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 16:00 Uhr

Teilnehmende: Andreas Bauer Jeremias Hubbauer Christopher Behrmann Alexander Busch, Konstantin Schmidt, Nina Brandl, Elisabeth Kaiser, Erik Hammer

Meeting-Raum: https://lak-bawue.de

1.

2. Agenda

2.1. Aktueller Gesetzentwurf

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/9000/16_9090.pdf

§ 62a Ordnungsverstöße, Ordnungsverfahren

(1) Eine Studierende oder ein Studierender begeht einen Ordnungsverstoß, wenn sie oder er

1. durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt, durch Bedrohung mit Gewalt oder durch einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechts

a) den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans, die Durchführung einer Hochschulveranstaltung oder in sonstiger Weise den Studienbetrieb beeinträchtigt, verhindert oder zu verhindern versucht oder

b) ein Mitglied oder eine Angehörige oder einen Angehörigen der Hochschule in der Ausübung ihrer oder seiner Rechte oder Pflichten erheblich beeinträchtigt oder von dieser Ausübung abhält oder abzuhalten versucht,

2. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die zu Lasten eines Mitglieds oder einer oder eines Angehörigen der Hochschule geschehen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist und nach Art der Straftat eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit des Mitglieds oder der oder des Angehörigen droht,

3. im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 4 des AGG vorsätzlich die Würde einer anderen Person verletzt.

(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:

1. die Androhung der Exmatrikulation,

2. der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,

3. der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,

4. die Exmatrikulation.

(3) Über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme entscheidet ein Ordnungsausschuss, dem mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied aus der Gruppe der Studierenden der Hochschule angehören muss. Der Senat regelt das Nähere zur Zusammensetzung des Ordnungsausschusses und das Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme durch Satzung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf. Mit der Exmatrikulation ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist.

2.1.1. Amtliche Begründung

Mit der neuen Vorschrift (§ 62a) wird mit Blick auf die zunehmende Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft ein hochschulisches Ordnungsrecht eingeführt. Das baden-württembergische Hochschulrecht kannte ein derartiges, umfangreiches Ordnungsrecht bis zum Jahr 2005. Mit dem seinerzeit erfolgten Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes wurde es abgeschafft; es blieb lediglich die Exmatrikulationsmöglichkeit wegen sexueller Belästigung nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 alt. Seit der Abschaffung des Ordnungsrechts vor 15 Jahren hat sich jedoch herausgestellt, dass es an den Hochschulen in Einzelfällen durchaus Gewalttaten gegeben
hat, die sich gegen einzelne Mitglieder und Angehörige der Hochschule gerichtet oder die den Hochschulbetrieb gestört haben. Die Hochschulen sollen daher wieder die Möglichkeit erhalten, mit den Situationen angepassten und verhältnismäßigen Ordnungsmaßnahmen zu reagieren. Mit Blick auf den Umstand, dass es sich bei der Exmatrikulation um ein unflexibles und hoch grundrechtssensibles Instrument handelt, enthält die neue Ordnungsvorschrift auch mildere Ordnungsmaßnahmen wie den Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen. Sie gibt sowohl auf der Tatbestandsseite hinsichtlich des störenden Verhaltens als auch auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich der zulässigen Sanktionen eine hinreichende Flexibilität und schafft damit die Voraussetzungen, dass von der Vorschrift ein rechtsstaatlich belastbarer und ein den Grundrechtseingriff minimierender und verhältnismäßiger Gebrauch gemacht werden kann. Im gesamten Ordnungsrecht gilt das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Behinderung oder Störung etwa des Studienbetriebs muss daher umso erheblicher sein, desto stärker die Ordnungsmaßnahme in das Berufsgrundrecht der oder des störenden Studierenden eingreift. Eine geringfügige Störung rechtfertigt mithin keineswegs eine Exmatrikulation.

2.1.1.1. Zu Nummer 67 - § 62a (Ordnungsverstöße, Ordnungsverfahren)

2.1.1.1.1. Zu Absatz 1

Der Ordnungstatbestand des § 62a Absatz 1 Nummer 1 entspricht dem bis zum Jahr 2005 geltenden Recht. Er – und die weiteren Tatbestände – wurden allerdings zum Schutz der Angehörigen der Hochschule auf diese ausgedehnt. Mit dem Tatbestand des § 62a Absatz 1 Nummer 2 sollen Fälle von strafbarer Gewalt gegen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule und Fälle strafbarer Nachstellung adressiert werden. Der Ordnungstatbestand des § 62a Absatz 1 Nummer 3 entspricht dem bisherigen Exmatrikulationsgrund wegen sexueller Belästigung (§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 alt), der aus systematischen Gründen in den neuen § 62a integriert wird.

2.1.1.1.2. Zu Absatz 2

§ 62a Absatz 2 regelt das abgestufte System der ordnungsrechtlichen Sanktionen.

2.1.1.1.3. Zu Absatz 3

Durch die Bildung eines Ordnungsausschusses wird gewährleistet, dass eine Ordnungsmaßnahme nicht von einer Einzelperson verhängt wird. In dem Ordnungsausschuss ist zwingend ein studentisches Mitglied der Hochschule mit Stimmrecht vorzusehen. Durch die Regelung soll den Studierenden Einfluss auf die Entscheidung
gegeben und die Akzeptanz der Studierenden für solche Maßnahmen gefördert werden. Die Regelung des Verfahrens zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme wird der Hochschule im Rahmen ihrer Hochschulautonomie überlassen. Die Genehmigungsbedürftigkeit durch das Rektorat dient einer Überprüfung der Satzung im Hinblick auf deren rechtssichere Ausgestaltung, insbesondere der Wahrung der Rechte der Betroffenen. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 62 Absatz 3 Satz 2.

2.2. Version im Anhörungsentwurf

§ 62a Ordnungsverstöße, Ordnungsverfahren

(1) Eine Studierende oder ein Studierender begeht einen Ordnungsverstoß, wenn sie oder er

1. durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt, durch Bedrohung mit Gewalt oder durch einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechts

a) den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans, die Durchführung einer Hochschulveranstaltung oder in sonstiger Weise den Studienbetrieb beeinträchtigt, verhindert oder zu verhindern versucht oder

b) ein Mitglied oder eine Angehörige oder einen Angehörigen der Hochschule in der Ausübung ihrer oder seiner Rechte oder Pflichte erheblich beeinträchtigt oder von dieser Ausübung abhält oder abzuhalten versucht,

2. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die zu Lasten eines Mitglieds oder einer oder eines Angehörigen der Hochschule geschehen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist und nach Art der Straftat eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit des Mitglieds oder der oder des Angehörigen droht,

3. im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorsätzlich die Würde einer anderen Person verletzt.

(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:

1. die Androhung der Exmatrikulation,

2. der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,

3. der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,

4. die Exmatrikulation.

(3) Über Ordnungsmaßnahmen wird vom Rektorat in einem förmlichen Verfahren nach den §§ 63 bis 70 LVwVfG entschieden. Mit der Exmatrikulation ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist.

2.2.1. Amtliche Begründung

2.2.1.1. § 62a Absatz 1

Der Ordnungstatbestand des § 62a Absatz 1 Nummer 1 LHG entspricht dem bis zum Jahr 2005 geltenden Recht. Er – und die weiteren Tatbestände - wurden allerdings zum Schutz der Angehörigen der Hochschule auf diese ausgedehnt. Mit dem Tatbestand des § 62a Absatz 1 Nummer 2 LHG sollen Fälle von strafbarer Gewalt gegen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule und Fälle strafbarer Nachstellung adressiert werden. Der Ordnungstatbestand des § 62a Absatz 1 Nummer 3 LHG entspricht dem bisherigen Exmatrikulationsgrund wegen sexueller Belästigung (§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 LHG alt), der aus systematischen Gründen in den neuen § 62a LHG integriert wird.

2.2.1.2. § 62a Absatz 2

§ 62a Absatz 2 LHG regelt das abgestufte System der ordnungsrechtlichen Sanktionen.

2.2.1.3. § 62a Absatz 3

§ 62a Absatz 3 LHG weist dem Rektorat als Kollegialorgan die Zuständigkeit für die Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen zu und trifft rechtsstaatliche Verfahrenssicherungen, indem das förmliche Verfahren angeordnet wird. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 62 Absatz 3 Satz 2 LHG.



Seit der Abschaffung des Ordnungsrecht vor 15 Jahren hat sich jedoch herausgestellt, dass es an den Hochschulen in Einzelfällen durchaus Gewalttaten gegeben hat, die sich gegen einzelne Mitglieder und Angehörige der Hochschule gerichtet oder die den Hochschulbetrieb gestört haben. Die Hochschulen sollen daher wieder die Möglichkeit erhalten, mit diesen Situationen angepassten und verhältnismäßigen Ordnungsmaßnahmen zu reagieren. Mit Blick auf den Umstand, dass es sich bei der Exmatrikulation um ein unflexibles und hoch grundrechtseingreifendes Instrument handelt, enthält die neue Ordnungsvorschrift auch mildere Ordnungsmaßnahmen wie den Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen. Sie gibt sowohl auf der Tatbestandsseite hinsichtlich des störenden Verhaltens als auch auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich der zulässigen Sanktionen eine hinreichende Flexibilität und schafft damit die Voraussetzungen, dass von der Vorschrift ein rechtsstaatlich belastbarer und ein den Grundrechtseingriff minimierender und verhältnismäßiger Gebrauch gemacht werden kann. Im gesamten Ordnungsrecht gilt das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Behinderung oder Störung etwa des Studienbetriebs muss daher umso erheblicher sein, desto stärker die Ordnungsmaßnahme in das Berufsgrundrecht der oder des störenden Studierenden eingreift. Eine geringfügige Störung rechtfertigt mithin keineswegs eine Exmatrikulation.


Exmatrikulation als Strafform, ungleiches Strafmaß (bedeutet Verlust Wohnheimplatz, Studienfinanzierung, Anspruch auf Semesterticket...), Gesetzlich geregelt werden sollte die absolute Zahl der Mitglieder des Ausschusses.

Jeremias: An vielen Stellen wird gesagt, dass die Exmatrikulation nur greift bei besonderer Schwere und vsl. ohnehin kaum angewandt werden dürfte, das Gesetz ist aber dennoch dahingehend sehr offen formuliert und lässt einiges an Spielraum und das beunruhigt. Der Entwurf schränkt nicht den Spielraum des Ordnungsausschusses ein. Es wurde bereits oft kritisiert, dass die Formulierung zu unpräzise ist, dieser Ansicht sind auch die Oppositionsfraktionen.

Erik: Zu Schwammigkeit: Häufig bei Gesetz schwammig, Interpretation von Gerichten, Studis sollen erst vor Gericht ziehen um Präzisierung zu erzielen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen dadurch ne Handhabe haben, das ist ein strittiger Punkt, gerade da das Hausrecht ein sehr weites Spektrum von Verstößen ermöglicht.

Kompromiss: Streichung " oder wiederholten Verstoß gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechts" 

hier stehen die Exmatrikulationsgründe. Das Argument nochmal zusammengefasst: Meines Wissens nach ist das Problem, wenn ein Gewalttäter partout nicht seine Taten unterlässt, für die Universitäten keine direkte Handhabe dagegen vorhanden ist außer juristische Konsequenzen, die aber stets auch nur begrenzt wirken können (Bußgeld o.ä.)

Konsti: hochschulrechtliche Instrumente (Hausrecht) existieren schon. funktionierenden Strafverfolgung existiert. Warum brauchen wir das in einem Landesgesetz. Wichtig: nicht vermischen (Rollen, die anderen juristische Instanzen ausüben). Handhabe von Studierenden gegen die Beschlüsse des Ordnungsausschusses? Zeit, Geld und Mühe für Verfahren? Einführung von Möglichkeit eines schnelleren Beschwerdewegs

Nina: Problematisch ist schon alleine die Möglichkeit der Zwangsexmatrikulation im Falle des Protest. Hochschulpolitik nimmt Schaden. Machtungleichgewicht (besonders an kleinen Hochschulen?) → Widerspruch: Personen, die mich lehren und zu meiner Berufsausbildung beitragen sollen auch gleichzeitig diejenigen sein, die über meine Exmat bestimmen?

Außerdem bietet das Gesetz in seiner aktuellen Form keinen Maßstab zu Verhältnismäßigkeit (welches Vergehen legitimiert welche Maßnahmen?), was zu Ungewissheit nicht nur bei Studis führt sondern auch das Arbeiten des Ordnungsausschusses erschweren wird. Vielleicht sollte gesetzlich verankert werden, dass die Mitglieder des Ordnungsausschusses eine Art rechtliche Schulung bzw. Fortbildung absolvieren müssen (für uns als Schadensbegrenzung...?)

Alex: Beweislast verhindert oft Verurteilung. Anders bei Ordnungsrecht. Gerichte werden delegitimiert.


Petition: mit 140 Unterzeichnenden, ist das zu wenig?

  • 23000 bei HoFV, Petition relativ pauschal, eher gegen das ganze HRÄG zu lesen


Stufenplan:

  • Eingangsstatement: Ablehnung des Paragrafen insgesamt. Wir sind grundsätzlich gegen die Wiedereinführung des Ordnungsrechts.
  • Änderungswunsch
    • eher unwahrscheinlich, dass der direkt übernommen wird
  • eigene Satzung mit Rektoren entwickeln und vorschlagen

3. Thesen

3.1. Präzisierung

Der aktuelle Entwurf nennt insbesondere Ausschluss und Exmatrikulation als Ordnungsmaßnahmen. Allerdings wird nicht näher erläutert, für welche Verstöße diese als verhältnismäßig zu bewerten sind. Dies führt dazu, dass die Hochschulen diese Einschätzung in erster Instanz selbst vornehmen. Aufgrund der Vielzahl an Hochschulen ist hierbei zu vermuten, dass es dadurch vereinzelt zu Problemen kommen wird und Ordnungsmaßnahmen auch dann verhängt werden, wenn diese nicht als verhältnismäßig einzustufen sind. Um dem entgegenzuwirken, schlagen wir vor, eine entsprechende Präzisierung vorzunehmen und damit schon im Gesetzestext zu verankern, dass die Exmatrikulation als Ordnungsmaßnahme mit besonders gravierender Auswirkung auch nur bei besonderer Schwere oder Wiederholungen verhängt werden darf (siehe amtliche Begründung zu § 62)

Eine Bewertung durch Gerichte nach Anfechtung einer derartigen Ordnungsmaßnahme erachten wir dabei nicht als zielführenden Weg, da hier erst nach einiger Zeit ein Ergebnis vorliegt und Studierende damit unter Zugzwang stehen, für die Klärung eine entsprechende Anfechtung vorzunehmen, was hohe Kosten und viel Zeit in Anspruch nehmen würde.

Zielsetzung: Zuordnung von Ordnungsmaßnahmen zu verschiedenen Strafbeständen, Präzisierung von "besonders schweren Verstößen" oder "Wiederholung".

3.2. Förmliches Verfahren vs. "einfaches Verfahren"

§§ 63-70 LVwVfG

In Hessen und Rheinland-Pfalz gibt es sehr ähnliche Formulierungen zu unserem Paragrafen. Allerdings wird dort immer in einem förmlichen Verfahren entschieden.

3.3. Hausrechtsverstoß streichen

Da Verstöße gegen Hausrecht ebenfalls unter das Ordnungsrecht fallen, kann die Hochschule selbst frei Regelungen treffen, für die Sie dann Ordnungsmaßnahmen verhängen kann. Somit kommt der Hochschule zugleich die gesetzgebende und die richterliche Gewalt zu. Aufgrund der Gewaltenteilung sehen wir dies als problematisch. Zudem wird so eine Aufweitung der Strafbestände ins Unermessliche ermöglicht, wenngleich dieser Aspekt durch die besondere Schwere oder Wiederholung relativiert wird, was allerdings reichlich unpräzise ist. Aus diesem Grund sprechen wir uns dafür aus, den Verstoß gegen Hausrecht in dem Paragrafen zu streichen.

Zielsetzung: Streichen von § 62a Absatz 1 Nummer 1 "oder durch einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechts"

3.4. Satzung und Zusammensetzung

Der Senat hat hier vollkommene Freiheit die Zusammensetzung und die Satzung zu verfassen. Das ist viel zu offen und untergräbt wie bereits genannt die Gewaltenteilung, weil die richtende Instanz sich jetzt auch noch ihr eigenes Verfahren gibt. Es fehlt also an jeglicher Kontrollinstanz.

Der Senat ist ein Gremium, was hauptsächlich aus Nicht-Studierenden besteht, deshalb ist nicht damit zu rechnen, dass Studierendeninteressen in Satzung und Zusammensetzung des Gremiums genügend Eingang finden.



3.5. Entwurf für unsere Pressemitteilung

Am 19. November 2020 lud Wissenschaftsministerin Theresia Bauer zum Gespräch mit der Landesstudierendenvertretung über den §62a des neuen Landeshochschulgesetzes (LHG). In diesem Paragraf soll das Ordnungsrecht für Hochschulen, welches 2005 abgeschafft wurde, wiedereingeführt werden. Hochschulen können damit Strafen bis hin zur Exmatrikulation verhängen, wenn Studierende gegen Hausrecht verstoßen, Gewalt anwenden oder androhen, Straftaten oder sexuelle Belästigung begehen.

Die Landesstudierendenvertretung lehnt die Einführung des §62a weiter in seiner Gänze ab und hat dies auch in einer früheren Stellungnahme kundgetan.

In der derzeitigen Fassung kritisieren wir insbesondere:

  1. Aufhebung der Gewaltenteilung: Hochschulen übernehmen gleichzeitig judikative und exekutive Funktionen und können darüber hinaus den Ablauf des Verfahrens alleine bestimmen.
  2. Unklarheit des Gesetzes: Der Paragraf ist insgesamt uneindeutig formuliert und lässt viel Interpretationsspielraum, indem Begriffe nicht eindeutig bestimmt werden. Auch wird die Form des Verfahrens und die Zusammensetzung des Ordnungsausschussesden Hochschulen überlassen.
  3. Zusammensetzung des Ordnungsausschusses: Die Senate der Hochschulen entscheiden über die Zusammensetzung des Ordnungsausschuss. Es muss ein studentisches Mitglied geben, welches jedoch höchstwahrscheinlich in einer deutlichen Unterzahl in dem Gremium sein wird.

Wir haben unsere Kritikpunkte vorgetragen und mit Frau Bauer über mögliche Veränderungen diskutiert.

Wir bedanken uns für das Gespräch und sind gespannt auf weitere Anpassungen des Gesetzes.

3.6. Verschiedenes und Termine

3.6.1. Verwaltungsverfahrengesetz für Baden-Württemberg

3.6.1.1. § 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren

(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.

3.6.1.2. § 64 Form des Antrages

Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.

3.6.1.3. § 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts oder einer besonders errichteten Kammer, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.
(6) § 180 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

3.6.1.4. § 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

3.6.1.5. § 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung

(1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekanntgemacht wird. Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.
(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.

3.6.1.6. § 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht. Ein Beteiligter kann verlangen, dass mit ihm in Abwesenheit anderer Beteiligter verhandelt wird, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen oder sachlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen glaubhaft macht. Die Beteiligten sind über ihre Rechte nach Satz 3 und 4 zu belehren.
(2) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
5. das Ergebnis eines Augenscheines.
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.

3.6.1.7. § 69 Entscheidung

(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, wobei Namen und Anschriften der Beteiligten im verfügenden Teil stets angegeben werden dürfen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Erscheint es für eine ordnungsgemäße Begründung erforderlich, die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse eines Beteiligten, insbesondere seine wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Verhältnisse oder seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, im einzelnen darzustellen, hat die Behörde in der Begründung auf die Angabe seines Namens und, soweit möglich, auch seine Anschrift oder des von dem Vorhaben betroffenen Grundstücks zu verzichten; in diesem Fall teilt sie dem Beteiligten zusammen mit dem Verwaltungsakt schriftlich mit, welcher Teil der Begründung sich auf sein Vorbringen bezieht. Zugleich weist sie jeden Beteiligten darauf hin, dass er auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Daten nach Satz 3 oder darüber erhält, wo das Vorbringen eines anderen Beteiligten abgehandelt ist, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Geltendmachung seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Mit Einwilligung des Beteiligten, die schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde zu erklären ist, dürfen die Daten nach Satz 3 in die Begründung aufgenommen werden.
(3) Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(4) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

3.6.1.8. § 70 Anfechtung der Entscheidung

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.



 Erste Beratung 4. HRÄG im Landtag

 Behandlung im Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst

 Zweite Beratung im Landtag, Beschlussfassung

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