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(1) Die Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg (LaStuVe BW) ist nach § 65a Absatz 8 Satz 1 LHG die landesweite Interessenvertretung der Studierendenschaften der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen.

(2) Die LaStuVe BW vertritt die hochschulübergreifenden Interessen der Studierendenschaften der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes Baden-Württemberg.

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  1. die Landes-ASten-Konferenz (LAK) (siehe §4)die Untergruppen / dezentrale Gruppierungen der LAK (siehe §6)

(2) Das exekutive Organ der LaStuVe sind:

  1. das Präsidium (siehe § 76)
  2. die Referate (siehe § 98)
  3. Exekutiv-Organe der dezentralen Gruppierungen

(3) Es existieren Arbeitskreise (siehe § 10)

(3) Es können Untergruppen der LaStuVe gebildet werden (siehe §5).

(4) Es können Arbeitskreise gebildet werden (siehe § 9).

(5(4) Ständige Ausschüsse und Kommissionen der LAK sind:

  1. der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss;
  2. der Inklusionsausschuss sowie
  3. die Landes-Schlichtungskommission.

(56) Weitere Ausschüsse und Kommissionen sind möglich (siehe § 1110).

§ 4 Die Landes-Asten-Konferenz (LAK)

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(2) Der Paragraph 4 dieser Satzung gelten entsprechend, bis in eigenen Grundordnungen abweichende Regelungen getroffen werden. Die Untergruppen der LAK haben keine Finanzhoheit.

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Variante 2:

Paragraph streichen.

§

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6 Präsidium

Variante 1:

(1) Das Präsidium besteht aus mindestens zwei bis sechs Personen. Auf eine quotierte Besetzung nach Geschlecht ist hinzuwirken.

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(8) Die Sprecher*innen sind der LAK rechenschaftspflichtig. Sie haben die Delegierten bei jeder LAK-Sitzung umfassend über alle ihre Handlungen zu informieren. Dies gilt auch für die Umsetzung von Beschlüssen. Zum Ende einer jeden Legislatur ist zudem ein umfassender schriftlicher Rechenschaftsbericht bei der LAK einzureichen. Das neu gewählte Präsidium beantragt bei der ersten LAK-Sitzung der neuen Legislatur die Entlastung des Präsidiums der abgelaufenen Legislatur. Die Beantragung der Entlastung für das alte Präsidium durch das neue Präsidium darf nur beim Vorliegen gewichtiger Gründe versagt werden; gleiches gilt für die Erteilung der Entlastung durch das Legislativorgan.

§

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7 Rechtsform

Die LaStuVe und ihre Organe besitzen eine beschränkte Rechtsfähigkeit.

§

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8 Referate

(1) Das Präsidium wird in seiner Arbeit vom Finanzreferat unterstützt.

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(4) Die Abwahl von Referatsleiter*innen ist mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat.

§

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9 Arbeitskreise

(1) Zur Bearbeitung bestimmter Themengebiete können Arbeitskreise gegründet werden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und Aufgaben, werden durch Beschluss des Legislativorgans geregelt. Die Arbeitskreise sind dem Legislativorgan rechenschaftspflichtig.

(2) Jeder Arbeitskreis wählt mindestens ein*e Sprecher*in aus seiner Mitte.

§

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10 Ausschüsse und Kommissionen

(1) Ständige Ausschüsse und Kommissionen der LAK sind:

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(6) Bei der Besetzung der Ausschüsse gelten § 7 6 (2) und (3) entsprechend.

§

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11 Finanzen

(1) Die LaStuVe regelt gemäß § 65 a Absatz 8 Satz 3 LHG die Finanzierung der landesweiten Vertretung selbstständig.

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(5) In der Finanzvereinbarung sind geeignete Kontrollmechanismen zu integrieren, welche die Ordnungsgemäße Finanzführung sicherstellen. Paragraph 10 § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Vor der Entlastung des Präsidiums und des Finanzreferatsist ein Prüfbericht anzufertigen und dem obersten Legislativorgan vorzulegen.

(6) Es besteht für das Präsidiums und das Finanzreferats neben der Dokumentationspflicht auch eine jederzeitige Auskunftspflicht gegenüber allen Studierendenschaften und Organen der LaStuVe.

§

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12 Änderung der Geschäftsordnung

Geschäftsordnungsänderungen werden mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder der LAK beschlossen. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung mindestens einen Monat vor Sitzungsdatum bereitgestellt werden und Abstimmungen sind auf der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen.

§

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13 Weitere Ordnungen

Die LaStuVe ist berechtigt sich mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der LAK neben der Geschäftsordnung und der Finanzvereinbarung weitere Ordnungen und Satzungen zu geben. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung bereitgestellt werden und auf der vorläufigen Tagesordnung angekündigt werden.

§

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14 Bekanntmachung und In-Kraft-Treten

Die Geschäftsordnung und weitere Ordnungen und Satzungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt in Textform an die Mitglieder und gilt nach zwei Wochen als bekanntgemacht. Alle vorhergehenden Ordnungen und Satzungen treten damit gleichzeitig außer Kraft.

§

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15 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Teile dieser Geschäftsordnung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung. Sie bleiben weiterhin gültig.

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