...
Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.
- Tabelle ergänzen
1-3000 Studis | 3000-15000 Studis | 15000+ Studis (bis 35000) |
---|---|---|
1 Stimme | 1 zusätzliche Stimme pro 4000 Studis | 1 zusätzliche Stimme pro 8000 Studis |
Variante 2:
(2) Die LAK beschließt in einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz der degressiven Proportionalität. Hierbei besitzt jede Studierendenschaft mindestens eine Stimme, die maximale Stimmanzahl beläuft sich auf 7 Stimmen. Die genaue Stimmanzahl richtet sich hierbei nach Tabelle 2.
...
Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.
1-3000 Studis | 3000-15000 Studis | 15000+ Studis (bis 35000) |
---|---|---|
1 Stimme | 1 zusätzliche Stimme pro 4000 Studis | 1 zusätzliche Stimme pro 8000 Studis |
...
(3) Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder gegeben, sofern keine andere Beschlussfähigkeit vorgegeben ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung festzustellen. Sie ist auf Antrag zu überprüfen. Ist die LAK auf einer Sitzung nicht beschlussfähig oder verliert die LAK die Beschlussfähigkeit vor Erledigung der Tagesordnung, wird die Sitzung geschlossen. Auf der nächsten Sitzung ist die LAK bezüglich der unerledigten Tagesordnungspunkte unabhängig von der Zahl der vorhandenen Stimmen beschlussfähig. Darauf ist in der Ladung zur Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
...