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(5) Die LAK tagt öffentlich. Alle Anwesenden haben RederechtRederecht hat jedes Mitglied einer Studierendenschaft in Baden-Württemberg. Anderen Personen kann die Sitzungsleitung das Rederecht einräumen. Alle Studierendenschaften Baden-Württembergs und ihre Mitglieder haben Antragsrecht.

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  1. Wahl und Entlastung des Präsidiums;
  2. Beschlüsse zu hochschulübergreifenden Belangen;
  3. Entscheidungen über die Finanzen und Beitragshöhe der LaStuVe BW;
  4. Festlegung von Ort und Termin der nächsten Sitzung;
  5. Entscheidungen über Mitgliedschaften staatlich-anerkannter Hochschulen;
  6. Beschluss über Satzungsänderungen sowie
  7. Einsetzung, ggf. Neuwahl und Auflösung von Referaten, Arbeitskreisen, Ausschüssen und Kommissionen.

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(10) Nach Zugang des Antrages nach Absatz 9 hat das Präsidium die außerordentliche Sitzung der LAK innerhalb der nächsten drei Wochen einzuberufen.
Abweichend von Absätzen 1 und 3 genügt eine Einladungsfrist von einer Woche.

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(1) Die LAK wählt eine*n Präsident*in und maximal zwei Stellvertreter*innen einzeln und mit absoluter Mehrheit in einer geheimen Wahl. Diese haben die Aufgabe den Ablauf der LAK zu koordinieren, die Sitzungen zu leiten und die Verfahrensordung Verfahrensordnung umzusetzen. 

(2) Ist das Amt unbesetzt, können die Sprecher*innen der LaStuVe die Aufgaben des Präsidiums übernehmen.

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  1. Vertretung der LaStuVe BW nach außen im Rahmen bestehender Beschlüsse;
  2. Koordination der Studierendenschaften zwischen den LAK-Sitzungen;
  3. Sicherstellung und Durchführung der Mitgliederbetreuung;
  4. Sitzungsleitung und Sicherstellung der Protokollführung.

Das Nähere regelt die Verfahrensordnung der LAK.

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