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(1) Alle Studierendenschaften der staatlichen Hochschulen sind nach § 65a Absatz 8 Satz 1 LHG Mitglieder der LaStuVe Mitglieder der LaStuVe BW ohne Austrittsmöglichkeit.

(2) Studierendenschaften von staatlich anerkannten Hochschulen haben die Möglichkeit freiwillig der LaStuVe der LaStuVe BW beizutreten. Die Mitgliedschaft muss von der Studierendenschaft der LaStuVe BW dem Vorstand der LaStuVe mitgeteilt werden. 

(3) Die Mitglieder der Studierendenschaft zahlen jährliche Mitgliedschaftsbeiträge an die Landesstudierendenvertretung. Beiträge können auch über das Jahr verteilt einbezogen werden. Beiträge der einzelnen Studierendenschaften werden maximal bis zur Höhe ihres eigenen Beitrags erhoben. Erhebt eine Studierendenschaft keine Beiträge, verzichtet die LaStuVe BW bei dieser auf einen Beitrag. Näheres regelt die Finanzordnung.(4) Der Austritt einer nach § 2 Absatz 2 beigetretenen Studierendenschaft erfolgt auf Beschluss der Studierendenvertretung. Der Austritt muss dem Präsidium der LaStuVe Vorstand der LaStuVe BW schriftlich mitgeteilt werden.

(54) Die freiwillige Mitgliedschaft nach Absatz 2 muss in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.

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(2) Die exekutiven Organe der LaStuVe BW sind:

  1. der Vorstand (siehe § 76)
  2. die Referate (siehe § 87)

(3) Es können Untergruppen der LaStuVe BW Arbeitskreise gebildet werden (siehe § 68). 

(4) Es können

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(5) Es können Ausschüsse und Kommissionen gebildet werden  (siehe § 109).

§ 4 Die Landes-ASten-Konferenz (LAK)

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(9) Nach Zugang des Antrages nach Absatz 9 8 hat das Präsidium die außerordentliche Sitzung der LAK innerhalb der nächsten drei Wochen einzuberufen.

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(3) Die Abwahl von Arbeitskreissprecher*innen ist mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat.

§ 9

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(1) Ständige Ausschüsse und Kommissionen der LAK sind:

  1. der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss;
  2. die Landes-Schlichtungskommission.

(2) Der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss setzt sich aus mindestens fünf und maximal zwölf Personen, die alle aus unterschiedlichen Mitgliedsstudierendenschaften stammen und tagt mindestens einmal je Semester. Hierbei ist auf eine Besetzung durch Personen von Mitglieds-Studierendenschaften verschiedener Hochschularten hinzuwirken. Hauptaufgabe ist die Überwachung und Kontrolle der Finanzgeschäfte der LaStuVe BW. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss der LAK geregelt.

(3) Die Landes-Schlichtungskommission ist, sofern möglich, mit mindestens einem*r ehemaligen Sprecher*in, mindestens drei unbefangenen sachverständigen Studierenden aus Baden-Württemberg und zwingend mit drei externen Sachverständigen, welche auch Studierende aus anderen Bundesländern und Nicht-Studierende sein können, höchstens aber mit insgesamt zwölf Personen zu besetzen. Dabei ist besonders auf die Unabhängigkeit und die Neutralität der Schlichter*innen zu achten. Die Mitglieder werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Studierendenschaften berufen. Die Landes-Schlichtungskommission soll moderierend bei Streitigkeiten zwischen Studierendenschaften oder bei Streitigkeiten innerhalb der LaStuVe BW nach Anrufung tätig werden. Schlichtungsergebnisse haben keine bindende Wirkung, sollen aber eingehalten werden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss der LAK geregelt.

(4) Die LAK und die Untergruppen der LAK können zur Entscheidungsfindung und Kontrolle weitere Ausschüsse und Kommissionen einsetzen. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und Aufgaben, werden durch Beschluss der LAK geregelt. Alle Ausschüsse und Kommissionen sind der LAK rechenschaftspflichtig.

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Amtszeiten

(1) Eine Amtsperiode aller Amtsträger*innen nach §5, §6, §7 , und §8 und §9 beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Die Amtszeit aller Amtsträger*innen endet

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(2) Die Vorstandsmitglieder bleiben in den Fällen von Absatz 1 a) bis d) bis zur Wahl einer Nachfolge im Amt.

§

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(1) Die LaStuVe BW regelt gemäß § 65 a Absatz 8 Satz 3 LHG die Finanzierung der landesweiten Vertretung selbstständig.

(2) Die genaue Ausgestaltung erfolgt mit Hilfe einer Finanzordnung, welche vom Legislativorgan mit einer qualifizierten Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Mitglieder und der Hälfte der Mitglieder der LAK zu beschließen bzw. abzuändern ist. Beschluss und Änderungen sind auf der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung mindestens einen Monat vor Sitzungsdatum bereitgestellt werden. Die Finanzordnung muss den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg entsprechen.

(3) Der Beitrag ist von allen Studierendenschaften zu entrichten, dies gilt auch für freiwillige Mitglieder gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung. Der Beitrag und die Beitragshöhe müssen mit einem Haushaltsplan begründet sein und werden in der Finanzordnung näher geregelt und festgelegt.

(4) In der Finanzordnung sind geeignete Kontrollmechanismen zu integrieren, welche die Ordnungsgemäße Finanzführung sicherstellen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Vor der Entlastung des Präsidiums und des Finanzreferats ist ein Prüfbericht anzufertigen und dem obersten Legislativorgan vorzulegen.

(5) Es besteht für das Präsidiums und das Finanzreferats neben der Dokumentationspflicht auch eine jederzeitige Auskunftspflicht gegenüber allen Studierendenschaften und Organen der LaStuVe BW.

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10 Änderung der Geschäftsordnung

Geschäftsordnungsänderungen werden mit einer qualifizierten Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder und der Hälfte der Mitglieder der LAK beschlossen. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung mindestens einen Monat vor Sitzungsdatum bereitgestellt werden und Abstimmungen sind auf der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen.

§

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11 Weitere Ordnungen und Satzungen

Die LAK kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder weitere Satzungen und Ordnungen beschließen. Beschlossene Satzungen und Ordnungen müssen in Textform an die Mitglieder der LaStuVe BW versendet werden und gelten zwei Wochen nach Versendung als bekanntgemacht. Die Satzungen und Ordnungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§

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12 Bekanntmachung und Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt in Textform an die Mitglieder und gilt nach zwei Wochen als bekanntgemacht.

§

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13 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Teile dieser Geschäftsordnung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung. Sie bleiben weiterhin gültig.

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