- Erstellt von Deleted User, zuletzt geändert von Gina Blick am 30 Mai, 2021
Übersicht
1.1. Vorgenommene Korrekturen und Anmerkungen - Neue Fassung des Positionspapiers
Positionspapier_Änderungen_Anmerkungen.pdf
1.2. Gemeinsame Bearbeitung der Punkte des Positionspapiers
7) Lehrer:innenausbildung in einem Guss
Wir fordern, dass Studierende des Lehramts ihr Studium trotz Übergänge (Bachelor- Master, Master-Referendariat) lückenlos und reibungslos absolvieren können.
Studierenden, die in Baden-Württemberg einen lehramtsbezogenen Studiengang wählen, muss eine lückenlose und reibungslose Ausbildung zur Lehrkraft gewährleistet werden. Studierende in einem lehramtsbezogenen Bachelor-Studium sollen ohne Umwege ihren lehramtsbezogenen Master-Studiengang und folgend das Referendariat absolvieren können, da sie sowohl mit einem Bachelor of Education (man sollte beachten: es gibt auch polyvalente Bachelorstudiengänge. 1. sind diese theoretisch berufsqualifizierend, 2. aber eben nicht zum Lehramt) als auch Master of Education nicht berufsbefähigt sind. Der polyvalente Bachelor/Bachelor of Arts/Science mit Lehramtsoption ist zwar theoretisch berufsqualifizierend, allerdings nicht für das Lehramt bzw. erschwert einen Übergang in den Fachmaster. Deswegen fordern wir eine bessere Abstimmung bei den zwei Übergängen (zwischen den 3 Phasen oder bei den 2 Übergängen; welche drei Phasen in Klammern) im Lehramtsstudium in der Lehramtsausbildung. Dies bedeutet nicht, dass die Unterteilungen von Bachelor, Master und Referendariat aufgehoben werden, sondern dass Studierende, welche das Berufsziel Lehramt anstreben, dies auch ohne Umwege erreichen können.
Konkret müssen hierfür genug Master-Plätze vorhanden sein, damit alle Studierende die Möglichkeit erhalten ihr Studium zu beenden, um in den Vorbereitungsdienst zu gehen. Es ist unverantwortlich, Studierenden, die mit dem Ziel einer vollständigen Lehramtsausbildung bereits einen kompletten Bachelorstudiengang absolviert haben, den Anspruch und Platz auf diese Vollständigkeit der Ausbildung zu verweigern, und sie gleichzeitig mit einem für das Lehramt nicht berufsqualifizierenden Abschluss im Stich zu lassen. Dies ist vor allem in Anbetracht der Tatsache nicht nachvollziehbar, dass zwar eine von uns befürwortete Garantie auf einen Referendariatsplatz vorhanden ist, allerdings keine Garantie auf einen Master of Education nach erfolgreichem Bestehen des Bachelors besteht. Es sollte nicht das Ziel der Politik sein (vielleicht ergänzen: v.a. bzgl. des Lehrkräftemangels?), ihren zukünftigen Lehrer:innen nach einem Drittel der Ausbildung berufsunfähig zu lassen die angestrebte Berufslaufbahn zu erschweren. Somit müssen genügend Masterplätze an den Hochschulen für alle Fächer vorhanden sein, besonders in Anbetracht von Hochschulwechsler:innen und eventueller Verzögerung im Bachelor, sodass alle Studierenden mit abgeschlossenem Bachelor of Education (oder polyvalentem Bachelor/Bachelor of Arts/Science mit Lehramtsoption) und Berufsziel Lehramt ohne Lücken und Wartezeiten, also „in einem Guss“, zum Abschluss ihrer Berufsausbildung gelangen können.
Um des Weiteren die Übergänge in lehramtsbezogenen Studiengängen zu erleichtern, muss es die Möglichkeit geben, das Masterzeugnis nach dem Beginn des Referendariats nachzureichen. Das hat den Hintergrund, dass ein Beginn des Referendariats nur einmal im Schuljahr möglich ist und damit Absolvent:innen, deren Masterstudium nicht mit dem Sommersemester endet, durch eine zeitliche Lücke in der Ausbildung benachteiligt sind (inhaltliche Frage: es ist doch egal, wann man das Masterstudium beendet (März/Okt), eine Lücke hat man sowieso, oder? Und die Lücke ist zwar problematisch, gehört aber eher zum nächsten Absatz. Der Grund, weshalb man das Masterzeugnis nachreichen können sollte, ist ja eben "zu wenig Lücke" zwischen Studium und Referendariat. Ich würde eher argumentieren, dass die Anmeldung zum Ref nicht von der langsamen Bearbeitung der Hochschulen abhängen darf. Aber eigentlich gibt es faktisch diese Regelung schon mit der Sondermöglichkeit, mit Gasthörerstatus ins Ref zu starten. Vielleicht könnte man eher diese Regelung unterstützen bzw. fordern, dass das optimiert wird, dauerhaft eingeführt, nicht als "zweitrangiger Gasthörerstatus etc.) Diese Option würde es erleichtern, das Referendariat direkt im Anschluss an das Studium zu beginnen. Es existieren bereits ähnliche Regelungen in Bezug auf den Übergang vom Bachelor zum Master, an denen man sich bei der Ausgestaltung orientieren kann. Reformulierung, dass der Gasthörerstatus unterstützt wird. Den Absatz komplett lassen? → Der Gasthörerstatus ist im Endeffekt das Nachreichen des Masterzeugnisses → Informieren, ob Gasthörerstatus 'für immer' gilt oder nicht - auf jeden Fall befürworten
Eigentlicher Sinn des Absatzes verknüpfen mit dem nächsten - Wartezeit verkürzen → Inhaltlich zusammenführen
Wir wollen ebenfalls darauf hinweisen, dass in Baden-Württemberg das Referendariat im Gegensatz zu anderen Bundesländern nur im Februar angetreten werden kann. Somit müssen Studierende, die das Studium nach dem Sommersemester abschließen, ein halbes Jahr warten, um den Vorbereitungsdienst antreten zu können (s.o.: wer nach dem SoSe abschließt, muss nur 3 Monate warten, wer nach dem WiSe abschließt sogar 9. Ich würde das gar nicht vom Studienende abhängig machen, sondern allgemein schreiben, dass immer eine 3-9-monatige Lücke in der Ausbildung entsteht). Der Beginn des Referendariats sollte deshalb zwei Mal pro Jahr möglich sein, um allen Studierenden einen reibungslosen Übergang vom Master zum Referendariat zu gewähren und möglichst kurze Wartezeiten zwischen den verschiedenen Phasen der Ausbildung Verzögerungen in der Studiendauer (das verstehe ich inhaltlich nicht) zu vermeiden. Es sollte auch im Sinne der Politik sein, die zukünftigen Lehrer:innen so reibungslos und schnell wie möglich auszubilden, um diese in den Schuldienst schicken zu können. Hier nochmal anmerken mit Lehrkräftemangel?
Mit all den genannten Problemen und holprigen Übergängen wird es Studierenden des Lehramts erschwert, das Studium lückenlos und reibungslos abschließen zu können. Somit fordern wir hier eine bessere Ausgestaltung und Vereinheitlichung der Übergänge in allen lehramtsbezogenen Studiengängen.
Ausrufezeichen entfernen (überall, nicht nur bei diesen Punkten)
1) Praxis im Studium
Wir fordern eine Unterrichtspflicht für alle Praktika im gymnasialen Lehramt sowie die bessere Ausgestaltung der Praxisphasen. die Einführung eines weiteren Praktikums im Gymnasiallehramt.
Im Orientierungspraktikum sollen Studierende Unterricht im Umfang von mindestens drei Schulstunden in den drei Praktikumswochen halten, wobei auch einzelne Teile von Schulstunden übernommen werden können. Nur wenn man selbst Unterricht vorbereitet und durchführt, kann das Praktikum seiner Funktion der Orientierung gerecht werden; Hospitieren alleine erfüllt diesen Zweck nicht. Bisher existiert keine Verbindlichkeit für Schulen, Praktikant*innen unterrichten zu lassen. Daher sprechen wir uns dafür aus, dass in der Rahmenverordnung die Pflicht zum Unterrichten von mindestens drei Schulstunden festgelegt wird.
Wir fordern die Einführung eines weiteren Praktikums.
Außerdem soll im Gymnasiallehramt ein weiteres dreiwöchiges Praktikum eingeführt werden, in dem das Unterrichten von mindestens fünf Schulstunden an – wenn möglich - einer anderen Schulart empfohlen wird. Das Absolvieren dieses Praktikums soll auch in einer Bildungseinrichtung oder in einer „Einrichtung mit Fachbezug“ (z.B. bei einer Zeitung) möglich sein. Die Möglichkeit das Praktikum an einer anderen Schulart zu absolvieren muss bestehen, um Kontakt und Austausch zwischen den Schulformen herzustellen. Das Kennenlernen von anderen Schularten ist wichtig und wir fordern hiermit den unbedingt erforderlichen fachbezogenen Austausch von Studierenden und Lehrkräften. (s.u. unter 5).
Ein drittes Praktikum halten wir für sinnvoll, wenn das Praxissemester in den Bachelor gelegt wird, damit auch im Master eine Praxisphase absolviert wird. Wenn das Praxissemester entgegen unserer Forderung im Master bleiben sollte, ist ein weiteres Praktikum im Bachelor sinnvoll, da das Sammeln von Erfahrungen in anderen Schulformen den Horizont erweitert und die eigene Entscheidung für das Gymnasiallehramt hinterfragen lässt. Unter Umständen wird durch ein Praktikum in einer anderen Schulart das Interesse am Studium z.B. der Sekundarstufe l oder des Berufsschullehramts geweckt, wenn man zuvor einen Bachelor im Gymnasialbereich absolviert hat – oder andersherum.
Das dritte Praktikum soll im Umfang von mindestens 4 ETCS-Punkten aus dem Bereich der Bildungswissenschaften oder Fachdidaktik absolviert, entsprechend begleitet werden und nicht zulasten der Fachwissenschaften eingeführt werden.
ab hier ist eigentlich ein neuer Abschnitt, oder? → zur ersten Unterüberschrift
Allgemein soll in der Rahmenverordnung festgelegt werden, dass die Praxisphasen an mindestens zwei unterschiedlichen Schulen absolviert werden müssen und nicht mit der Schule identisch sein dürfen, an der man die Hochschulzugangsberechtigung erworben hat.
Ferner müssen bei allen Praktika ausreichend Deputatsstunden für die Mentor*innen zur Verfügung gestellt werden, um eine gute Betreuung zu gewährleisten. Bei den Praktika ist darauf zu achten, dass sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten begonnen werden können, um sie in den individuellen Studienverlauf einzufügen.
Außerdem fordern wir von allen Hochschulen, bzw. Lehramtsstudiengängen, den Ausbau der Praktika, auch den der Grund- und Realschullehramtsstudiengänge.
Wir fordern, dass das Praxissemester im Lehramt Sekundarstufe 1 und im Gymnasiallehramt in den Bachelor gelegt wird.
Um sich auf Basis eigener Erfahrungen und somit auf sinnvoller Grundlage für einen Master of Education der Sekundarstufe l, des Gymnasiallehramts oder (im Gymnasiallehramt) einen Fachmaster entschieden zu können, muss das Praxissemester im Bachelor absolviert werden. Das Orientierungspraktikum allein vermag es nicht, eine reflektierte Entscheidung zu ermöglichen. Man kann dadurch zwar eine Tendenz erkennen, ob der Lehrberuf für einen und ob man selbst für den Lehrberuf geeignet ist. Um aber wirklich eine Vorstellung davon zu bekommen, was zum Lehrberuf gehört, worin die Aufgaben und die Arbeit als Lehrkraft bestehen und in welchen Bereichen man noch Kompetenzen im Studium und außerhalb des Studiums erwerben sollte, ist es erforderlich, eine längere (besser) begleitete Praxisphase zu absolvieren. Nur auf Basis dieser Erfahrung ist es möglich, eine fundierte Entscheidung für einen anschließenden Lehramts- oder Fachmaster zu treffen.
Man könnte gegen die Verlegung des Praxissemesters in den Bachelor im Gymnasiallehramt einwenden, dass der Wechsel in einen Fachmaster anschließend schwerfällt. Läge das Praxissemester im Bachelor, müssten auch die entsprechenden Vor- und Nachbereitungsveranstaltungen in Fachdidaktik und Bildungswissenschaft in den Bachelor gelegt werden. Dementsprechend müsste das Praxissemester im Umfang von 16 bzw. 18 ECTS-Punkten umrahmt werden von Veranstaltungen in Fachdidaktik und Bildungswissenschaften im Umfang von ca. 10-14 ETCS-Punkten. Diese insgesamt ca. 30 ETCS-Punkte der Fachwissenschaften (bzw. 15 in einem Fach) müssten dann nachstudiert werden, um den Fachmaster studieren zu können. Dies ist aus unserer Perspektive jedoch in Kauf zu nehmen und deshalb gerechtfertigt, da man nur auf dieser Grundlage eine Entscheidung für den Fach- oder Lehramtsmaster treffen kann. Derzeit lässt man die Studierenden eine wichtige Entscheidung für oder gegen einen Lehramtsmaster treffen, ohne dass sie vorher die Möglichkeit hatten, sich wirklich über mehrere Wochen hinweg in einem Schulpraktikum mit dem Lehrberuf auseinanderzusetzen.
Es sollte in Betracht gezogen werden, die Regelstudienzeit des Bachelors um ein Semester zu erhöhen und die des Masters um dieses Semester zu verkürzen die Regelstudienzeit des Bachelors auf 7 Semester zu erhöhen (und des Masters auf 3 zu verkürzen), wenn das Praxissemester in den Bachelor gelegt wird.
Praxissemester im Master
Sofern das Praxissemester nicht in den Bachelor gelegt wird, müssen es die Hochschulen ermöglichen, das Praxissemester im ersten Mastersemester zu absolvieren. (warum? Ziel beschreiben, wir sagen hier nur was gegen mögliche Gegenargumente. Z.B. "um die Orientierungsfunktion möglichst früh zu gewährleisten") Wir sind uns dessen bewusst, dass es unter Umständen an Vorbereitung mangeln kann. In diesem Fall müssen die Studierenden entscheiden, ob sie sich dazu in der Lage fühlen, es dennoch zu absolvieren. Das halten wir besonders in den Fällen für ratsam und sinnvoll, in denen Studierende bereits Veranstaltungen aus dem Lehramtsmaster im Bachelor belegt haben. Zudem findet während des Praxissemesters eine Begleitung statt, die dazu beiträgt, dass die fachlichen Grundlagen für das Unterrichten im Praxissemester gelegt werden.
Dass es an den Pädagogischen Hochschulen organisatorisch möglich wäre, das Praxissemester auch im ersten Mastersemester zu belegen, zeigen viele Universitäten. Dass es prinzipiell organisatorisch möglich wäre, das Praxissemester auch im ersten Mastersemester anzubieten, zeigen bereits einige Hochschulen.
Außerdem fordern wir, dass das Praxissemester sowohl im Winter- als auch im Sommersemester absolviert werden kann, wie es an Pädagogischen Hochschulen und Musikhochschulen möglich ist.
2a) Flächendeckende Einführung von Erweiterungsfächern und Ergänzung der RahmenVO
An vielen Universitäten in Baden-Württemberg werden einige in der Rahmenverordnung vorgesehene Fächer nicht als Erweiterungsmaster angeboten.
Zudem reichen die Kapazitäten, sowohl an Pädagogischen Hochschulen als auch Universitäten, in vielen Fällen nicht aus, auch wenn formal das Studium von Erweiterungsfächern durch die Rahmenverordnung möglich ist. Das Ministerium muss daher weitere Stellen finanzieren, damit die Erweiterungsfächer angeboten werden können. Die Möglichkeit eines Drittfachstudiums macht die Universitäten und Hochschulen als Standort für Lehramtsstudierende sehr attraktiv und das Studieren eines Drittfaches eröffnet bessere Einstellungschancen und Einsatzmöglichkeiten für zukünftige Lehrkräfte sowie fächerverbindenden Unterricht. Darüber hinaus sichert das Drittfach im Fall der kleinen Fächer deren Fortbestand an den Hochschulen und Schulen. Vor allem ermöglichen Drittfächer, die keine Unterrichtsfächer sind, den Schulen interessante AG-Programme, die den Schüler*innen die Chance geben, ihren Horizont zu erweitern. Deswegen fordern wir die Ergänzung der Rahmenverordnung 2015 um die Drittfächer Kunstwissenschaft, Musikwissenschaft, Archäologie, die im Staatsexamen bereits als Drittfächer studiert werden konnten, sowie Deutsch als Zweitsprache. Gerade in Zeiten, in denen Integration eine der größten Herausforderungen in der Schule ist, muss Deutsch als Zweitsprache als Drittfach möglich sein. Zudem soll das Studium eines Drittfaches durch ausreichend Informationen beworben werden und die Studierenden sollen nicht aufgrund der fehlenden Informationskultur davon abgehalten werden.
2b) Abschaffung der zweiten Masterarbeit durch den Erweiterungsmaster
Wir fordern außerdem die Möglichkeit, statt einer Masterarbeit auch eine mündliche Prüfung (Vorschlag: alternative Prüfungsformen, z.B. eine mündliche Prüfung) im Drittfach abzulegen. Es ist schlicht unmöglich und unverhältnismäßig das Pensum zweier Masterarbeiten innerhalb der vorgesehenen vier Semester (Unverhältnismäßigkeit hervorheben) zu bewältigen. Zudem beweist bereits die Vorlage einer Masterarbeit für den Zwei-Fach-Master of Education die Eignung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Da es sich bei dem Erweiterungsfach um einen nicht eigenständigen Ergänzungsstudiengang handelt, ist es außerdem unverständlich, warum für diesen eine zweite Masterarbeit verlangt wird. Dass von der Leistung einer zweiten Masterarbeit abgesehen werden kann, zeigen alle anderen Bundesländer mit Bachelor-Master-System für Lehramtsstudiengänge wie beispielsweise Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen. Auch in Bundesländern mit Staatsexamen ist keine weitere Arbeit für das Erweiterungsfach anzufertigen.
Die Studierenden müssen darüber in Kenntnis gesetzt werden, falls sie nur mit einer Masterarbeit promotionsfähig sein sollten.
Nächste Probleme: Umfang von BA/MA-Arbeit nicht (immer) in den POs verankert
Klare Vorgabe für Dozierende fehlt - Uneinheitlichkeit
Hier steht die Rektor:innenkonferenzhinter dem AK LA
1.3. Vergleichswert: Auszug aus dem "alten" Positionspapier
7) Masterplatzgarantie
Wir fordern eine Garantie, dass Lehramtsstudierende mit dem erfolgreichen Absolvieren des Bachelors den festen Anspruch auf einen Masterstudienplatz haben!
Studierende, die in Baden-Württemberg einen Bachelor in einem lehramtsbezogenen Studiengang absolviert haben, müssen einen Anspruch auf einen Masterstudienplatz haben, welcher der im Bachelor gewählten Schulart und Fächerkombination entspricht. Es ist unverantwortlich, Studierenden, die mit dem Ziel einer vollständigen Lehramtsausbildung bereits in selbiger einen kompletten Bachelorstudiengang absolviert haben, den Anspruch auf diese Vollständigkeit der Ausbildung zu verweigern, und sie gleichzeitig mit einem für das Lehramt nicht berufsqualifzierenden Abschluss im Stich zu lassen.
Desweiteren sollten an den Hochschulen nicht nur die gleiche Anzahl an Master- wie angebotenen Bachelorstudienplätzen, sondern in Anbetracht der Hochschulwechsler*innen und eventueller Verzögerungen im Bachelor eine höhere Anzahl zur Verfügung gestellt werden.
8) Referendariat
Wir fordern eine Garantie auf einen Referendariatsplatz sowie eine bessere Gestaltung der Übergänge!
a. Mit dem Verweis auf die Vollständigkeit der Ausbildung und die Tatsache, dass erst das bestandene Referendariat zum Lehrberuf qualifiziert, fordern wir außerdem die Garantie für einen Referendariatsplatz in Baden-Württemberg. Diese Garantie soll den Absolvent*innen des Master of Education zugesichert werden. Diese Forderung halten wir für absolut notwendig.
b. Unabhängig davon muss es die Möglichkeit geben, das Masterzeugnis nach dem Beginn des Referendariats nachzureichen. Das hat den Hintergrund, dass ein Beginn des Referendariats nur einmal im Schuljahr möglich ist und damit Absolvent*innen, deren Masterstudium nicht mit dem Sommersemester endet, durch eine zeitliche Lücke in der Ausbildung benachteiligt sind. Diese Option würde es erleichtern, das Referendariat direkt im Anschluss an das Studium zu beginnen. Es existieren bereits ähnliche Regelungen in Bezug auf den Übergang vom Bachelor zum Master, an denen man sich bei der Ausgestaltung orientieren kann.
In Baden-Württemberg kann das Referendariat im Gegensatz zu anderen Bundesländern nur im Februar angetreten werden. Somit müssen Studierende, die das Studium nach dem Sommersemester abschließen, ein halbes Jahr warten, um den Vorbereitungsdienst antreten zu können. Der Beginn des Referendariats sollte deshalb zwei Mal pro Jahr möglich sein!
Vergleich: Auszug aus dem alten Positionspapier:
1) Praxis im Studium
Wir fordern eine Unterrichtspflicht für alle Praktika im gymnasialen Lehramt!
Im Orientierungspraktikum sollen Studierende Unterricht im Umfang von mindestens drei Schulstunden in den drei Praktikumswochen halten, wobei auch einzelne Teile von Schulstunden übernommen werden können. Nur wenn man selbst Unterricht vorbereitet und durchführt, kann das Praktikum seiner Funktion der Orientierung gerecht werden; Hospitieren alleine erfüllt diesen Zweck nicht. Bisher existiert keine Verbindlichkeit für Schulen, Praktikant*innen unterrichten zu lassen. Daher sprechen wir uns dafür aus, dass in der Rahmenverordnung die Pflicht zum Unterrichten von mindestens drei Schulstunden festgelegt wird.
Wir fordern, dass das Praxissemester im Lehramt Sekundarstufe 1 und im Gymnasiallehramt in den Bachelor gelegt wird!
Um sich auf Basis eigener Erfahrungen und somit auf sinnvoller Grundlage für einen Master of Education der Sekundarstufe I, des Gymnasiallehramts oder (im Gymnasiallehramt) einen Fachmaster entscheiden zu können, muss das Praxissemester im Bachelor absolviert werden. Das Orientierungspraktikum allein vermag es nicht, eine reflektierte Entscheidung zu ermöglichen. Man kann dadurch zwar eine Tendenz erkennen, ob der Lehrberuf für einen und ob man selbst für den Lehrberuf geeignet ist. Um aber wirklich eine Vorstellung davon zu bekommen, was zum Lehrberuf gehört, worin die Aufgaben und die Arbeit als Lehrkraft bestehen und in welchen Bereichen man noch Kompetenzen im Studium und außerhalb des Studiums erwerben sollte, ist es erforderlich, eine längere (besser) begleitete Praxisphase zu absolvieren. Nur auf Basis dieser Erfahrung ist es möglich, eine fundierte Entscheidung für einen anschließenden Lehramts- oder Fachmaster zu treffen.
Man könnte gegen die Verlegung des Praxissemesters in den Bachelor im Gymnasiallehramt einwenden, dass der Wechsel in einen Fachmaster anschließend schwerfällt. Läge das Praxissemester im Bachelor, müssten auch die entsprechenden Vor- und Nachbereitungsveranstaltungen in Fachdidaktik und Bildungswissenschaft in den Bachelor gelegt werden. Dementsprechend müsste das Praxissemester im Umfang von 16 bzw. 18 ECTS-Punkten umrahmt werden von Veranstaltungen in Fachdidaktik und Bildungswissenschaft im Umfang von ca. 10-14 ECTS-Punkten. Diese insgesamt ca. 30 ECTS-Punkte (bzw. 15 in einem Fach) müssten dann nachstudiert werden, um den Fachmaster studieren zu können. Dies ist aus unserer Perspektive jedoch in Kauf zu nehmen und deshalb gerechtfertigt, da man nur auf dieser Grundlage eine Entscheidung für den Fach- oder Lehramtsmaster treffen kann. Derzeit lässt man die Studierenden eine wichtige Entscheidung für oder gegen einen Lehramtsmaster treffen, ohne dass sie vorher die Möglichkeit hatten, sich wirklich über mehrere Wochen hinweg im Schulpraktikum mit dem Lehrberuf auseinanderzusetzen.
Es sollte in Betracht gezogen werden, die Regelstudienzeit des Bachelors auf 7 Semester zu erhöhen, wenn das Praxissemester in den Bachelor gelegt wird.
Sofern das Praxissemester nicht in den Bachelor gelegt wird, müssen es die Hochschulen ermöglichen, das Praxissemester im ersten Mastersemester zu absolvieren. Wir sind uns dessen bewusst, dass es im Gymnasiallehramt unter Umständen an der Vorbereitung mangeln kann. In diesem Fall müssen die Studierenden entscheiden, ob sie sich dazu in der Lage fühlen, es dennoch zu absolvieren. Das halten wir besonders in den Fällen für ratsam und sinnvoll, in denen Studierende bereits Veranstaltungen aus dem Lehramtsmaster im Bachelor belegt haben. Zudem findet während des Praxissemesters eine Begleitung statt, die dazu beiträgt, dass die fachlichen Grundlagen für das Unterrichten im Praxissemester gelegt werden.
Dass es organisatorisch möglich ist, das Praxissemester auch im ersten Mastersemester zu belegen, zeigt die Universität Tübingen (es ist dort bereits im Modulhandbuch entsprechend vorgesehen).
Wir fordern die Einführung eines weiteren Praktikums im Gymnasiallehramt!
Es soll ein weiteres dreiwöchiges Praktikum eingeführt werden, in dem das Unterrichten von mindestens fünf Schulstunden empfohlen wird. Dieses Praktikum muss in einer Bildungseinrichtung oder in einer „Einrichtung mit Fachbezug“ (z.B. bei einer Zeitung) absolviert werden. Es soll ferner empfohlen werden, das Praktikum nicht am Gymnasium, sondern in einer anderen Schulart zu absolvieren. Denn wir halten den Kontakt und Austausch zwischen den Schulformen für wichtig und fordern, dass sowohl Studierenden als auch Lehrkräften ermöglicht werden soll, die anderen Schularten kennenzulernen und sich vor allem fachbezogen auszutauschen (s.u. unter 5).
Ein drittes Praktikum halten wir für sinnvoll, wenn das Praxissemester in den Bachelor gelegt wird, damit auch im Master eine Praxisphase absolviert wird. Wenn das Praxissemester entgegen unserer Forderung im Master bleiben sollte, ist ein weiteres Praktikum im Bachelor sinnvoll, da das Sammeln von Erfahrungen in anderen Schulformen den Horizont erweitert und die eigene Entscheidung für das Gymnasiallehramt hinterfragen lässt. Unter Umständen wird durch ein Praktikum in einer anderen Schulart das Interesse am Studium z.B. der Sekundarstufe I oder des Berufsschullehramts geweckt, wenn man zuvor einen Bachelor im Gymnasialbereich absolviert hat - oder andersherum.
Das dritte Praktikum soll im Umfang von mindestens 4 ECTS-Punkten aus dem Bereich der Bildungswissenschaften oder Fachdidaktik absolviert, entsprechend begleitet werden und nicht zulasten der Fachwissenschaften eingeführt werden.
Allgemein sollte in der Rahmenverordnung festgelegt werden, dass die Praxisphasen an mindestens zwei unterschiedlichen Schulen absolviert werden müssen und nicht mit der Schule identisch sein dürfen, an der man die Hochschulzugangsberechtigung erworben hat.
Ferner müssen bei allen Praktika ausreichend Deputatsstunden für die Mentor*innen zur Verfügung gestellt werden, um eine gute Betreuung zu gewährleisten.
Bei den Praktika ist darauf zu achten, dass sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten begonnen werden können sollten, um sich in den individuellen Studienverlauf einfügen zu können.
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