Präambel

1. Präambel

(ausstehend)

2. § 1 Rechtsgrundlage und Aufgaben

  1. Die Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg (LaStuVe BaWü) ist im Sinne von § 65a Abs. 8 des LHG in der Fassung vom 1. Januar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43), die landesweite Interessenvertretung der Studierendenschaften der staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg.
  2. Die LaStuVe BaWü vertritt die hochschulübergreifenden Interessen der Studierendenschaften der staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg.

3. § 2 Mitgliedschaft

Alle Studierendenschaften der staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg sind gemäß § 65a Abs. 8 LHG Mitglieder der LaStuVe BaWü ohne Austrittsmöglichkeit.

4. § 3 Organe

  1. Organe der LaStuVe BaWü sind
    1. die Landes-ASten-Konferenz (§ 4)
    2. das Präsidium (§ 5)
    3. der Vorstand (§ 6) und
    4. die Referate (§ 7)
  2. Es können
    1. Ausschüsse (§ 8) und
    2. Kommissionen (§ 9)
    3. eingesetzt werden.

5. § 4 Die Landes-ASten-Konferenz

  1. Die Landes-ASten-Konferenz (LAK) besteht aus den Delegierten der einzelnen Studierendenschaften und wird vom Präsidium geleitet.
  2. Die Mitglieder der Organe unter § 6, 7, 8 und 9 sind beratende Mitglieder der LAK.
  3. Die Delegierten auf die LAK sind von jeder Studierendenschaft eigenständig zu bestimmen und dem Präsidium mitzuteilen.
  4. Die Sitzungen der LAK finden, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen dem entgegenstehen, grundsätzlich öffentlich statt.
  5. Die Aufgaben der LAK umfassen insbesondere
    1. einzusetzen,
    2. deren Mitglieder zu wählen,
    3. deren Mitglieder wieder zu wählen,
    4. umzustrukturieren und
    5. aufzulösen,
    1. Beschlüsse zu hochschulübergreifenden Belangen zu fassen,
    2. das Präsidium zu wählen
    3. den Vorstand zu wählen,
    4. über die Finanzen der LaStuVe BaWü zu entscheiden,
    5. die Tagesordnung aktueller Sitzungen zu genehmigen,
    6. die Protokolle vergangener Sitzungen zu genehmigen,
    7. Datum, Zeit & Ort für die jeweils nächste Sitzung vorzuschlagen,
    8. Änderungen der Geschäftsordnung sowie ihr untergeordneten Ordnungen zu beschließen,
    9. Referate, Ausschüsse und Kommissionen
    10. über die Mitgliedschaft der LaStuVe BaWü in Bündnissen, Vereinen und anderen Organisationen zu entscheiden.
  6. Rederecht haben
    1. alle Mitglieder einer Studierendenschaft des Landes Baden-Württemberg und
    2. andere Personen, denen das Präsidium es einräumt.
  7. Antragsrecht haben
    1. einzelne Mitglieder einer Studierendenschaft des Landes Baden-Württemberg,
    2. einzelne Studierendenschaften des Landes Baden-Württemberg und
    3. einzelne Organe der LaStuVe BaWü, solang es der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.
  8. Kandidaturrecht auf Mitgliedschaft in den Organen unter § 5, 6, 7, 8 und 9 haben alle Mitglieder einer Studierendenschaft des Landes Baden-Württemberg.
  9. Eine Sitzung der LAK ist beschlussfähig, wenn
    1. ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde und
    2. Vertretungen von mindestens zehn Studierendenschaften anwesend sind.
  10. Die Beschlussfähigkeit einer Sitzung der LAK ist zu ihrem Beginn festzustellen und auf Antrag zu überprüfen.
  11. Sind zwei ordentliche Sitzungen der LAK in Folge nicht beschlussfähig gewesen, kann die Verfahrensordnung Abweichungen vorsehen.
  12. Die LAK fasst Beschlüsse grundsätzlich, solange die Anzahl der Enthaltungsstimmen nicht die der Jastimmen übersteigt, mit einfacher Mehrheit.
  13. Auf Sitzungen der LAK haben Studierendenschaften
    1. unter 1.000 Mitgliedern eine,
    2. unter 5.000 Mitgliedern zwei,
    3. unter 15.000 Mitgliedern drei und
    4. ab 15.000 Mitgliedern vier
    5. Stimmen.
  14. Die Studierendenschaften nehmen auf Sitzungen der LAK ihre Stimmen durch Delegierte wahr.
  15. Eine gültige Stimme kann entweder als
    1. Jastimme,
    2. Neinstimme oder
    3. Enthaltungsstimme
    4. abgegeben werden.
  16. Beschlüsse treten nachdem die LAK sie gefasst hat, sofern nicht anders bestimmt, unverzüglich in Kraft.
  17. Ordentliche Sitzungen der LAK finden mindestens alle 6 Wochen statt.
  18. Eine außerordentliche Sitzung der LAK ist einzuberufen, wenn
    1. mindestens fünf Studierendenschaften sie schriftlich beim Präsidium beantragen,
    2. der Vorstand sie beim Präsidium beantragt, oder
    3. das Präsidium es beschließt.
  19. Näheres regelt die Verfahrensordnung.

6. § 5 Präsidium

  1. Mitglieder des Präsidiums führen die Bezeichnung “Mitglied des Präsidiums der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg”, kurz “MdP”.
  2. Die Aufgaben des Präsidiums umfassen
    1. einzuberufen,
    2. zu ihnen einzuladen,
    3. zu leiten und
    4. zu protokollieren,
    1. zu veröffentlichen,
    2. zur Genehmigung vorzulegen und
    3. zu archivieren.
    1. die Tagesordnungen für Sitzungen der LAK zu erstellen,
    2. Sitzungen der LAK
    3. Protokolle der Sitzungen der LAK
  3. Das Präsidium lädt spätestens zwei Wochen vor einer Sitzung der LAK zu ihr ein.
  4. Das Präsidium kann in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Vorstand vom Vorschlag der LAK zu Zeit und Ort der nächsten Sitzung der LAK abweichen.
  5. Wurden für die nächste Sitzung der LAK Zeit und Ort nicht vorgeschlagen, legt das Präsidium sie im Einvernehmen mit dem Vorstand fest.
  6. Die Einladung zu einer Sitzung der LAK enthält insbesondere
    1. die Zeit,
    2. den Ort und
    3. die vorläufige Tagesordnung.
  7. Die vorläufige Tagesordnung soll insbesondere
    1. der Studierendenschaften,
    2. des Vorstands,
    3. der Referate,
    4. der Ausschüsse und
    5. der Kommissionen,
    1. die Eröffnung der Sitzung,
    2. die Bestimmung der Sitzungsleitung und Protokollführung,
    3. die Prüfung der Stimmen der Delegierten,
    4. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
    5. die Genehmigung der Tagesordnung,
    6. die Genehmigung ungenehmigter Protokolle vorheriger Sitzungen,
    7. den Vorschlag von Zeit und Ort der nächsten Sitzung,
    8. Berichte
    9. vertagte Tagesordnungspunkte vorheriger Sitzungen,
    10. Wahlen,
    11. Anträge an die LAK und
    12. Sonstiges

enthalten.

  1. Ist das Präsidium unbesetzt, so übernehmen die Mitglieder des Vorstands seine Aufgaben nach § 5 Abs. 2.

7. § 6 Vorstand

  1. Mitglieder des Vorstands führen die Bezeichnung “Mitglied des Vorstands der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg”, kurz “MdV”.
  2. Die Aufgaben des Vorstands umfassen im Rahmen bestehender Beschlüsse insbesondere
    1. die Beschlüsse der LAK umzusetzen,
    2. die LaStuVe BaWü nach außen zu vertreten und
    3. die regelmäßigen Geschäfte der LaStuVe BaWü zu führen.
  3. Wurden Referate, Ausschüsse oder Kommissionen eingerichtet, unter deren Zuständigkeitsbereich Beschlüsse der LAK fallen, so gibt der Vorstand die Umsetzung dieser Beschlüsse an das zuständige Organ ab.
  4. Die Mitglieder des Vorstands sind mehrheitsvertretungsberechtigt. Ist der Vorstand vierfach besetzt, sind zwei Mitglieder des Vorstands berechtigt, die anderen beiden zu vertreten.
  5. Der Vorstand legt der LAK zum Ende eines jeden Jahres einen umfassenden Bericht vor.
  6. Ist nach Ablauf der Amtszeit der letzten beiden Mitglieder des Vorstands kein Vorstand nach § 10 Abs. 1 neu- oder wiedergewählt, so verlängert sich die Amtszeit der letzten beiden Mitglieder des Vorstands bis zur Neu- oder Wiederwahl des Vorstands.

8. § 7 Referate

  1. Referate werden zur Bearbeitung zeitlich unbeschränkter Zuständigkeitsbereiche der LaStuVe BaWü eingesetzt.
  2. Die LAK beschließt ihre
    1. Einsetzung, wobei sie deren Namen und Zuständigkeitsbereiche festlegt,
    2. Umstrukturierung, wobei sie deren neue Namen und Zuständigkeitsbereiche festlegt,
    3. Auflösung.
  3. Ein Referat ist mit einer:einem Referent:in besetzt.
  4. Referent:innen führen die Bezeichnung “Referentin für [Referatsname] der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg”, kurz “Rf [Referatsname]”.

9. § 8 Ausschüsse

  1. Es besteht die Möglichkeit, Ausschüsse einzusetzen.
  2. Die LAK beschließt ihre
    1. einem bestimmten Referat oder
    2. dem Vorstand
    3. angegliedert sind, und
    1. Einsetzung, wobei sie festlegt, ob sie
    2. Auflösung.
  3. Ein Ausschuss besteht aus mindestens zwei und maximal zwölf Mitgliedern, wobei eines seiner Mitglieder sein:e Referent:in (§ 8 Abs. 2 lit. a Nr. i) bzw. ein Mitglied des Vorstands (§ 8 Abs. 2 lit. a Nr. ii) ist.
  4. Das Mitglied nach Abs. 3 beruft mindestens eine Sitzung seines Ausschusses zwischen zwei ordentlichen Sitzungen der LAK ein, zu welcher es eine vorläufige Tagesordnung erstellt und die Mitglieder seines Ausschusses mit ihr innerhalb einer angemessener Ladungsfrist einlädt und durch die Sitzung leitet.
  5. Mitglieder von Ausschüssen führen die Bezeichnung „Mitglied des Ausschusses für [Ausschussname] der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg“, kurz “MdA für [Ausschussname]”.
  6. Ausschüsse
    1. entlasten und
    2. beraten
    3. ein Referat (§ 8 Abs. 2 lit. a Nr. i) bzw. den Vorstand (§ 8 Abs. 2 lit. a Nr. ii).

10. § 9 Kommissionen

  1. Es besteht die Möglichkeit, Kommissionen einzusetzen.
  2. Die LAK beschließt ihre
    1. Mitgliedschaftsvoraussetzungen,
    2. Aufgaben und
    3. Bestehungsdauer
    4. festlegt
    1. neue Aufgaben und
    2. neue Bestehungsdauer
    3. festlegt, sowie
    1. Einsetzung, wobei sie die
    2. Umstrukturierung, wobei sie deren
    3. vorzeitige Auflösung.
  3. Eine Kommission besteht aus maximal sechs Mitgliedern.
  4. Mitglieder von Kommissionen führen die Bezeichnung „Mitglied der Kommission [Name der Kommission] der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg“, kurz “MdK für [Kommissionsname]”.

11. § 10 Ämter

  1. Der Vorstand und das Präsidium bestehen jeweils aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern, die sich
    1. in Hochschultyp nach § 1 Abs. 2 LHG und
    2. Geschlecht
    3. unterscheiden sollen.
  2. Die Kandidatur auf eine Mitgliedschaft in den Organen unter § 5, 6, 7, 8 und 9 ist allen Studierenden möglich, die Mitglied einer Studierendenschaft der staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg sind, wobei Kandidat:innen auf den Vorstand eine von
    1. ihrer Studierendenschaft oder
    2. der LAK
    3. beschlossene Vertrauenserklärung dem Präsidium mitteilen.
  3. Anwesende Mitglieder der LAK können die Kandidierenden auf die Organe unter § 5, 6, 7, 8 und 9
    1. zu ihrer Kandidatur befragen, sowie
    2. sie für eine vertrauliche Beratung über ihre Kandidatur ausschließen.
  4. Die LAK wählt die Mitglieder der Organe unter § 5, 6 und 7 einzeln und mit absoluter Mehrheit in geheimer Wahl.
  5. Sollte im ersten Wahlgang von Präsidium und Vorstand keine absolute Mehrheit erreicht werden, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in welchem eine einfache Mehrheit genügt.
  6. Die LAK wählt Mitglieder von Ausschüssen und Kommissionen einzeln mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der LAK in geheimer Wahl.
  7. Die LAK kann für die Mitglieder von Organen unter § 5, 6 und 7 mit absoluter Mehrheit jeweils ein stellvertretendes Mitglied wählen.
  8. Die Bezeichnung des vertretenden Mitglieds entspricht der des vertretenen Mitglieds und wird am Anfang der Bezeichnung um „stellvertretend“, kurz “s”, in entsprechend deklinierter Form ergänzt.
  9. Jedes Mitglied eines Organes unter § 5, 6, 7, 8 und 9 kann wiedergewählt werden.
  10. Die Amtszeit aller Mitglieder von Organen unter § 5, 6, 7, 8 und 9 beginnt am Tag nach der Annahme ihrer Wahl und dauert ein Jahr.
  11. Die Organe unter § 6, 7, 8 und 9 setzen die Beschlüsse der LAK, welche in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, um.
  12. Die Organe unter § 7, § 9 und, im Fall von § 8 Abs. 2 lit. a Nr. ii, § 8 beraten den Vorstand.
  13. Die Organe unter § 6, 7, 8 und 9 sind der LAK gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie berichten auf jeder ordentlichen Sitzung der LAK über ihre gesamte Tätigkeit seit der letzten ordentlichen Sitzung der LAK.
  14. Der Rücktritt aus jedem Organ unter § 5, 6, 7, 8 und 9 ist jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich und gilt ab ihrem Eingang.
  15. Die Abwahl von Mitgliedern eines Organs unter § 5, 6, 7, 8 und 9 ist auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der LAK in geheimer Wahl möglich.
  16. Die Amtszeit aller Mitglieder von Organen unter § 5, 6, 7, 8 und 9 endet außerdem durch
    1. Exmatrikulation, sofern nicht spätestens bis zur nächsten ordentlichen Sitzung einer LAK eine Immatrikulation an einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist, oder
    2. Tod.

12. § 11 Vertretung

  1. Ein Mitglied der Organe unter § 5 bis 7 wird vertreten, wenn es
    1. aufgrund tatsächlicher oder unvermeidbarer rechtlicher Umstände vorübergehend außerstande ist, den Aufgaben des Amtes nachzukommen,
    2. es im gesamten Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Sitzungen der LAK nicht erreichbar ist, oder
    3. abgewählt wurde und das Organ unbesetzt ist.
  2. Die Feststellung des vertretungspflichtigen Umstands trifft
    1. das Mitglied selbst durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, in welcher es die Dauer seiner Vertretung festlegt, oder
    2. die LAK auf Antrag, in welcher sie die Dauer seiner Vertretung festlegt, mit Zweidrittelmehrheit.
  3. Wurde ein vertretungspflichtiger Umstand nach Abs. 2 festgestellt, übernimmt das vertretende Mitglied nach Eingang der Erklärung nach Abs. 2 lit. a oder Beschluss nach Abs. 2 lit. b die Aufgaben des zu vertretenden Mitglieds.
  4. Eine Vertretung währt maximal drei ordentliche Sitzungen der LAK.
  5. Haben sich die Umstände unter Abs. 1 lit. a und b bis nach drei ordentlichen Sitzungen der LAK nicht erübrigt, beantragt der Vorstand die Abwahl des betroffenen Mitglieds.

13. § 12 Änderung der Geschäftsordnung

  1. Anträge auf
    1. Änderung der Geschäftsordnung oder
    2. Änderung einer weiteren Ordnung

werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der LAK, welche mindestens der Hälfte der Mitglieder der LAK umfassen muss, beschlossen.

  1. Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung bzw. einer weiteren Ordnung enthalten
    1. eine Synopse der alten und neuen Geschäftsordnung bzw. der betreffenden  weiteren Ordnung im Wortlaut und
    2. den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
  2. Anträge auf Erlass einer weiteren Ordnung enthalten die neue Ordnung im Wortlaut.
  3. Solche Anträge sind mindestens einen Monat vor der nächsten Sitzung der LAK den Mitgliedern der LaStuVe BaWü bekannt zu machen.
  4. Die geänderte Geschäftsordnung ist den Mitgliedern der LaStuVe BaWü innerhalb einer Woche nach ihrem Beschluss schriftlich zukommen zu lassen.

14. § 13 Beschluss, Bekanntmachung und Inkrafttreten weiterer Ordnungen

  1. Die LAK kann bei Anwesenheit der Hälfte ihrer Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf Antrag weitere Ordnungen beschließen.
  2. Beschlossene weitere Ordnungen sind den Mitgliedern der LaStuVe BaWü innerhalb einer Woche nach ihrem Beschluss schriftlich zukommen zu lassen.
  3. Weitere Ordnungen treten, sofern sie kein eigenes Inkrafttretungsdatum enthalten, einen Monat nach ihrem Beschluss in Kraft.

15. § 14 Finanzen

  1. Die LaStuVe BaWü verwaltet ihre Finanzen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
  2. Die LaStuVe BaWü kann Finanzbeiträge von den Studierendenschaften der staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg, welche selbst Beiträge von ihren Mitgliedern erheben, erheben.
  3. Die Höhe dieser Beiträge ist in der Finanzordnung zu beschließen.
  4. Über alle weiteren finanziellen Angelegenheiten entscheidet grundsätzlich die LAK.
  5. Die LAK kann den Organen unter § 5, 6 und 7 bestimmte Befugnisse zur Entscheidung über Finanzmittel durch Beschluss oder Ordnung übertragen.
  6. Näheres regelt die Finanzordnung.

16. § 15 Schlussbestimmungen

  1. Die LaStuVe BaWü wirkt auf
    1. den freien Zugang zu,
    2. das freie Verbleiben in,
    3. das freie Mitgestalten, sowie
    4. das freie Vollenden von

hochschulischer Bildung aller daran Interessierten hin.

  1. Die LaStuVe BaWü verpflichtet sich deshalb, die Grundsätze von
    1. Demokratie,
    2. Überparteilichkeit,
    3. Pluralismus,
    4. Egalitarismus,
    5. Queerfeminismus und
    6. Umweltschutz,

zu verwirklichen.

  1. Die Zusammenarbeit der LaStuVe BaWü mit Organisationen, welche den Grundsätzen in Abs. 2 ersichtlich entgegenstehen, ist ausgeschlossen.
  2. Zur Feststellung des Geschlechts genügt die Selbstauskunft.
  3. Die Teilnahme von Minderheiten wird nach bestem Willen ermöglicht, gewährleistet und gefördert.
  4. Zur Wahrung der Schriftlichkeit genügt die elektronische Übermittlung.

17. § 16 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am [ausstehend] in Kraft.

  • Keine Stichwörter