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(4) Der Austritt einer nach § 2 Absatz 2 beigetretenen Studierendenschaft erfolgt auf Beschluss des obersten Legislativorgans der StudierendenschaftStudierendenvertretung. Der Austritt muss dem Präsidium der LaStuVe BW schriftlich mitgeteilt werden.

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(2) Der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss setzt sich aus mindestens fünf Personen jeweils unterschiedlicher Mitglieds-Studierendenschaften zusammen und tagt mindestens einmal je Semester. Hierbei ist auf eine Besetzung durch Personen von Mitglieds-Studierendenschaften verschiedener Hochschularten hinzuwirken. Hauptaufgabe ist die Überwachung und Kontrolle der Finanzgeschäfte der LaStuVe BW. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss des obersten Legislativorgans geregelt.

(3) Der Inklusionsausschuss setzt sich aus mindestens drei Personen unterschiedlicher Mitglieds-Studierendenschaften zusammen. Hauptaufgabe ist die Sicherstellung der Inklusion aller Genderdimensionen sowie von Menschen mit Behinderung und/oder chronischer Krankheit innerhalb der LaStuVe. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss des obersten Legislativorgans geregelt.(4) Die Landes-Schlichtungskommission ist, sofern möglich, aus mindestens drei ehemaligen Sprecher*innen und zwingend aus drei externen Sachverständigen, welche auch Studierende aus anderen Bundesländern und Nicht-Studierende sein können, zu besetzen. Dabei ist besonders auf die Unabhängigkeit und die Neutralität der Schlichter*innen zu achten. Die Mitglieder werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Studierendenschaften berufen. Die Landes-Schlichtungskommission soll moderierend bei Streitigkeiten zwischen Studierendenschaften oder bei Streitigkeiten innerhalb der LaStuVe nach Anrufung tätig werden. Schlichtungsergebnisse haben keine bindende Wirkung, sollen aber eingehalten werden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss des obersten Legislativorgans geregelt.

(54) Die LAK und die Untergruppen der LAK können zur Entscheidungsfindung , Themenbearbeitung und Kontrolle weitere Ausschüsse und Kommissionen einsetzen. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und Aufgaben, werden durch Beschluss des Legislativorgans geregelt. Alle Ausschüsse und Kommissionen sind dem Legislativorgan rechenschaftspflichtig.

(65) Bei der Besetzung der Ausschüsse gelten § 6 Absätze 2 und 3 entsprechend.

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