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Rund um das Thema "Nachhaltigkeit an Hochschulen" tauchen immer wieder Fragen auf, die teils kontrovers behandelt werden. Hier sollen einige solcher Fragen diskutiert werden, Zitate aus anerkannten Quellen wiedergegeben und ggf. auf weiterführendes Material verwiesen werden.

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Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (Entwurf)

Externes Zitat
source-date
authorLand BW
sourcehttps://lastuve-bawue.de/wp-content/uploads/2020/07/Anhörungsentwurf-4.-HRÄG-LESEFASSUNG_Stand_20-07-27.pdf
27.07.2020

§2 Aufgaben

(5) Die Hochschulen tragen zum gesellschaftlichen Fortschritt bei. Dazu fördern sie im Rahmen ihrer Aufgaben unter anderem Innovation, Nachhaltigkeit und Tierschutz. Sie fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in die Praxis sowie den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.

Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - Begründungstext für Änderungenvom 4. HRÄG

Externes Zitat
authorLand BW
sourcehttps://lastuve-bawue.de/wp-content/uploads/2020/07/Anhörungsentwurf-4.-HRÄG-LESEFASSUNG_Stand_20-07-27.pdf
source-date27.07.2020

Nachhaltigkeit, worunter auch der Klimaschutz fällt, ist eine zentrale gesellschaftliche Aufgabe. Die Stärkung der Prinzipien der Nachhaltigkeit ist daher auch zentrales Element des Koalitionsvertrages zwischen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg und der CDU Baden-Württemberg 2016 bis 2021. Die ausdrückliche Nennung unter den Hochschulaufgaben trägt der herausragenden Bedeutung einer Kultur der Nachhaltigkeit in den Hochschulen Rechnung, die sich bereits jetzt als Forschungs- und Lernorte am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung ausrichten. Sie weist zudem auf die besondere Verantwortung der Hochschulen für dieses Thema hin. Die Hochschulen mit insgesamt mehr als 400.000 Studierenden und Beschäftigten in Baden-Württemberg leisten in ihrer besonderen Verantwortung einen wichtigen Beitrag, um die Nachhaltigkeitsziele, insbesondere die Klimaschutzziele, zu erreichen, sei es durch Forschung und Beratung, in der Lehre durch Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Methoden in Studium und Weiterbildung, Aktivitäten der Studierenden und die organisatorische und verfahrensmäßige Verankerung im Hochschulbetrieb, insbesondere der Verwaltung.

Im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes kommen die Hochschulen bereits vielfältig ihrer besonderen Verantwortung nach. Ein geeignetes Instrument zur Verankerung des Themas ist auch die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen, bei deren Festlegungen sich die Hochschulen ausdrücklich an den Aufgaben nach § 2 LHG orientieren. Ebenso ist eine Kooperation mit anderen Hochschulen zulässig und gegebenenfalls geboten, § 6 LHG.

Die Regelung trägt auch dem Aktionsplan Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie dem Netzwerk Nachhaltigkeit an Hochschulen Rechnung, bei dem die Universität Tübingen Projektpartner ist. Schließlich entspricht die Ergänzung im Aufgabenkatalog der Zielrichtung der Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz vom 6. November 2019 „Für eine Kultur der Nachhaltigkeit".

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Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (Entwurf)

Externes Zitat
authorLand BW
sourcehttps://lastuve-bawue.de/wp-content/uploads/2020/07/Anhörungsentwurf-4.-HRÄG-LESEFASSUNG_Stand_20-07-27.pdf
source-date27.07.2020

§2 §2 Aufgaben

(5) Die Hochschulen tragen zum gesellschaftlichen Fortschritt bei. Dazu fördern sie im Rahmen ihrer Aufgaben unter anderem Innovation, Nachhaltigkeit und Tierschutz. Sie fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in die Praxis sowie den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.

Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - Begründungstext für der Änderungen vom 4. HRÄG

Externes Zitat
authorLand BW
sourcehttps://lastuve-bawue.de/wp-content/uploads/2020/07/Anhörungsentwurf-4.-HRÄG-LESEFASSUNG_Stand_20-07-27.pdf
source-date27.07.2020

Die Bedeutung des Tierschutzes findet sich unter anderem im bereits in Artikel 20a des Grundgesetzes und Artikel 3b der Verfassung des Landes Baden-Württemberg verankerte Staatsziel des Tierschutzes. Die Aufnahme in § 2 Absatz 5 LHG sowie des neuen § 30a LHG dient der Umsetzung des Koalitionsvertrages zwischen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg und der CDU Baden-Württemberg 2016 bis 2021. Darin haben sich die Regierungsparteien verpflichtet, sich im Interesse der Versuchstiere für die konsequente Fortsetzung des erfolgreichen 3R-Prinzips (Replace - Vermeidung von Tierversuchen durch Alternativmethoden, Reduce - Verringerung der Anzahl von Versuchstieren, Refine - Verminderung des Leidens) einzusetzen.

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