Die LaStuVe lehnt die Änderung von § 65a (3) in dieser Form ab. Hier ist nicht klar, was die Auswirkungen dieser Änderungen auf die existierenden Kollegialorganse sein würden. Wir fordern an dieser Stelle Rechtssicherheit für Studierendenräte zu schaffen, die auf der Entsendung von Mitgliedern aus der Dezentralen beruhen.
Eine Möglichkeit die Eignung von Vollversammlungen als beschlussfassendes Organ zu prüfen wäre es, ein Quorum von 10% der Studierenden einzuführen ab dem Vollversammlungen beschlussfähig sind. Dies würde automatisch dazu führen, dass diese Option nur bei kleineren Hochschulen realisierbar ist.