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(4) Kandidierende müssen an einer baden-württembergischen Hochschule eingeschrieben sein. Die Studierendenschaft des/der Kandidierenden hat das Recht auf eine Stellungnahme. Die Mitglieder der LAK haben das Recht die Kandidierenden einzeln oder gemeinsam zu befragen und sich vertraulich mit den anderen Mitgliedern ohne die Anwesenheit der Kandidierenden über Kandidaturen zu beraten.

(5)  Die Die Abwahl einzelner Mitglieder oder des gesamten Präsidiums Vorstands ist in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat. Sollte bis zu Beginn der neuen Amtszeit noch kein neues Präsidium neuer Vorstand gewählt sein, so verlängert sich die Amtszeit des alten Präsidiums Vorstands bis zur Wahl eines Neuen, höchstens aber um zwei Monate.

(6) Der Vorstand bzw. die Sprecher*innen haben insbesondere folgende Aufgaben:

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