• § 2 (5): Aufgaben
    • sinnvoll, HSen sollten mehr gesamtgesellsch. Aufgaben übernehmen, Nachhaltigkeit wichtig, da HSen größter energieverbraucher unter den Landeseinrichtungen (Uni HD)
  • § 5 (3): Qualitätssicherung
    • kritisch, Pseudonymisierung kann rückgängig gemacht werden, wozu ist das nötig.
    • abgleich mit Hochschulstatistikgesetz
    • ist an anderer Stelle im Gesetz gestrichen worden und hierher verschoben, beachten!
  • § 7: Struktur- und Entwicklungsplan
    • sehe Aufwertung der SE-Planung. Gut, dass es ernster genommen werden soll. Für Uni HD lästiges Übel. Wird von Rektorat alleine verfasst ohne Mitwirkung durch Stud. (Uni HD)
    • SEP wird im Senat abgestimmt (Uni FR)
  • § 9 (1) a: Vollverschleierung
    • gemäß der Beschlusslage reagieren
  • § 9 (8) Online-Wahlen
    • sollte ein Statement dazu geben, da Studischaftern betroffen (einige wählen online), Haltung zu Online-Wahlen unter Studischaften mitunter kontrovers
  • § 13 (10): Flächenmanagement
    • aus Konserve holen (Forderungspapier zum LHG, Stellungnahme zu HoFV
  • § 16 (3) (17): Klimaschutz als Aufgabe des Rektorats
    • Vorschlag: ähnlich zu BfG verankern, kommt nicht gut im MWK an, stattdessen unabhängige Verwaltungsstelle, die an ein Prorektorat angegliedert ist (Bsp. Uni FR?), inhaltliche Unabhängigkeit vom Rektorat anmahnen?
  • § 30a Tierschutz in der Lehre
    • grds. sinnvoll (Uni HD)
    • de facto Auslagerung von Forschung (nur die Tierversuche) nach Amerika/Asien (Uni FR)
  • § 12 StWG
    • Kooperationsstudiengänge, lobend hervorheben, Halbierung des Beitrags

Die LaStuVe begrüßt die Änderung von § 2 (5). Diese geht in die richtige Richtung, indem sie die Hochschulen mehr in die Mitte des gesamtgesellschaftlichen Diskurses rückt. Hierbei ist Nachhaltigkeit als Thema besonders wichtig, da den Hochschulen eine verantwortungsvolle Rolle zu kommt - sowohl als Bildungs- und Forschungseinrichtungen als auch als Betriebe mit den größten Energieverbräuchen unter den Landeseinrichtungen.

Kleine Änderungen wurden von David vorgenommen

Die LaStuVe kritisiert den neuen § 5 (3). Hier werden sensible Daten Studierender über Studienverläufe ohne ersichtlichen Grund erhoben und lediglich pseudonymisiert. Bekannterweise sind Pseudonymisierungen schnell rückgängig gemacht und liefern unzureichenden Datenschutz.


Die in den Änderungen von § 7 verankerte Aufwertung der Struktur- und Entwicklungsplanung wird von der LaStuVe begrüßt. Hiermit werden die Hochschulen nun verpflichtet auch die strategische und organisatorische Entwicklung im weiteren Sinne niederzuschreiben. Dies ist begrüßenswert, da somit langfristige Entwicklungsprozesse der Hochschulen verschriftlich werden und in den hochschulpolitischen Diskurs aufgenommen werden können.


Die LaStuVe kritisiert den neuen Absatz § 9 (1) a, da sich die LaStuVe grundsätzlich gegen die Festschreibung eines Verhüllungsverbots für Studierende an Hochschulen ausspricht.

David: Reicht das so aus?

Lukas: Da haben die Grünen der CDU ja anscheinend einen Kompromiss abgerungen, weil zuerst ein komplettes Verbot im Raum stand. Wollen wir das lobend erwähnen?

Das in § 13 (10) festgehaltene Flächenmanagement begrüßt die LaStuVe. Hier formalisiert die Landesregierung die in der HoFV festgehaltenen Vereinbarungen. Dies ist ganz im Sinne der Forderungen der LaStuVe zum HoFV vom 10.07.2019.


Prinzipiell begrüßt die LaStuVe, dass die Aufgabe von Klimaschutz über § 16 (3) Pkt 17 jetzt auch gesetzlich an den Hochschulen des Landes BW verankert wird. Allerdings ist es problematisch dies im Rektorat selbst zu tun, da Nachhaltigkeitsarbeit immer eine kritische inhaltliche Distanz zu den Leitungen der jeweiligen Institutionen braucht. In unserem Forderungskatalog vom 01.03.2020 hatten wir daher eine Stelle ähnlich der Gleichstellungsbeauftragtenstelle § 4 LHG gefordert. Eine Alternative dazu wäre eine Verwaltungsstelle ähnlich der existierenden Stelle der Uni Freiburg einzurichten, die einem Prorektorat zugeordnet wird.

alt

Prinzipiell begrüßt die LaStuVe, dass die Aufgabe von Klimaschutz über § 16 (3) Pkt 17 jetzt auch gesetzlich an den Hochschulen des Landes BW verankert wird. Allerdings ist es problematisch dies im Rektorat selbst zu tun, da Nachhaltigkeitsarbeit immer eine kritische inhaltliche Distanz zu den Leitungen der jeweiligen Institutionen braucht. Deshalb schlägt die LaStuVe vor, eine zentrale Stelle mit der Verantwortlichkeit zu Nachhaltigkeit an den Hochschulen zu verankern. Bezüglich der Chancengleichheit von Männern und Frauen wurde eine Verankerung bereits durch § 4 eingeführt, worin explizit die Auseinandersetzung der Hochschulen mit diesem Thema gefördert und die Schaffung entsprechender Strukturen und Personal für die Erfüllung der Aufgaben festgeschrieben wird. Angesichts der Tragweite der Anforderungen nachhaltiger Entwicklung hält die LaStuVe es für notwendig, einen ähnlichen Paragraphen mit entsprechenden Strukturen auch für das Thema Nachhaltigkeit zu schaffen. Eine Alternative dazu wäre eine Verwaltungsstelle ähnlich der existierenden Stelle der Uni Freiburg einzurichten, die einem Prorektorat zugeordnet wird.

neu

Prinzipiell begrüßt die LaStuVe es sehr, dass die Aufgabe von Klimaschutz über § 16 (3) Pkt 17 jetzt auch gesetzlich an den Hochschulen des Landes BW verankert wird. Es ist sinnvoll und notwendig, eine zentrale, klare Zuordnung der Verantwortlichkeit für Klimaschutz und generell Nachhaltigkeit an den Hochschulen festzulegen. Allerdings hält die LaStuVe es für problematisch, die Art und Weise der strukturellen Verankerung komplett dem Rektorat zu überlassen. Eine effektive Nachhaltigkeitsarbeit kann zwar nur mit einer guten Zusammenarbeit aller Akteur*innen gelingen, jedoch wird hierfür auch eine kritische inhaltliche Distanz zu den Leitungen der jeweiligen Institutionen benötigt. Deshalb schlägt die LaStuVe vor, konkret eine zentrale Stelle mit der Verantwortlichkeit zu Nachhaltigkeit an den Hochschulen im LHG zu verankern. Bezüglich der Chancengleichheit von Männern und Frauen wurde eine Verankerung bereits durch § 4 eingeführt, worin explizit die Auseinandersetzung der Hochschulen mit diesem Thema gefördert und die Schaffung entsprechender Strukturen und Personal für die Erfüllung der Aufgaben festgeschrieben wird. Angesichts der Tragweite der Anforderungen nachhaltiger Entwicklung hält die LaStuVe es für notwendig, einen ähnlichen Paragraphen mit entsprechenden Strukturen auch für das Thema Nachhaltigkeit zu schaffen. Eine Alternative dazu wäre eine Verwaltungsstelle ähnlich der existierenden Stelle der Uni Freiburg einzurichten, die einem Prorektorat zugeordnet wird.

neu v2 von David

Die LaStuVe begrüßt die Änderung von § 30a eindeutig. Hier wird nun das im Grundgesetz § 20a verankerte Staatsziel des Tierschutzes in Landesrecht gegossen, wie in unserem Forderungskatalog vom 01.03.2020 erwähnt.


Die Änderung des § 12 StWG begrüßt die LaStuVe ebenso. Hier war es wichtig Rechtssicherheit für Studierende in Kooperationsstudiengängen bezüglich der Studierendenwerksbeiträge zu schaffen und eine übergebührende finanzielle Belastung dieser Studierenden auszuschließen.



Weiterhin möchten wir auf Forderungen hinweisen, die es nicht in diese LHG-Novelle geschafft haben:


Strukturelle Verankerung von Nachhaltigkeit

Die LaStuVe vermisst jedoch noch eine entsprechende strukturelle Verankerung von Nachhaltigkeit in der Hochschullandschaft in Baden-Württemberg. Deshalb schlägt die LaStuVe vor, eine zentrale Stelle mit der Verantwortlichkeit zu Nachhaltigkeit an den Hochschulen zu verankern. Bezüglich der Chancengleichheit von Männern und Frauen wurde eine Verankerung bereits durch § 4 eingeführt, worin explizit die Auseinandersetzung der Hochschulen mit diesem Thema gefördert und die Schaffung entsprechender Strukturen und Personal für die Erfüllung der Aufgaben festgeschrieben wird. Angesichts der Tragweite der Anforderungen nachhaltiger Entwicklung hält die LaStuVe es für notwendig, einen ähnlichen Paragraphen mit entsprechenden Strukturen auch für das Thema Nachhaltigkeit zu schaffen.

Abschnitt wurde von David ergänzt

Wird gelöscht, wenn die Änderungen zu § 16 (3) Pkt 17 angenommen werden

Mobilisierung von Hochschulangehörigen

Weiterhin fehlt unsere Forderung, dass nach § 9 II "Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung [...]" stehen soll: "Maßnahmen zur Mobilisierung von Hochschulangehörigen sind zu unterstützen, insofern sie zur Mitwirkung an der Selbstverwaltung und an den Aufgaben der Hochschule und ihrer Organe beitragen; sie können nur aus schwerwiegenden Gründen untersagt werden." Dies ist unabdinglich um den Verfassten Studierendenschaften die Möglichkeit zu geben ihre Mitglieder*innen adäquat zu informieren und am hochschulpolitischen Diskurs teilhaben zu lassen.


Bildung für Nachhaltige Entwicklung

Als Landesstudierendenvertretung liegt uns eine gute Lehre für die Studierenden besonders am Herzen. Angesichts der großen ökologischen Herausforderungen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf unsere zukünftige berufliche Praxis sowie unser soziales Zusammenleben auswirken werden, hält die LaStuVe es für unabdingbar, dass dies entsprechend in der Lehre berücksichtigt wird. Die LaStuVe schlägt deshalb vor, § 29 so anzupassen, dass das Konzept für eine Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE) berücksichtigt und explizit darauf Bezug genommen wird. BNE an Hochschulen kann wesentlich dazu beitragen, dass wir Studierenden die globalen Herausforderungen besser reflektieren können und befähigt werden, politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Veränderungen mitzugestalten.


Hochschulen als gesellschaftliche Akteur*innen

Wir fordern weiterhin die Einführung eines neuen § 40 Abs 2. "(2) Hochschulen sind dazu verpflichtet, Forschung für die und mit der Gesellschaft zu fördern. Nachhaltigkeitsbezogene, inter- bzw. transdisziplinäre Forschung soll strukturell unterstützt werden. Die Forschungsergebnisse sollen frei zugänglich sein und gesellschaftsrelevante Inhalte in verständlicher Art und Weise veröffentlicht werden.“ Selbstverständlich sind Forschung und Lehre frei. Jedoch sollte besonders die Forschung und Lehre gefördert werden, welche zur Lösung gesellschaftlicher und ökologischer Problemen beiträgt. Auch muss das hier generierte Wissen verständlich kommuniziert und für alle Menschen erreichbar sein.