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Info

Auf dieser Seite findet ihr die Version der GO, die auf einer der nächsten LAK-Sitzungen besprochen werden soll.

§ 1 Name und Aufgaben

(1) Die Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg (LaStuVe BW) ist nach § 65a Absatz 8 Satz 1 LHG die landesweite Interessenvertretung der Studierendenschaften der staatlichen und beigetretenen staatlich anerkannten Hochschulen.

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(4) Die LaStuVe BW nimmt ihre Aufgaben stets nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der weltanschaulichen, parteipolitischen und religiösen Neutralität wahr.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Alle Studierendenschaften der staatlichen Hochschulen sind nach § 65a Absatz 8 Satz 1 LHG Mitglieder der LaStuVe BW ohne Austrittsmöglichkeit.

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(5) Die freiwillige Mitgliedschaft nach Absatz 2 muss in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden und ist erst nach Begleichung der Mitgliedsbeiträge gültig.

§ 3 Organe

(1) Das legislative Organ der LaStuVe BW ist:

  1. das Präsidium (siehe § 5)
  2. die Landes-ASten-Konferenz (LAK) (siehe § 4)

(2) Die exekutiven Organe der LaStuVe BW sind:

  1. der Vorstand (siehe § 7)
  2. die Referate (siehe § 8)

(3) Es können Untergruppen der LaStuVe BW gebildet werden (siehe § 6). 

(4) Es können Arbeitskreise gebildet werden (siehe § 9).

(5) Es können Ausschüsse und Kommissionen gebildet werden (siehe § 10).

§ 4 Die Landes-ASten-Konferenz (LAK)

(1) Die LAK besteht aus Delegierten der einzelnen Studierendenschaften. Der Delegiertenstatus ist durch die Studierendenschaft zu bestimmen und der Sitzungsleitung mitzuteilen.

(2) Die LAK gibt sich mit Zweidrittelmehrheit eine Verfahrensordnung zur Durchführung der Sitzungen.

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Variante 1:

(3) Die LAK beschließt basierend auf zwei Kriterien, in denen jeweils eine einfache Mehrheit erreicht werden muss:

  1. Mehrheit der anwesenden Studierendenschaften: Hierbei hat jede anwesende Studierendenschaft eine Stimme
  2. Mehrheit der vertretenen Studierenden: Hierbei richtet sich die Stimmanzahl nach der Anzahl der Studierenden. Die genaue Stimmanzahl richtet sich hierbei nach Tabelle 1.

Der Beschluss wird anhand einer Abstimmung gefasst, hierbei kann die Studierendenschaft ihre Stimmen nur in vollem Umfang abgeben (Stimmen können nicht aufgeteilt werden).

Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.

1-3000 Studis

3000-15000 Studis

15000+ Studis (bis 35000)

1 Stimme1 zusätzliche Stimme pro 4000 Studis1 zusätzliche Stimme pro 8000 Studis

Variante 2:

(3) Die LAK beschließt in einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz der degressiven Proportionalität. Hierbei besitzt jede Studierendenschaft mindestens eine Stimme, die maximale Stimmanzahl beläuft sich auf 7 Stimmen. Die genaue Stimmanzahl richtet sich hierbei nach Tabelle 2. 

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Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.

1-3000 Studis

3000-15000 Studis

15000+ Studis (bis 35000)

1 Stimme1 zusätzliche Stimme pro 4000 Studis1 zusätzliche Stimme pro 8000 Studis

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(4) Die LAK ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens ein Viertel der Mitglieds-Studierendenschaften vertreten ist. Waren zwei Sitzungen in Folge nicht beschlussfähig, kann die Verfahrensordnung Abweichungen formulieren. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung festzustellen und auf Antrag zu überprüfen.

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(6) Die Aufgaben der LAK sind insbesondere:

  1. Wahl und Entlastung des Präsidiums;
  2. Beschlüsse zu hochschulübergreifenden Belangen;
  3. Entscheidungen über die Finanzen und Beitragshöhe der LaStuVe BW;
  4. Festlegung von Ort und Termin der nächsten Sitzung;
  5. Entscheidungen über Mitgliedschaften staatlich-anerkannter Hochschulen;
  6. Beschluss über Satzungsänderungen sowie
  7. Einsetzung, ggf. Neuwahl und Auflösung von Referaten, Arbeitskreisen, Ausschüssen und Kommissionen.

(7) Alle geltenden Beschlüsse der LAK sind zu protokollieren und vom Präsidium zu archivieren sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungen werden ebenfalls protokolliert und die Protokolle veröffentlicht und archiviert.

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(10) Nach Zugang des Antrages nach Absatz 9 hat das Präsidium die außerordentliche Sitzung der LAK innerhalb der nächsten drei Wochen einzuberufen.
Abweichend von Absätzen 1 und 3 genügt eine Einladungsfrist von einer Woche.

§ 5 Präsidium

(1) Die LAK wählt eine*n Präsident*in und maximal zwei Stellvertreter*innen einzeln und mit absoluter Mehrheit in einer geheimen Wahl. Diese haben die Aufgabe den Ablauf der LAK zu koordinieren, die Sitzungen zu leiten und die Verfahrensordung umzusetzen. 

(2) Ist das Amt unbesetzt, können die Sprecher*innen der LaStuVe die Aufgaben des Präsidiums übernehmen.

§ 6 Untergruppen der Landes-ASten-Konferenz (LAK)

Variante 1:

(1) Es können regionale und hochschulartspezifische Untergruppen der LAK gebildet werden.

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(4) Jede Untergruppe der LAK wählt zwei Sprecher*innen aus ihrer Mitte.

Variante 2:

Paragraph streichen.

§ 7 Vorstand

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Variante 1:

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Personen. Auf eine quotierte Besetzung nach Geschlecht ist hinzuwirken.

Variante 2:

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei bis höchstens sechs Personen. Die Hälfte davon ist für Frauen* vorgesehen. Können diese nicht besetzt werden, können sie an verbleibende Bewerber vergeben werden. Es ist auf eine möglichst hohe Zahl an Präsidiumsmitglieder verschiedener Arten hinzuarbeiten.

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(6) Der Vorstand bzw. die Sprecher*innen haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vertretung der LaStuVe BW nach außen im Rahmen bestehender Beschlüsse;
  2. Koordination der Studierendenschaften zwischen den LAK-Sitzungen;
  3. Sicherstellung und Durchführung der Mitgliederbetreuung;
  4. Sitzungsleitung und Sicherstellung der Protokollführung.

Das Nähere regelt die Verfahrensordnung der LAK.

(7) Die Sprecher*innen sind der LAK rechenschaftspflichtig. Sie haben die Delegierten bei jeder LAK-Sitzung umfassend über alle ihre Handlungen zu informieren. Dies gilt auch für die Umsetzung von Beschlüssen. Zum Ende einer jeden Legislatur ist zudem ein umfassender schriftlicher Rechenschaftsbericht bei der LAK einzureichen. Der neu gewählte Vorstand beantragt bei der ersten LAK-Sitzung der neuen Legislatur die Entlastung des Vorstands der abgelaufenen Legislatur. Die Beantragung der Entlastung für den alte Vorstand durch den neuen Vorstand darf nur beim Vorliegen gewichtiger Gründe versagt werden; gleiches gilt für die Erteilung der Entlastung durch die LAK.

§ 8 Referate

(1) Die LAK setzt Referate zur Bearbeitung eines Zuständigkeitsbereichs ein. Die LAK entscheidet über Einsetzung, Auflösung und Umstrukturierung von Referaten. Bei Gründung oder Umstrukturierung eines Referats wird sein Zuständigkeitsbereich durch die LAK festgelegt. Die Arbeitskreise sind der LAK rechenschaftspflichtig und haben auf den Sitzungen der LAK zu berichten. Referate unterstützen den Vorstand in beratender Funktion.

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(4) Die Abwahl von Referent*innen ist mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat.

§ 9 Arbeitskreise

(1) Die LAK setzt Arbeitskreise zur Bearbeitung konkreter Aufgaben ein. Die LAK entscheidet über Einsetzung, Auflösung und Umstrukturierung von Arbeitskreisen. Bei Gründung oder Umstrukturierung eines Arbeitskreises wird seine Aufgabe durch die LAK festgelegt. Die Arbeitskreise sind der LAK rechenschaftspflichtig und haben auf den Sitzungen der LAK zu berichten.

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(3) Die Abwahl von Arbeitskreissprecher*innen ist mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat.


§ 10 Ausschüsse und Kommissionen

(1) Ständige Ausschüsse und Kommissionen der LAK sind:

  1. der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss;
  2. die Landes-Schlichtungskommission.

(2) Der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss setzt sich aus mindestens fünf und maximal zwölf Personen jeweils unterschiedlicher Mitglieds-Studierendenschaften zusammen und tagt mindestens einmal je Semester. Hierbei ist auf eine Besetzung durch Personen von Mitglieds-Studierendenschaften verschiedener Hochschularten hinzuwirken. Hauptaufgabe ist die Überwachung und Kontrolle der Finanzgeschäfte der LaStuVe BW. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss der LAK geregelt.

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(5) Bei der Besetzung der Ausschüsse gelten § 6 Absätze 2 und 3 entsprechend.


§ 11 Amtszeiten

(1) Eine Amtsperiode aller Amtsträger*innen nach §5, §7, §8 und §9 beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Die Amtszeit aller Amtsträger*innen endet

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e) im Falle des Ablebens.

(2) Nach Ablauf einer Amtsperiode bleiben die Amtsträger*innen

(3) Die Vorstandsmitglieder bleiben in den Fällen von Absatz 1 a) bis d) bis zur Wahl einer Nachfolge im Amt.

§ 12 Finanzen

(1) Die LaStuVe BW regelt gemäß § 65 a Absatz 8 Satz 3 LHG die Finanzierung der landesweiten Vertretung selbstständig.

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(5) Es besteht für das Präsidiums und das Finanzreferats neben der Dokumentationspflicht auch eine jederzeitige Auskunftspflicht gegenüber allen Studierendenschaften und Organen der LaStuVe BW.

§ 13 Änderung der Geschäftsordnung

Geschäftsordnungsänderungen werden mit einer qualifizierten Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder und der Hälfte der Mitglieder der LAK beschlossen. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung mindestens einen Monat vor Sitzungsdatum bereitgestellt werden und Abstimmungen sind auf der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen.

§ 14 Weitere Ordnungen und Satzungen

Die LAK kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder weitere Satzungen und Ordnungen beschließen. Beschlossene Satzungen und Ordnungen müssen in Textform an die Mitglieder der LaStuVe BW versendet werden und gelten zwei Wochen nach Versendung als bekanntgemacht. Die Satzungen und Ordnungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 15 Bekanntmachung und Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt in Textform an die Mitglieder und gilt nach zwei Wochen als bekanntgemacht.

§ 16 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Teile dieser Geschäftsordnung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung. Sie bleiben weiterhin gültig.

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