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Gesetzlich ist geregelt, dass doppelimmatrikulierte Kooperationsstudierende Verwaltungsgebühren der Hochschulen und Studierendenwerksbeiträge nur an jeweils einer Hochschule erbringen müssen. Beiträge werden an der jeweils federführenden Hochschule jeweils  "übernehmenden Hochschule" nach § 6 Absatz 3 Landeshochschulgesetz erhoben, um zusätzliche Zeit und zusätzlichen Aufwand von Rückmeldungen an zwei Hochschulen zu vermeiden.
Bei den Kooperatiosstudiengängen Lebensmittelchemie und Wirtschaftsinformatik soll jeweils für den Bachelor-Studiengang die Universität Stuttgart und für den Master-Studiengang die Universität Hohenheim federführend die übernehmende Hochschule sein.

Für die Studierendenschaftsbeiträge gibt es keine gesetzliche Regelungen, ein doppelte Erhebung von Beiträgen würde für die betroffenen Studierenden aber einen finanziellen Mehraufwand und eine mögliche Verzögerung ihres Studienbeginns bedeuten. Um dem entgegenzuwirken, schließen die Studierendenschaften der Universität Hohenheim und der Universität Stuttgart diesen Vertrag.

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Die Studierendenschaften verständigen sich darauf, Beiträge von doppelimmatrikulierten Studierenden der Studiengänge Lebensmittelchemie und Wirtschaftsinformatik nur an der jeweils federführenden übernehmenden Universität und in unveränderter Höhe zu erheben.

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