- 1 Geltungsbereich
- 2 Grundsätze
- 3 Vorläufige Tagesordnung
- 4 Eröffnung der Sitzung
- 5 Beschlussfähigkeit
- 6 Genehmigung der Tagesordnung
- 7 Genehmigung von Protokollen
- 8 Terminvorschlag
- 9 Berichte
- 10 Kandidatur
- 11 Wahl
- 12 Anträge an die LAK
- 13 Umlaufverfahren
- 14 Vorstellung von Anträgen
- 15 Debatten
- 16 Änderungsanträge
- 17 Beschlüsse
- 18 Sonstiges
- 19 Anträge an die Verfahrensordnung
- 20 Ermessen
- 21 Protokolle
- 22 Inkrafttreten
1. Präambel
(ausstehend)
2. § 1 Geltungsbereich
- Diese Verfahrensordnung (VerfO) regelt das Verfahren und Abläufe der Landes-Asten-Konferenz (LAK) der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg.
- Sie unterliegt der Geschäftsordnung der Landesstudierendenvertretung Baden-Württembergs und ist als Ergänzung derer zu verstehen.
3. § 2 Grundsätze
- Sitzungen der LAK finden grundsätzlich sonntags ab 12 Uhr im sechswöchigen Rhythmus statt.
- Der nächste Termin der LAK wird in der vorhergehenden Sitzung vorgeschlagen.
- Das Präsidium lädt grundsätzlich schriftlich und unter Einhaltung der Ladungsfrist zu einer Sitzung der LAK ein.
- Das Präsidium lädt zu einer ordentlichen Sitzung der LAK spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn.
- Die Einladung zu einer Sitzung der LAK umfasst als Sitzungsunterlagen mindestens
- die Einladung mit
- Datum,
- Uhrzeit und
- Ort der Sitzung mit Adresse,
- eine vorläufigen Tagesordnung,
- ungenehmigte Protokolle vergangener Sitzungen,
- Berichte,
- Kandidaturen,
- Anträge sowie
- sonstige erforderliche Sitzungsunterlagen.
- Zwei Tage vor einer Sitzung teilt das Präsidium den Mitgliedern der LaStuVe BaWü die aktualisierten Sitzungsunterlagen mit.
- Das Präsidium führt die Sitzung der LAK durch die Tagesordnung.
- Das Präsidium orientiert sich dabei an der Form der Tagesordnung.
- Die Stimmenverteilung ist der Geschäftsordnung zu entnehmen.
4. § 3 Vorläufige Tagesordnung
Das Präsidium versendet mit der Einladung zur Sitzung eine vorläufige Tagesordnung, welche mindestens die folgenden Punkte umfasst:
- Formalia
- Eröffnung der Sitzung
- Benennung der Sitzungsleitung
- Benennung der Protokollführung
- Prüfung der Mandate
- Prüfung der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung der Tagesordnung
- Genehmigung von vorläufigen Protokollen
- Vorschlag des nächsten Termins
- Berichte
- Berichte der Studierendenschaften
- Bericht des Vorstands
- Berichte der Referate
- Berichte der Ausschüsse
- Berichte der Kommissionen
- Wahlen
- Anträge
- vertagte Anträge
- neue Anträge
- Sonstiges
5. § 4 Eröffnung der Sitzung
- § 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung gilt entsprechend.
- Das Präsidium eröffnet und schließt die Sitzungen der LAK.
- Das Präsidium entscheidet gemeinsam, wer aus seiner Mitte
- die Sitzungsleitung und
- die Protokollführung
für die aktuelle Sitzung ausübt und teilt es der LAK mit.
- Die Sitzungsleitung prüft die Mitglieder der LAK auf ihre Mandate, worunter
- die Stimmenzahl der Studierendenschaft und
- ihre Wahrnehmung durch ihre Delegierten
fallen.
- Die Delegationen der Studierendenschaften teilen der Sitzungsleitung für die Prüfung relevanten Daten mit.
6. § 5 Beschlussfähigkeit
- Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 4 Abs. 9 der Geschäftsordnung.
- Sind zwei ordentliche Sitzungen der LAK in Folge nicht beschlussfähig gewesen, dann ist die dritte ordentliche Sitzung in Folge in jedem Fall beschlussfähig.
- Mitglieder der LAK, welche in Laufe der Sitzung
- zu ihr hinzukommen oder
- sie verlassen,
teilen dies dem Präsidium mit.
- Wird festgestellt, dass die Sitzung nicht beschlussfähig ist, werden alle betroffenen Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung verschoben und die Sitzung geschlossen.
- Das Präsidium kann die Sitzung in begründeten Fällen auch bei Beschlussunfähigkeit fortführen, wobei allerdings bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit keine Beschlüsse gefasst werden können.
7. § 6 Genehmigung der Tagesordnung
- Zu diesem Tagesordnungspunkt stellt die Sitzungsleitung alle dringlichen Tagesordnungspunkte vor.
- Antragsteller:innen dringlicher Tagesordnungspunkte begründen die Dringlichkeit ihrer Tagesordnungspunkte
- dem Präsidium schriftlich vor der Sitzung oder
- der LAK mündlich auf der Sitzung.
- Die LAK kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dringliche Tagesordnungspunkte auf die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen.
- Das Präsidium ruft nach dem Abstimmungen über dringliche Tagesordnungspunkte zur Anzeige von Anträgen auf Änderung der Tagesordnung auf.
- Unterpunkte von Tagesordnungspunkten werden als eigenständige Tagesordnungspunkte behandelt.
- Mitglieder der LAK können vor der Genehmigung der Tagesordnung Anträge zur Änderung der Tagesordnung stellen.
- Anträge zur Änderung der Tagesordnung umfassen
- das Vorstellen eines Tagesordnungspunktes,
- das Zurückstellen eines Tagesordnungspunktes,
- das Vertagen eines Tagesordnungspunkes auf die nächste Sitzung und
- die Nichtbehandlung eines Tagesordnungspunktes.
- Anträge zur Änderung der Tagesordnung beschließt die LAK mit einfacher Mehrheit.
- Werden Anträge zur Änderung der Tagesordnung angezeigt, ruft das Präsidium auf, diese vorzubringen und über sie abzustimmen, bis sie erschöpft sind.
- Werden keine Anträge zur Änderung der Tagesordnung angezeigt, wird über die Genehmigung der Tagesordnung abgestimmt.
- Die Tagesordnung wird mit einfacher Mehrheit genehmigt.
- Kommt keine einfache Mehrheit zustande, wird der Tagesordnungspunkt solange wiederholt, bis eine einfache Mehrheit zustande kommt.
8. § 7 Genehmigung von Protokollen
- Zu jeder Sitzung der LAK legt das Präsidium als Tagesordnungspunkt bisher nicht genehmigte vorläufige Protokolle vergangener Sitzungen zur Genehmigung vor.
- Zu dieser Zeit kann Widerspruch angezeigt werden.
- Wird zu einem vorgelegten Protokoll kein Widerspruch angezeigt, gilt es in vorgelegter Form als genehmigt.
- Wird Widerspruch angezeigt, ruft die Sitzungsleitung dazu auf, diesen vorzubringen.
- Vorgebrachter Widerspruch bezieht sich auf eine konkrete Stelle im Protokoll und auf welche Weise sie zu ändern ist.
- Nach Vorbringen eines Widerspruchs zu einem Protokoll können Mitglieder der LAK Gegenrede anzeigen.
- Wird keine Gegenrede angezeigt, gilt der Widerspruch als angenommen und das Protokoll wird auf der nächsten Sitzung der LAK in entsprechend geänderter Form wieder vorgelegt.
- Wird eine Gegenrede angezeigt, ruft die Sitzungsleitung dazu auf, sie vorzubringen.
- Nach Vorbringen der Gegenrede stimmt die LAK unverzüglich mit einfacher Mehrheit über die Annahme des Widerspruchs ab.
- Wird der Widerspruch angenommen, wird das Protokoll auf der nächsten Sitzung der LAK in entsprechend geänderter Form wieder vorgelegt
- In begründeten Fällen kann ein Mitglied der LAK beantragen, ein Protokoll, dem widersprochen wurde und der Widerspruch angenommen wurde, auf der aktuellen Sitzung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen zu genehmigen.
9. § 8 Terminvorschlag
- Es gelten § 4 Abs. 5 lit. g und § 5 Abs. 4 der Geschäftsordnung sowie § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung.
- Das Präsidium ruft dazu auf, dass sich eine Studierendenschaft sich vorschlägt, die nächste Sitzung der LAK auszurichten.
- Erfolgt nur ein Vorschlag, gilt dieser.
- Schlagen sich mehrere Studierendenschaften vor, wird mit über den Vorschlag mit Mehrheit abgestimmt.
- Der Tagesordnungspunkt wird solange wiederholt, bis ein Vorschlag die Mehrheit erreicht.
10. § 9 Berichte
- Jedes Organ unter § 6, 7, 8 und 9 der Geschäftsordnung berichten der LAK über ihre Tätigkeit seit der letzten ordentlichen Sitzung, indem sie
- bis vor einer Woche vor der Sitzung dem Präsidium einen schriftlichen Bericht mitteilen oder
- auf der Sitzung berichten.
- Im Fall von Abs. 1 lit. a reicht das entsprechende Organ einen schriftlichen Bericht innerhalb von einer Woche nach der Sitzung dem Präsidium nach.
- Mitglieder der LAK können Berichterstattenden nach Abschluss ihres Berichts Rückfragen zu
- ihrem Bericht und
- ihrer Tätigkeit seit der letzten ordentlichen Sitzung
stellen.
11. § 10 Kandidatur
- Das Kandidaturrecht und der Vorgang der Kandidatur sind der Geschäftsordnung zu entnehmen.
- Kandidaturen werden dem Präsidium schriftlich mitgeteilt.
- Eine Kandidatur enthält
- den Name des:der Kandidat:in,
- das Geschlecht des:der Kandidat:in
- eine Kontaktmöglichkeit,
- das Amt, auf das kandidiert wird, und
- einen Kandidaturtext, welcher mindestens
- eine Vorstellung der eigenen Person und
- die Motivation für die Kandidatur
enthält.
- Eine Kandidatur, welche bis zu einer Woche vor einer Sitzung der LAK eingeht, nimmt das Präsidium als Wahl auf die vorläufige Tagesordnung.
- Kandidaturen, die später mitgeteilt werden, werden als dringliche Tagesordnungspunkte auf der Sitzung der LAK behandelt.
- Kandidierende sollen auf der Sitzung ihrer Wahl anwesend sein, wobei
- das Umlaufverfahren und
- die konkurrenzlose Wiederwahl
davon ausgenommen sind.
- Die Sitzungsleitung ruft Kandidaturen in Reihenfolge ihres Eingangs auf.
- Kandidierende können sich nach Aufruf ihrer Kandidatur mündlich der LAK vorstellen.
- Nachdem alle Kandidaturen erschöpft sind, ruft die Sitzungsleitung zur Wahl auf.
- Ist ein:e Kandidat:in für die eigene Kandidatur Abs. 6 entsprechend nicht anwesend, wird die Kandidatur nicht behandelt.
12. § 11 Wahl
- Die Sitzungsleitung ruft zur Wahl auf.
- Die einer Kandidatur entsprechende Wahlform ist der Geschäftsordnung zu entnehmen.
- Gibt es mehr erfolgreiche Wahlen als unbesetzte Sitze in den Ämtern werden die Sitze nach Reihenfolge der Mehrheit der Jastimmen an die erfolgreichen Kandidat:innen vergeben.
- Besteht im Fall von Abs. 7 Stimmengleichheit bei der Anzahl der Jastimmen, werden die Sitze nach Reihenfolge der Minderheit der Neinstimmen vergeben.
- Besteht im Fall von Abs. 7 bei der Anzahl der Jastimmen und der Neinstimmen Stimmengleichheit, wird eine Stichwahl durchgeführt, zu welcher nur die Kandidat:innen, bei welchen Stimmengleichheit besteht, zugelassen sind.
13. § 12 Anträge an die LAK
- Anträge werden dem Präsidium schriftlich mitgeteilt.
- Ein Antrag enthält mindestens
- einen Titel, welcher den Antrag kurz beschreibt,
- eine:n Antragsteller:in,
- eine Kontaktmöglichkeit,
- eine Antragsart,
- einen Antragstext und
- eine Begründung.
- Antragsarten sind
- Antrag auf Umsetzung,
- Antrag auf Positionierung,
- Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung,
- Antrag auf Änderung einer weiteren Ordnung,
- Antrag auf Erlass einer weiteren Ordnung und
- Sonstiges.
- Abweichend von Abs. 2 lit. e enthält ein Antrag nach Abs. 3 lit. b anstelle des Antragstexts den Gegenstand der Debatte und mindestens eine Leitfrage.
- Anträge an die LAK, welche im ersichtlichen Widerspruch zu § 65 Abs. 4 LHG stehen, werden nicht angenommen.
- Anträge, welche bis zu einer Woche vor einer Sitzung der LAK eingehen, nimmt das Präsidium auf die vorläufige Tagesordnung.
- Anträge, die später mitgeteilt werden, werden als dringliche Tagesordnungspunkte auf der Sitzung der LAK behandelt.
- Geht ein Antrag nach Absatz 2 als unvollständig ein, macht das Präsidium von der Kontaktmöglichkeit Gebrauch, um Rückmeldung über die Unvollständigkeit zu geben.
- Das Präsidium nimmt die Kontaktmöglichkeit nicht mit auf die Tagesordnung und vernichtet sie nach Genehmigung des Protokolls der Sitzung, auf welcher
- der Antrag beschlossen wurde,
- der Antrag zurückgezogen wurde,
- beschlossen wurde, sich nicht mit dem Antrag zu befassen, oder
- der Antrag abgelehnt wurde.
- Antragstellende können das Zurückziehen eines eigenen Antrags
- dem Präsidium schriftlich vor der Sitzung oder
- der Sitzungsleitung mündlich auf der Sitzung
jederzeit mitteilen, worauf es ihn von der Tagesordnung nimmt und im Fall von Abs. 10 die Debatte beendet.
- Antragsteller:innen können bis eine Woche vor der Sitzung der LAK, auf welcher er behandelt wird, Änderungsanträge dem Präsidium mitteilen, welchen es automatisch stattgibt.
- Anträge werden unbeschadet § 13 ausschließlich auf Sitzungen der LAK beschlossen.
- Das Umlaufverfahren bildet dazu eine Ausnahme.
- Auf einer Sitzung der LAK haben vertagte Anträge vorheriger Sitzungen Vorrang gegenüber neuen Anträgen.
14. § 13 Umlaufverfahren
- Mindestens fünf Studierendenschaften können beim Präsidium begründet eine dringliche Befassung mit einem einfachen Anliegen im Umlaufverfahren beantragen.
- Im Fall von Abs. 1 leitet das Präsidium eine Abstimmung im Umlaufverfahren ein.
- Einfach sind insbesondere jene Anliegen, welche
- einer einfachen Mehrheit
- in offener Abstimmung
bedürfen.
- Das Präsidium legt im Einvernehmen mit dem Vorstand unverzüglich fest, wie lange das Umlaufverfahren für das beantragte Anliegen nach Abs. 5 genau dauert.
- Umlaufverfahren können zwischen einer und zwei Wochen dauern.
- Nach Festlegung der Dauer teilt das Präsidium den Mitgliedern der LaStuVe BaWü unverzüglich den Antrag mit und ruft zur Abstimmung auf.
- Mit der Mitteilung des Antrags beginnt das Umlaufverfahren.
- Innerhalb der Dauer des Umlaufverfahrens können die Mitglieder der LaStuVe BaWü ihre Stimmen dem Präsidium schriftlich mitteilen.
- Zwei Studierendenschaften können nach Anfang des Umlaufverfahrens bis zu seinem Ende begründete Zweifel gegen
- die Dringlichkeit oder
- die Einfachheit
des Antrags beim Präsidium erheben.
- Ein Umlaufverfahren gilt als gescheitert, wenn bis nach seinem Ende
- Zweifel nach Abs. 8 erhoben worden sind,
- weniger als zehn Studierendenschaften teilgenommen haben oder
- keine Mehrheit für den Antrag erreicht wurde.
- Die Fälle in Abs. 9 ausgeschlossen gilt ein Umlaufverfahren als erfolgreich, wenn dem Präsidium eine einfache Mehrheit von Jastimmen mitgeteilt worden sind.
- Das Präsidium stellt fest, ob ein Umlaufverfahren erfolgreich gewesen oder gescheitert ist.
- Das Präsidium teilt das Ergebnis unverzüglich nach Ende des Umlaufverfahrens den Mitgliedern der LaStuVe BaWü mit.
- Bis zu einer Woche nach Mitteilung des Erfolgs oder Scheiterns eines Umlaufverfahrens können zwei Mitglied der LaStuVe BaWü beim Präsidium begründete Zweifel gegen das Ergebnis erheben.
- Im Fall von Abs. 14 kann das Präsidium entscheiden, den Zweifeln stattzugeben und das Umlaufverfahren für ungültig zu erklären und teilt dies unverzüglich den Studierendenschaften.
- Entscheidet das Präsidium, die Gültigkeit eines angezweifelten Umlaufverfahrens beizubehalten, können zwei Mitglieder der LaStuVe BaWü gemeinsam beim Präsidium beantragen, das angezweifelte Ergebnis des Umlaufverfahrens auf der nächsten Sitzung der LAK für ungültig zu erklären.
15. § 14 Vorstellung von Anträgen
- Die Sitzungsleitung ruft zur Vorstellung von Anträgen in Reihenfolge ihres Eingangs auf.
- Mindestens ein:e seiner Antragsteller:innen soll zur Vorstellung und Debatte eines Antrags anwesend sein.
- Ist kein:e Antragsteller:in anwesend, besteht automatisch ein VO-Antrag auf Vertagung des Antrags.
- Ein Antrag, der zweimal nach
- § 6 Abs. 7 lit. c oder
- § ? Abs. 5 lit. b
- vertagt wurde, gilt nach der dritten Sitzung seines Vorliegens als nicht zu behandeln.
- Im Anschluss an seine Vorstellung ruft die Sitzungsleitung zur Debatte über den Antrag auf.
16. § 15 Debatten
- Die Sitzungsleitung leitet die Debatten auf den Sitzungen der LAK.
- Die Sitzungsleitung ruft zu Wortbeiträgen auf.
- Die Mitglieder der LAK zeigen der Sitzungsleitung einen Wortbeitrag durch
- das Heben einer Hand oder
- ein anderes mit ihr vereinbartes Zeichen
an.
- Die Sitzungsleitung führt dazu eine Redeliste.
- Die Sitzungsleitung ruft die Wortbeiträge in Reihenfolge auf ihrer Redeliste auf.
- Ist einer der Wortbeiträge eine Frage an eine antragstellende Seite, kann diese sie direkt im Anschluss beantworten.
- Die Sitzungsleitung ruft so lange Wortbeiträge auf, bis keine mehr angezeigt werden.
- Sind die Wortbeiträge erschöpft, ruft die Sitzungsleitung gegebenenfalls zur Abstimmung auf.
17. § 16 Änderungsanträge
- § 15 wird entsprechend angewandt.
- Bis zur Abstimmung über einen Antrag können dem Präsidium Änderungsanträge zu einem Antrag schriftlich mitgeteilt werden.
- Weitere Änderungsanträge können schriftlich auf der Sitzung der LAK, auf welche er gestellt wurde, dem Präsidium schriftlich mitgeteilt werden.
- Einen Änderungsantrag von antragstellender Seite des Antrags, auf den er sich bezieht, nimmt das Präsidium automatisch an und ändert den Antrag entsprechend ab.
- Liegen zu einem Antrag ein oder mehrere Änderungsanträge von anderer Seite vor, befragt erst das Präsidium erst die antragstellende Seite, ob und welche Änderungen sie annimmt und ändert den Antrag entsprechend ab.
- Die Sitzungsleitung ruft danach zur Vorstellung und Debatte weiterer Änderungsanträge in Reihenfolge ihres Eingangs auf.
- Sind die Vorstellung und Debatte über die Änderungsanträge erschöpft, stimmt die LAK mit einfacher Mehrheit der Jastimmen darüber ab, welcher Änderungsantrag angenommen wird, worauf das Präsidium den Antrag entsprechend ändert.
- Daraufhin ruft die Sitzungsleitung wieder zur Debatte über den entsprechend geänderten Antrag auf.
18. § 17 Beschlüsse
- § 4 Abs. 12 der Geschäftsordnung gilt entsprechend.
- Im Anschluss an die Beschlussfassung kann die antragstellende Seite ein Schlusswort zu Protokoll geben.
- Bis zu einer Woche nach einem Beschluss können Mitglieder der LAK dem Präsidium persönliche Erklärungen zu dem Beschluss schriftlich mitteilen, welche dem Beschluss im Protokoll beigefügt werden.
19. § 18 Sonstiges
- Unter Sonstiges werden keine Beschlüsse gefasst.
- Sonstiges kann Meinungsbilder oder den freien Austausch zu einem Thema in Form von Debatte nach § 15 beinhalten.
- Nach der Erschöpfung der Debatte um Sonstiges schließt das Präsidium die Sitzung.
20. § 19 Anträge an die Verfahrensordnung
- Während einer Sitzung der LAK können stimmberechtigte Mitglieder der LAK Anträge an die Verfahrensordnung (VO-Anträge) stellen.
- Ein VO-Antrag wird der Sitzungsleitung durch
- das Heben beider Hände oder
- ein anderes mit der Sitzungsleitung vereinbartes Zeichen
angezeigt.
- VO-Anträge werden von der Sitzungsleitung aufgerufen, worauf der:die Antragsteller:in die Antragsart und, falls nach Abs. 5 vorgesehen, Genaueres nennt.
- Der:die Antragsteller:in kann einem VO-Antrag eine kurze Begründung anfügen.
- VO-Anträge umfassen insbesondere
- Antrag auf Vorziehen oder Zurückstellen eines Tagesordnungspunktes, wobei der neue Platz des vorzuziehenden oder zurückzustellenden Punktes auf der Tagesordnung zu nennen ist,
- Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Sitzung, welcher nur zweimal an denselben Tagesordnungspunkt gestellt werden kann,
- Antrag auf Nichtbefassung mit einem Tagesordnungspunkt,
- Antrag auf Wiederaufnahme eines auf die nächste Sitzung vertagten Tagesordnungspunktes auf die Tagesordnung der aktuellen Sitzung,
- Antrag auf Begrenzung der Redezeit einzelner Wortbeiträge für einen Tagesordnungspunkt, wobei die Dauer, auf die sie begrenzt werden sollen, zu nennen ist,
- Antrag auf Begrenzung der Wortbeiträge pro Person zu einem Tagesordnungspunkt,
- Antrag auf Schließung der Redeliste für einen Tagesordnungspunkt, nach dessen Beschluss alle Mitglieder der LAK noch einmal einen Wortbeitrag anzeigen können.
- Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste für einen Tagesordnungspunkt,
- Antrag auf Schließung der Debatte für einen Tagesordnungspunkt,
- Antrag auf namentliche Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt, nach dessen Beschluss die anwesenden Mitglieder der LAK einzeln mit Nennung
- ihres Namens
- ihrer Studierendenschaft und
- ihrer abgegebener Stimme
zur Abstimmung aufgerufen werden, welche zuordenbar protokolliert werden.
- Antrag auf Rücknahme namentlicher Abstimmung, nach dessen Beschluss die Zuordenbarkeit wieder aus dem Protokoll zu streichen ist,
- Antrag auf geheime Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt,
- Antrag auf Wiederholung der Abstimmung, wobei kein Umentscheiden stattfindet,
- Antrag auf nicht-öffentliche Behandlung für einen Tagesordnungspunkt, wobei die beratenden Mitglieder der LAK und der:die Antragssteller:in vom Ausschluss unberührt bleiben,
- Antrag auf Ablösung eines Mitglieds des Präsidiums für einen Tagesordnungspunkt, wobei das abzulösende und ein ablösendes Mitglied zu nennen sind,
- Antrag auf Pausierung der Sitzung, wobei die Dauer der Pause zu nennen ist,
- Antrag auf Schließung der Sitzung, welcher mit Zweidrittelmehrheit zu fassen ist und nach dessen Beschluss noch Zeit und Ort der nächsten Sitzung vorzuschlagen sind,
- Antrag auf Überprüfung der Beschlussfähigkeit.
- VO-Anträge werden unverzüglich behandelt, wobei laufende Wortbeiträge nicht zu unterbrechen sind.
- Die Sitzungsleitung kann VO-Anträge, welche nicht unter Abs. 5 fallen, nach eigenem Ermessen zulassen.
- Nach Aufruf eines VO-Antrags können die Mitglieder der LAK Gegenrede anzeigen.
- Wird keine Gegenrede angezeigt, ist der VO-Antrag beschlossen.
- Gegenrede zu einem VO-Antrag kann formell oder inhaltlich sein.
- Wird formelle Gegenrede angezeigt, stimmt die LAK unverzüglich über den VO-Antrag ab.
- Wird inhaltliche Gegenrede angezeigt, ruft die Sitzungsleitung dazu auf, diese vorzubringen, wonach die LAK unverzüglich über den VO-Antrag abstimmt.
- Zu VO-Anträgen findet keine Debatte statt.
- Die LAK stimmt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit über VO-Anträge ab.
- Beschlossene VO-Anträge werden unverzüglich von der Sitzungsleitung umgesetzt.
21. § 20 Ermessen
- Über die Auslegung der Verfahrensordnung entscheidet während einer Sitzung das Präsidium nach billigem Ermessen.
- Gegen eine Ermessensentscheidung des Präsidiums kann ein Mitglied der LAK unverzüglich Einspruch einlegen.
- Ein nachträglicher Einspruch ist nicht möglich.
- Über den Einspruch entscheidet die LAK unverzüglich im Anschluss mit einfacher Mehrheit.
- Das Präsidium ist an die Entscheidung der LAK gebunden.
22. § 21 Protokolle
- Die Protokollführung einer Sitzung führt nach bestem Gewissen Protokoll über sie.
- Sitzungsprotokolle bilden den Ablauf der Sitzung nachvollziehbar ab.
- Ein Sitzungsprotokoll enthält
- die Uhrzeiten der Eröffnung und Schließung der Sitzung,
- eine Anwesenheitsliste der
- Studierendenschaften,
- ihrer Delegierten,
- Amtsträger:innen und,
- sonstigen Gäste
- eine sinngemäße Wiedergabe der Fragen, Antworten und anderer Wortbeiträge unter Nennung der Studierendenschaft oder Amt anstelle von Namen,
- die Kandidaturen,
- die Anträge,
- die Änderungsanträge,
- die VO-Anträge,
- Stimmverhältnisse und Ergebnisse der Abstimmungen,
- die endgültigen Beschlüsse der LAK im Wortlaut und
- gegebenenfalls die schriftlichen Mitteilungen während und nach der Sitzung innerhalb ihrer Fristen.
- Das Präsidium teilt das Protokoll den Mitgliedern der LaStuVe BaWü bis spätestens zwei Wochen nach einer Sitzung schriftlich mit.
- Ferner wird es um seine gegebenenfalls nicht-öffentlichen Tagesordnungspunkte erleichtert auf der Webpräsenz der LaStuVe BaWü bekannt gemacht.
23. § 22 Inkrafttreten
Die Verfahrensordnung der Landes-ASten-Konferenz tritt am [ausstehend] in Kraft.