Was muss alles rein:
Die neue VO wird auf Basis der alten erstellt.
Diese Ordnung regelt das Verfahren und Abläufe der Landes-Asten-Konferenz Baden-Württemberg. Sie unterliegt dabei der Satzung der Landesstudierendenvertretung Baden-Württembergs und ist als Ergänzung derer zu verstehen.
(1) Die Sitzungsleitung der LAK obliegt im Regelfall dem LAK-Präsidium nach § 5 der Satzung.
(2) In Sonderfällen kann mit einfacher Mehrheit einem Mitglied der LAK die Sitzungsleitung übertragen werden.
Über Sitzungen der LAK wird ein Protokoll erstellt. Die Sitzungsleitung bestellt im Einvernehmen mit der LAK hierfür eine Protokollführung, bestehend aus einer oder mehreren protokollierenden Personen.
(1) Die LAK tagt gemäß § 4 (4) Öffentlich.
(2) Auf Antrag einer Delegierten Person kann durch Beschluss ein Tagesordnungspunkt unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden. Der Vorstand nach § darf nicht ausgeschlossen werden.
(3) Hierbei ist zu prüfen, ob die Sicherheitsstufe "Mitglieder der LAK nach § 4 (1)" oder "nur Studierende aus BW"
(1) Jede Studierendenvertretung nach haben Stimmrecht. Die Verteilung des Stimmrechts regelt § 4 (2)
(2) An die anwesenden Mitglieder der LAK können vom Präsidium Stimmkarten ausgegeben werden. Stimmberechtigte Personen, die der Sitzungsleitung nicht persönlich bekannt sind, haben sich dabei auszuweisen.
(3) Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Beschlussfassung über einen Antrag wird regulär in namentlicher Abstimmung getroffen, sonstige Abstimmungen werden regulär offen durchgeführt. Abstimmungen können auch in elektronischen Verfahren durchgeführt werden; in diesem Fall gelten die weiteren Absätze sinngemäß.
(5) Auf Antrag eines Mitglieds der LAK kann die LAK eine geheime Abstimmung beschließen. Auf Antrag eines Mitglieds der LAK kann die LAK eine namentliche Abstimmung beschließen, falls diese nicht regulär vorgesehen ist.
(6) Wird das Ergebnis einer offenen Abstimmung von einem Mitglied des Studierendenparlaments angezweifelt, so wird erneut offen abgestimmt. Dabei sind die Ja-, Nein- und Enthaltungsstimmen auszuzählen. Eine weitere Anzweiflung ist nicht möglich.
(7) Eine Abstimmung kann von einem Mitglied der LAK aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Die Anfechtung hat unverzüglich zu erfolgen. Über die Anfechtung entscheidet die Sitzungsleitung unmittelbar. Die Entscheidung ist zu begründen. Wird der Anfechtung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden.
(1) Der Termin der ordentlichen Sitzung wird von der vorhergehenden LAK festgelegt. Darüber hinaus soll auch bereits ein Tagungsort festgelegt werden. Geschieht dies nicht, muss das LAK-Präsidium einen geeigneten Tagungsort festlegen.
(2) Das LAK-Präsidium muss zwei Wochen vor Sitzungstermin zur LAK unter Mitteilung des Tagungsortes und einer vorläufigen Tagesordnung einladen.
(3) Die Sitzungsunterlagen sind in geeigneter und leicht zugänglicher Form bereitzustellen.
(4) LAK-Sitzungen finden in der Regel alle sechs Wochen, in Ausnahmefällen spätestens acht Wochen nach der letzten LAK, statt. Sitzungen können auch häufiger stattfinden.
(5) Auf Antrag von fünf Mitgliedern der LaStuVe oder eigeninitiativ lädt das Präsidium unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung ein. Die Einladung erfolgt unter Angabe des Ortes, des Datums und des Grunds der außerordentlichen Sitzung mindestens eine Woche vor der Sitzung.
(6) Die Beschlussfähigkeit gilt nach § 4 Absatz 3 der Satzung und bei Fristwahrung. Die Sitzungsleitung hat auf Verlust der Beschlussfähigkeit aufmerksam zu machen; zusätzlich gilt § 10 Absatz 3 Nummer 11.
(1) Anträge zur Satzung der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg, zur Konstituierung im Sinne des § 65 a Absatz 8 LHG, zur Verfahrensordnung und zur Neu- oder Abwahl des Präsidiums sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor Sitzungstermin zur Verfügung zu stellen.
(2) Anträge sind eine Woche vor der LAK einzureichen. Anträge müssen grundsätzlich einen Antragstext, eine/n Antragsteller/in und eine Begründung beinhalten.
(3) Antragsberechtigt sind stimmberechtige Mitglieder nach § 4 Absatz 1, das Präsidium gemeinsam sowie Arbeitskreise der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg.
(4) Anträge, die eindeutig die oben beschriebenen Punkte nicht enthalten, sind von der Sitzungsleitung zurückzuweisen. Ausgenommen hiervon ist § 7 Absatz 2 Satz 1.
(5) Weitere Anträge und Punkte zur Tagesordnung können bis 4 Tage vor Sitzungstermin auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt werden.
(6) Bis zum Beginn der LAK können weitere Punkte und Anträge zur Tagesordnung angemeldet werden. Über die Aufnahme entscheidet die LAK mit 2/3-Mehrheit. § 7 Absatz 1 bleibt unberührt.
(7) Änderungsanträge zu Anträgen können jederzeit, auch während der Sitzung, gestellt werden. Für sie sind die Vorschriften gemäß Absatz 4 zu beachten.
(8) Die vorläufige Tagesordnung ist zu Beginn der Sitzung zu beschließen. Auf Antrag ist diese durch 2/3-Mehrheit zu ändern.
(9) Die beschlossene Tagesordnung muss mindestens enthalten:
(1) Die Sitzungsleitung stellt fest, wann die Behandlung eines Tagesordnungspunktes oder die Durchführung einer Wahl- oder Beschlussfassung beginnt und endet.
(2) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort. Sie kann die Redezeit begrenzen. Sie kann der/dem Redner/in zur Sache und zur Ordnung rufen. Kommt ein/e Redner/in dem Ruf nicht nach, kann ihr/ihm das Wort durch die Sitzungsleitung entzogen werden und ggf. von der gastgebenden VS des Sitzungssaales verwiesen werden.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Auslegung dieser Verfahrensordnung entscheidet die Sitzungsleitung. Gegen die Entscheidung der Sitzungsleitung kann Widerspruch eingelegt werden. In diesem Fall entscheidet die LAK mit einfacher Mehrheit.
(1) Es ist eine quotierte Erstredner*innenliste zu führen. Diese wird unterbrochen durch Anträge zur Verfahrensweise (“zur Verfahrensordnung”, VO); § 10 Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend. Für jeden Tagesordnungspunkt wird eine eigene Redeliste von der Sitzungsleitung geführt.
(1) VO-Anträge dürfen jederzeit von allen Anwesenden gestellt werden. Anträge zur Verfahrensordnung werden durch das Heben beider Arme oder, sofern dies nicht möglich ist, durch entsprechendes Zeichen, angezeigt. Zur Verfahrensordnung muss das Wort nach Beendigung des laufenden Wortbeitrages unverzüglich erteilt werden. Ausführungen zur Verfahrensordnung dürfen sich nur auf die geschäftsmäßige Behandlung einer Sache beziehen und müssen knappgehalten werden.
(2) Ist ein Antrag zur Verfahrensordnung gestellt, wird die Debatte unterbrochen und es besteht die Möglichkeit zur formalen oder inhaltlichen Gegenrede. Eine inhaltliche Gegenrede ist einer formalen vorzuziehen.
(3) Anträge zur Verfahrensordnung sind insbesondere:
(4) Werden zwei Anträge zur Verfahrensordnung gestellt, die sich inhaltlich widersprechen, entscheidet die LAK mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Delegierten über den umzusetzenden Antrag zum Verfahren.
(5) Anträge zur Verfahrensordnung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen. Davon abweichend werden die Anträge 1, 2, 4, 8, 14 mit 2/3-Mehrheit gefasst. Die Anträge 9, 10, 11, 16 werden ohne Widerrede sofort umgesetzt. Bei gleichzeitiger Forderung geheimer Abstimmung nach § 10 Absatz 3 Punkt 9 und namentlicher Abstimmung nach Punkt 16 wird Punkt 9 Folge geleistet.
(1) Die LAK kann Angelegenheiten im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden, wenn
(2) Eine Entscheidung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig, wenn
(3) Umlaufverfahren werden eigeninitiativ oder auf Antrag eines Mitglieds der LaStuVe, sofern die Eignung nach Absatz 1 gegeben ist, durch das Präsidium initiiert.
(4) Zur Verschickung des Antrags und Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird der Mailverteiler der Mitglieder der LaStuVe verwendet. Zur Abstimmung wird den Mitglieder ab dem Zeitpunkt der Verschickung mindestens zwölf Werktage Zeit gegeben. Der Abstimmungszeitraum ist in der Mail anzugeben und das Ergebnis ist den Mitgliedern mindestens zwei Tage nach Verstreichen der Frist mitzuteilen und außerdem den Unterlagen der nächsten ordentlichen LAK beizulegen.
(5) Anträge werden mit einfacher Mehrheit der Ja-Stimmen bestätigt sofern mindestens sieben Mitglieder der LaStuVe am Umlaufverfahren teilgenommen haben.
(1) Die Verantwortung der Aufbereitung des LAK-Protokolls trägt das Präsidium.
(2) Die protokollführende Person ist im Protokoll namentlich zu erwähnen.
(3) Außerdem enthält das Protokoll:
In öffentlichen Protokollen sind die Namen entsprechend zu kürzen.
(4) Diskussionen unter Ausschluss der Öffentlichkeit werden nicht protokolliert. Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung werden den Studierendenschaften zur Verfügung gestellt.
(5) Das Protokoll ist als vorläufige Fassung innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung an die Mitglieder zu verschicken. Das Protokoll ist nach seinem Beschluss auf der Webpräsenz zu veröffentlichen.
(6) Zu Beginn der Sitzung können gegen das Protokoll der letzten Sitzung Einsprüche erhoben werden. Wird einem Einspruch per Abstimmung zugestimmt, muss das Protokoll durch das verantwortliche Präsidium dahingehend korrigiert werden und kann frühestens in der nächsten Sitzung erneut beschlossen werden, wobei selbiges Verfahren greift. Werden keine Einwände gegen das Protokoll erhoben, so gilt es als angenommen.
Diese Verfahrensordnung tritt am 13.01.2020 in Kraft.