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Jolanda: Diese Farbe

Geschäftsordnung der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg

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(8) Sitzungen sollen im 6-Wochen Rhythmus stattfinden.

(8) Die Sitzungen der LAK finden im 6-Wochen-Rhythmus statt.

(9) Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen wenn

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(10) Nach Zugang des Antrages nach Absatz 7 9 hat das Präsidium die außerordentliche Sitzung der LAK innerhalb der nächsten drei Wochen einzuberufen.
Abweichend von Absatz (1) und (3) genügt eine Einladungsfrist von einer Woche.

§ 4.5 Präsidium

(1) Die LAK wählt eine*n Präsident*in und maximal zwei Stellvertreter*innen einzeln und mit absoluter Mehrheit in einer geheimen Wahl. Diese haben die Aufgabe den Ablauf der LAK zu koordinieren und die Sitzungen zu leiten. 

(2) Ist das Amt unbesetzt, können die Sprecher*innen der LaStuVe die Aufgaben des Präsidiums übernehmen.

§ 5 Untergruppen der Landes-ASten-Konferenz (LAK)

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Variante 2:

Paragraph streichen.

§ 6

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Präsidium Sprecher*innen der LAK

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Variante 1:

(1) Das Präsidium besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Personen. Auf eine quotierte Besetzung nach Geschlecht ist hinzuwirken.

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(4) Die Abwahl von Referatsleiter*innen ist mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat.


(1) Die LAK setzt Referate zur Bearbeitung eines Zuständigkeitsbereichs ein. Die LAK entscheidet über Einsetzung, Auflösung und Umstrukturierung von Referaten. Bei Gründung oder Umstrukturierung eines Referats wird sein Zuständigkeitsbereich durch die LAK festgelegt. Die Arbeitskreise sind der LAK rechenschaftspflichtig und haben auf den Sitzungen der LAK zu berichten. Referate unterstützen das Präsidium in beratender Funktion.

(2) Als Referat ist mindestens zu bilden: Das Finanzreferat.

(2) Die LAK wählt eine*n Referent*in mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl. 

(4) Die Abwahl von Referent*innen ist mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat.

§ 9 Arbeitskreise

(1) Zur Bearbeitung bestimmter Themengebiete können Arbeitskreise gegründet werden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und Aufgaben, werden durch Beschluss der LAK geregelt. Die Arbeitskreise sind der LAK rechenschaftspflichtig.

(1) Die LAK setzt Arbeitskreise zur Bearbeitung konkreter Aufgaben ein. Die LAK entscheidet über Einsetzung, Auflösung und Umstrukturierung von Arbeitskreisen. Bei Gründung oder Umstrukturierung eines Arbeitskreises wird seine Aufgabe durch die LAK festgelegt. Die Arbeitskreise sind der LAK rechenschaftspflichtig und haben auf den Sitzungen der LAK zu berichten.

(2) Jeder Arbeitskreis wählt mindestens eine*n Sprecher*in aus seiner Mitte.

(2) Die LAK wählt eine*n Arbeitskreissprecher*in mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl. 

(3) Die Abwahl von Arbeitskreisleiter*innen ist mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat.


§ 10 Ausschüsse und Kommissionen

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(2) Der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss setzt sich aus mindestens fünf Personen jeweils fünf und maximal 10 Personen jeweils unterschiedlicher Mitglieds-Studierendenschaften zusammen und tagt mindestens einmal je Semester. Hierbei ist auf eine Besetzung durch Personen von Mitglieds-Studierendenschaften verschiedener Hochschularten hinzuwirken. Hauptaufgabe ist die Überwachung und Kontrolle der Finanzgeschäfte der LaStuVe BW. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss der LAK geregelt.

(3) Die Landes-Schlichtungskommission ist, sofern möglich, aus mindestens drei ehemaligen Sprecher*innen eine*n ehemalige*n Sprecher*in ?? unbefangene sachverständige Studierende aus BW und zwingend aus drei externen Sachverständigen, welche auch Studierende aus anderen Bundesländern und Nicht-Studierende sein können, zu besetzen. Dabei ist besonders auf die Unabhängigkeit und die Neutralität der Schlichter*innen zu achten. Die Mitglieder werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Studierendenschaften berufen. Die Landes-Schlichtungskommission soll moderierend bei Streitigkeiten zwischen Studierendenschaften oder bei Streitigkeiten innerhalb der LaStuVe BW nach Anrufung tätig werden. Schlichtungsergebnisse haben keine bindende Wirkung, sollen aber eingehalten werden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss der LAK geregelt.

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(2) Die genaue Ausgestaltung erfolgt mit Hilfe einer Finanzvereinbarung, welche vom Legislativorgan mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder zu beschließen bzw. abzuändern ist. Beschluss und Änderungen sind auf der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung mindestens einen Monat vor Sitzungsdatum bereitgestellt werden. Die Finanzvereinbarung muss den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg entsprechen.

(3) Der Beitrag ist von allen Studierendenschaften zu entrichten, dies gilt auch für freiwillige Mitglieder gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung. Der Beitrag und die Beitragshöhe müssen mit einem Haushaltsplan begründet sein und werden in der Finanzvereinbarung näher geregelt und festgelegt.

(4) Eine Auftragsverwaltung durch eine Studierendenschaft mittels eines getrennten Girokontos ist möglich, bevorzugt werden soll jedoch die direkte Verwaltung durch die LaStuVe BW mittels eines eigenen Girokontos.

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