Versionen im Vergleich

Schlüssel

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  1. Aufhebung der Gewaltenteilung: Hochschulen werden übernehmen gleichzeitig judikative und exekutive Funktionen und können darüber hinaus den Ablauf des Verfahrens alleine bestimmen.
  2. Unklarheit des Gesetzes: Der Paragraf ist insgesamt uneindeutig formuliert und lässt viel Interpretationsspielraum, indem Begriffe nicht eindeutig bestimmt werden. Auch wird die Form des Verfahrens und die Zusammensetzung des Ordnungsausschussesden Hochschulen überlassen.
  3. Zusammensetzung des Ordnungsausschusses: Die Senate der Hochschulen entscheiden über die Zusammensetzung des Ordnungsausschuss. Es muss ein studentisches Mitglied geben, welches jedoch höchstwahrscheinlich in einer deutlichen Unterzahl in dem Gremium sein wird.

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