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§ 1 Name und Aufgaben
(1) Die Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg (LaStuVe BW) ist nach § 65a Absatz 8 Satz 1 LHG die landesweite Interessenvertretung der Studierendenschaften der staatlichen und beigetretenen staatlich anerkannten Hochschulen.
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§ 4 Die Landes-ASten-Konferenz (LAK)
(1) Die LAK besteht aus den Delegierten der einzelnen Studierendenschaften und dem Präsidium. Der Delegiertenstatus ist durch die Studierendenschaft zu bestimmen und der Sitzungsleitung mitzuteilen.
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