offiziellen Versammlung in Auftrag gegeben werden, sofern sich mindestens zwei anwesende Mitglieder dafür aussprechen. Der Vorstand hat in diesem Fall eine Woche Zeit, um zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen nach dem Ergehen des Auftrags stattfinden.

  7. Die Mitgliederversammlung wählt eine*n campusgrün-Rätin/-Rat nach §5 der Satzung des Verbandes campusgrün Baden-Württemberg für die Dauer eines Semesters. Aufgabe der Rätin/des Rats ist die Vernetzung zwischen Landesverband und Grüner Hochschulgruppe.

§6 Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Sprecher*innen, zwei Beisitzer*innen und eine*n Schatzmeister*in in den Vorstand. Dabei soll von den zwei Sprecher*innenposten und den zwei Beisitzer*innenposten jeweils mindestens die Hälfte durch eine FIT*-Person (Frauen, Inter- oder Transgenderperson) besetzt werden. Wenn sich keine FIT*-Person als Sprecher*in findet, sollte ein anderer Posten im Vorstand durch eine FIT*-Person besetzt sein. Wenn auch dieser Posten offen bleibt wird der Posten per offener Wahl bestimmt.

  2. Der Vorstand vertritt die Grüne Hochschulgruppe Stuttgart gegenüber der Öffentlichkeit. Er ist gehalten, dieses Mandat im Sinne der gesamten Gruppe auszuüben und muss auf Nachfrage der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen. Er kann durch eine absolute Mehrheit einer Mitgliederversammlung durch Neuwahlen abgewählt werden.

  3. Der Vorstand darf redaktionelle Satzungsänderungen eigenmächtig vornehmen und muss in diesem Fall auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung darüber berichten.

§6a Zugriff auf Mitgliederdaten und digitale Infrastruktur

  1. Die Grüne Hochschulgruppe nutzt für ihren Betrieb eine digitale Infrastruktur, in der Dateien gespeichert und geteilt werden können sowie Mitglieder und Interessierte kontaktiert und informiert werden können. Sie erhebt und speichert für diese Infrastruktur nur solche Daten über ihre Mitglieder, die für die Arbeit der Hochschulgruppe notwendig sind oder die die Mitglieder freiwillig zum Zweck der Verwendung zur Verfügung gestellt haben. Sie schützt die Daten ihrer Mitglieder und gibt sie nicht ohne aktive Erlaubnis weiter.

  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds werden alle mitgliedspezifischen Daten gelöscht, außer das Mitglied stimmt ausdrücklich der weiteren Speicherung der Daten zu.

  3. Zugriff auf die benötigten Mitgliederdaten haben nur die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder und Vertrauensmitglieder, die wegen ihrer Aufgaben für die Grüne Hochschulgruppe einen Zugriff auf diese Daten benötigen und die eigens auf einer offiziellen Versammlung vom Vorstand bestimmt und von den Anwesenden mit einer einfachen Mehrheit per Wahl bestätigt werden müssen.

§7 Schatzmeister*in

  1. Die Mitgliederversammlung wählt eine*n Schatzmeister*in, die im Auftrag der Mitgliederversammlung die Finanzen der Grünen Hochschulgruppe Stuttgart verwaltet.

  2. Der*die Schatzmeister*in vertritt alleine die Grüne Hochschulgruppe Stuttgart in Finanzangelegenheiten nach außen. Er*sie ist alleine bevollmächtigt, im Namen der Grüne Hochschulgruppe Stuttgart für die Verwaltung des Vermögens der Grüne Hochschulgruppe Stuttgart erforderliche Verträge abzuschließen.

  3. Für Ausgaben von einem Volumen von mehr als 50€ benötigt der/die Schatzmeister*in ein Votum der Mehrheit der Mitglieder auf einer offiziellen Versammlung.

  4. Der*die Schatzmeister*in soll bei Kontostandsänderungen über seine*ihre Aktivitäten bei der nächsten offiziellen Versammlung berichten.

  5. Die Sprecher*innen sind die Kassenprüfer*innen.

§7a Verantwortliche für Initiativen, Projekte und Partnergruppen

  1. Die Grüne Hochschulgruppe kann in ihren offiziellen Versammlungen mit einfacher Mehrheit Verantwortliche für Initiativen, Projekte und Partnergruppen einsetzen. Diese haben die Aufgabe, einen Informationsaustausch zwischen der Grünen Hochschulgruppe und der Initiative/Partnergruppe zu gewährleisten und sich allgemein verantwortlich für die Initiative/das Projekt zu zeigen und es voranzutreiben.

§8 Wahlen und Abstimmungen

  1. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder und Mitglieder, die akustisch oder audio-visuell in Echtzeit zugeschaltet sind.

  2. Wahlen sind auf Antrag eines Mitglieds geheim durchzuführen. In diesem Fall müssen anschließend die Stimmzettel vernichtet werden. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird diese nicht erreicht, findet der zweite Wahlgang zwischen den beiden Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wird auch hier keine absolute Mehrheit erreicht, muss ein dritter Wahlgang stattfinden, zu dem alle Bewerber*innen zugelassen sind. Dieser kann auf Antrag eines Mitglieds um eine Woche verschoben werden. Hier entscheidet die relative Mehrheit. Bei Gleichstand entscheidet das Los. Alle Ämter werden auf ein Semester gewählt.

  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  4. Die Satzung kann durch die MV mit 2/3 Mehrheit geändert werden.

  5. Über Auflösung der Hochschulgruppe, Ausschluss eines Mitglieds und Satzungsänderungen kann nur auf MVs befunden werden sofern darauf vorher in der Einladung hingewiesen wurde.

§9 Auflösung

  1. Bei weniger als 5 Mitgliedern besteht der Hauptzweck der GHG darin, neue Mitglieder zu werben.

  2. Hat die Grüne Hochschulgruppe Stuttgart 3 oder weniger Mitglieder, gilt diese als aufgelöst.

  3. Das Restvermögen fällt einem sozialen oder ökologischen Zweck in Stuttgart zu.

§10 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 05.08.2019 in Kraft.

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