Versionen im Vergleich

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(2) Die LAK beschließt basierend auf zwei Kriterien, in denen jeweils eine einfache Mehrheit erreicht werden muss:

  1. Mehrheit der anwesenden Studierendenschaften: Hierbei hat jede anwesende Studierendenschaft eine Stimme
  2. Mehrheit der vertretenen Studierenden: Hierbei richtet sich die Stimmanzahl nach der Anzahl der Studierenden. Die genaue Stimmanzahl richtet sich hierbei nach Tabelle 1.

Der Beschluss wird anhand einer Abstimmung gefasst, hierbei kann die Studierendenschaft ihre Stimmen nur in vollem Umfang abgeben (Stimmen können nicht aufgeteilt werden).

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Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.

1-3000 Studis

3000-15000 Studis

15000+ Studis (bis 35000)

1 Stimme1 zusätzliche Stimme pro 4000 Studis1 zusätzliche Stimme pro 8000 Studis

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(3) Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder gegeben, sofern keine andere Beschlussfähigkeit vorgegeben ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung festzustellen. Sie ist auf Antrag zu überprüfen. Ist die LAK auf einer Sitzung nicht beschlussfähig oder verliert die LAK die Beschlussfähigkeit vor Erledigung der Tagesordnung, wird die Sitzung geschlossen. Auf der nächsten Sitzung ist die LAK bezüglich der unerledigten Tagesordnungspunkte unabhängig von der Zahl der vorhandenen Stimmen beschlussfähig. Darauf ist in der Ladung zur Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

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Variante 2:

Paragraph streichen.


§ 7 Präsidium

(1) 3 Varianten für Quotierung:

(2) Die Legislatur beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Die Amtszeit eines Sprechers bzw. einer Sprecherin endet

a)    am Ende der Legislatur;

b)    durch Rücktritt;

c)     durch Exmatrikulation;

d)    durch Abwahl;

e)    im Falle des Ablebens.

(3)Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln in geheimer Wahl mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Studierendenschaften gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine Nachwahl während der laufenden Amtszeit ist möglich. Die Amtszeit der Nachgewählten endet mit der Amtszeit der übrigen Präsidiumsmitglieder/endet mit der laufenden Amtsperiode.

(4) Kandidierende müssen an einer baden-württembergischen Hochschule eingeschrieben sein. Die Studierendenschaft des/der Kandidierenden hat das Recht auf eine Stellungnahme. Die Mitglieder der LAK haben das Recht die Kandidierenden einzeln oder gemeinsam zu befragen und sich vertraulich mit den anderen Mitgliedern ohne die Anwesenheit der Kandidierenden über Kandidaturen zu beraten.

(5) Die Abwahl einzelner Mitglieder oder des gesamten Präsidiums ist in geheimer Wahl mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat. Sollte bis zu Beginn der neuen Amtszeit noch kein neues Präsidium gewählt sein, so verlängert sich die Amtszeit des alten Präsidiums bis zur Wahl eines Neuen, höchstens aber um zwei Monate.

(6) Die Mitgliedschaft in rassistischen, antisemitischen, sexistischen Organisationen oder in Organisationen, deren Ziele und Praxis Formen der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit aufweisen, ist nicht mit Ämtern und Positionen in der LaStuVe vereinbar.

(7) Das Präsidium bzw. die Sprecher*innen haben insbesondere folgende Aufgaben:

1.     Vertretung der LaStuVe BaWue nach außen im Rahmen bestehender Beschlüsse;

2.     Koordination der Studierendenschaften zwischen den LAK-Sitzungen;

3.     Sicherstellung und Durchführung der Mitgliederbetreuung;

4.     Sitzungsleitung und Sicherstellung der Protokollführung.

Näheres regelt der Präsidiumsleitfaden.

(8) Die Sprecher*innen sind der LAK rechenschaftspflichtig. Sie haben die Delegierten bei jeder LAK-Sitzung umfassend über alle ihre Handlungen zu informieren. Dies gilt auch für die Umsetzung von Beschlüssen. Zum Ende einer jeden Legislatur ist zudem ein umfassender schriftlicher Rechenschaftsbericht bei der LAK einzureichen. Das neu gewählte Präsidium beantragt bei der ersten LAK-Sitzung der neuen Legislatur die Entlastung des Präsidiums der abgelaufenen Legislatur. Die Beantragung der Entlastung für das alte Präsidium durch das neue Präsidium darf nur beim Vorliegen gewichtiger Gründe versagt werden; gleiches gilt für die Erteilung der Entlastung durch das Legislativorgan.