zu 65a:
Abs. 3 Kollegialorgan
Abs. 5 Vereinbarung
sollte "Räume der Studierendenschaft" konkretisiert werden (→ bei der LAK wurde diskutiert darüber, ob sie nur der Exekutive oder auch der Legislative zur Verfügung gestellt werden sollen)
zu 65b:
Die LaStuVe lehnt die Änderung von § 65a (3) in dieser Form ab. Es ist wegen der schwammigen Formulierung nicht klar, was die Auswirkungen dieser Änderungen sein würden. Wir fordern an dieser Stelle Rechtssicherheit für Studierendenräte zu schaffen, die auf der Entsendung von Mitgliedern aus der Dezentralen beruhen.
Eine Möglichkeit die Eignung von Vollversammlungen als beschlussfassendes Organ zu prüfen wäre es, ein Quorum von 10% der Studierenden einzuführen ab dem Vollversammlungen beschlussfähig sind. Dies würde automatisch dazu führen, dass diese Option nur bei kleineren Hochschulen realisierbar ist.
Die LaStuVe lehnt die Einführung von § 65a (5) Punkt 1 ab. Dies würde bedeuten, dass Studierendenschaften nun für die bloße Einziehung der Beiträge durch die Hochschulen einen Finanzierungsbeitrag entrichten müssen. Da dies für die Hochschulen nur minimaler Mehraufwand ist, ist dies nicht nachzuvollziehen. Die Erhebung von Ausgleichszahlungen für die Übernahme von Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäften nach Punkt 2 ist durch den signifikanten Mehraufwand jedoch gerechtfertigt.