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Die LaStuVe sieht dies sehr kritisch, denn da neben sexueller Belästigung und der Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat kann ein Ordnungsverstoß auch ein "schwerwiegend[er] oder wiederholter Verstoß gegen [Anordnungen] im Rahmen des Hausrechts" ein Ordnungsverstoß sein kann. Dazu sollen sowohl Störungen des Betriebsablaufes als auch die Behinderung von Hochschulangehörigen gehören.
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