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  1. Wahl und Entlastung des Präsidiums;
  2. Beschlüsse zu hochschulübergreifenden Belangen;
  3. Entscheidungen über die Finanzen und Beitragshöhe der LaStuVe BW;
  4. Festlegung von Ort und Termin der nächsten Sitzung;
  5. Entscheidungen über Mitgliedschaften staatlich-anerkannter Hochschulen;
  6. Beschluss über Satzungsänderungen sowie
  7. Einsetzung, ggf. Neuwahl und Auflösung von Referaten, Arbeitskreisen, Ausschüssen und Kommissionen.

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Die Mitglieder des Präsidiums führen die Bezeichnung Sprecher*in der LaStuVe BW und sind einzelvertretungsberechtigt.

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Die Mitglieder des Präsidiums führen die Bezeichnung Sprecher*in der LaStuVe BW und sind einzelvertretungsberechtigt.

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(8) Die Sprecher*innen sind der LAK rechenschaftspflichtig. Sie haben die Delegierten bei jeder LAK-Sitzung umfassend über alle ihre Handlungen zu informieren. Dies gilt auch für die Umsetzung von Beschlüssen. Zum Ende einer jeden Legislatur ist zudem ein umfassender schriftlicher Rechenschaftsbericht bei der LAK einzureichen. Das neu gewählte Präsidium beantragt bei der ersten LAK-Sitzung der neuen Legislatur die Entlastung des Präsidiums der abgelaufenen Legislatur. Die Beantragung der Entlastung für das alte Präsidium durch das neue Präsidium darf nur beim Vorliegen gewichtiger Gründe versagt werden; gleiches gilt für die Erteilung der Entlastung durch das Legislativorgandie LAK.

§ 8 Referate

(1) Das Präsidium wird in seiner Arbeit vom Finanzreferat unterstützt.

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(3) Die Referate werden von einem Referenten*in besetzt, welche*r von der LAK mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl gewählt wird. Das Nähere, insbesondere Verfahren und Aufgaben, wird durch Beschluss der LAK geregelt. Referate unterstützen das Präsidium in beratender Funktion. Die Referate sind dem Legislativorgan der LAK rechenschaftspflichtig.

(4) Die Abwahl von Referatsleiter*innen ist mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat.

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(1) Zur Bearbeitung bestimmter Themengebiete können Arbeitskreise gegründet werden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und Aufgaben, werden durch Beschluss des Legislativorgans der LAK geregelt. Die Arbeitskreise sind dem Legislativorgan der LAK rechenschaftspflichtig.

(2) Jeder Arbeitskreis wählt mindestens eineine*e n Sprecher*in aus seiner Mitte.

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(2) Der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss setzt sich aus mindestens fünf Personen jeweils unterschiedlicher Mitglieds-Studierendenschaften zusammen und tagt mindestens einmal je Semester. Hierbei ist auf eine Besetzung durch Personen von Mitglieds-Studierendenschaften verschiedener Hochschularten hinzuwirken. Hauptaufgabe ist die Überwachung und Kontrolle der Finanzgeschäfte der LaStuVe BW. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss des obersten Legislativorgans der LAK geregelt.

(3) Die Landes-Schlichtungskommission ist, sofern möglich, aus mindestens drei ehemaligen Sprecher*innen und zwingend aus drei externen Sachverständigen, welche auch Studierende aus anderen Bundesländern und Nicht-Studierende sein können, zu besetzen. Dabei ist besonders auf die Unabhängigkeit und die Neutralität der Schlichter*innen zu achten. Die Mitglieder werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Studierendenschaften berufen. Die Landes-Schlichtungskommission soll moderierend bei Streitigkeiten zwischen Studierendenschaften oder bei Streitigkeiten innerhalb der LaStuVe BW nach Anrufung tätig werden. Schlichtungsergebnisse haben keine bindende Wirkung, sollen aber eingehalten werden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss des obersten Legislativorgans der LAK geregelt.

(4) Die LAK und die Untergruppen der LAK können zur Entscheidungsfindung und Kontrolle weitere Ausschüsse und Kommissionen einsetzen. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und Aufgaben, werden durch Beschluss des Legislativorgans der LAK geregelt. Alle Ausschüsse und Kommissionen sind dem Legislativorgan der LAK rechenschaftspflichtig.

(5) Bei der Besetzung der Ausschüsse gelten § 6 Absätze 2 und 3 entsprechend.

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(4) Eine Auftragsverwaltung durch eine Studierendenschaft mittels eines getrennten Girokontos ist möglich, bevorzugt werden soll jedoch die direkte Verwaltung durch die LaStuVe BW mittels eines eigenen Girokontos.

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