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§ 62a Absatz 3 LHG weist dem Rektorat als Kollegialorgan die Zuständigkeit für die Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen zu und trifft rechtsstaatliche Verfahrenssicherungen, indem das förmliche Verfahren angeordnet wird. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 62 Absatz 3 Satz 2 LHG.



Seit der Abschaffung des Ordnungsrecht vor 15 Jahren hat sich jedoch herausgestellt, dass es an den Hochschulen in Einzelfällen durchaus Gewalttaten gegeben hat, die sich gegen einzelne Mitglieder und Angehörige der Hochschule gerichtet oder die den Hochschulbetrieb gestört haben. Die Hochschulen sollen daher wieder die Möglichkeit erhalten, mit diesen Situationen angepassten und verhältnismäßigen Ordnungsmaßnahmen zu reagieren. Mit Blick auf den Umstand, dass es sich bei der Exmatrikulation um ein unflexibles und hoch grundrechtseingreifendes Instrument handelt, enthält die neue Ordnungsvorschrift auch mildere Ordnungsmaßnahmen wie den Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen. Sie gibt sowohl auf der Tatbestandsseite hinsichtlich des störenden Verhaltens als auch auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich der zulässigen Sanktionen eine hinreichende Flexibilität und schafft damit die Voraussetzungen, dass von der Vorschrift ein rechtsstaatlich belastbarer und ein den Grundrechtseingriff minimierender und verhältnismäßiger Gebrauch gemacht werden kann. Im gesamten Ordnungsrecht gilt das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Behinderung oder Störung etwa des Studienbetriebs muss daher umso erheblicher sein, desto stärker die Ordnungsmaßnahme in das Berufsgrundrecht der oder des störenden Studierenden eingreift. Eine geringfügige Störung rechtfertigt mithin keineswegs eine Exmatrikulation.


Exmatrikulation als Strafform, ungleiches Strafmaß (bedeutet Verlust Wohnheimplatz, Studienfinanzierung, Anspruch auf Semesterticket...), Gesetzlich geregelt werden sollte die Exmat als Strafform, ungleihes Strafmaß (hieße Verlust Studiwohnheim, Studienfinanzierung) Gesetzlich geregelt werdne sollte absolute Zahl der Mitglieder des AusschussAusschusses.

Jeremias: an An vielen Stellen wird gesagt, Exmat dass die Exmatrikulation nur greift nur bei besonderer Schwere , wird nicht angewandt, GEsetz ist aber und vsl. ohnehin kaum angewandt werden dürfte, das Gesetz ist aber dennoch dahingehend sehr offen formuliert , lässt viel zu, Stört mich. Schränkt aber nicht SPielraum für AUsschuss ein. Oft kritisiert, dass zu unpräzise, da sind auch Oppositionsfraktionen der Meinungund lässt einiges an Spielraum und das beunruhigt. Der Entwurf schränkt nicht den Spielraum des Ordnungsausschusses ein. Es wurde bereits oft kritisiert, dass die Formulierung zu unpräzise ist, dieser Ansicht sind auch die Oppositionsfraktionen.

Erik: Zu Schwammigkeit: Häufig bei Gesetz schwammig, Interpretation von Gerichten, Studis sollen erst vor Gericht ziehen um Präzisierung zu erzielen. Darüber hinaus sollen die Universitäten Hochschulen dadurch ne Handhabe haben, das ist ein strittiger Punkt, gerade da das Hausrecht ein sehr weites Spektrum von Verstößen ermöglicht.

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hier stehen die Exmatrikulationsgründe. Das Argument nochmal zusammengefasst: Meines Wissens nach ist das Problem, wenn ein Gewalttäter partout nicht seine Taten unterlässt, für die Universitäten keine direkte Handhabe dagegen vorhanden ist außer juristische KonseqeunzenKonsequenzen, die aber stets auch nur begrenzt wirken können (Bußgeld o.ä.)

Konsti: hochschulrechtliche Instrumente (Hausrecht) exisitieren existieren schon. funktionierenden Strafverfolgung existiert. Warum brauchen wir das in einem Landesgesetz. Wichtig: nicht vermischen (Rollen, die anderen juristische INstanzen Instanzen ausüben). Hanhabe Handhabe von STudierenden Studierenden gegen die Beschlüsse des Ordnungsausschusses? Zeit, Geld und Mühe für Verfahren? EInführung Einführung von Möglichkeit eines schnelleren Beschwerdewegs

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Alex: Beweislast verhindert oft Verurteilung. Anders bei Ordnungsrecht. Gerichte werden delegitimiert.


Petition: mit 140 LeutenUnterzeichnenden, ist das zu wenig?

  • 23000 bei HofVHoFV, Petition relativ pauschal, eher gegen das ganze HRÄG zu lesen

Grundhaltung weiterhin, Paragraph soll weg, ist aber unwahrscheinlich, dass Ministerin ja sagt.

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Stufenplan:

  • Eingangsstatement: Ablehnung des Paragrafen insgesamt. Wir sind grundsätzlich gegen die Wiedereinführung des Ordnungsrechts.
  • Änderungswunsch
    • eher unwahrscheinlich, dass der direkt übernommen wird
  • eigene Satzung mit Rektoren entwickeln und vorschlagen

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Der aktuelle Entwurf nennt insbesondere Ausschluss und Exmatrikulation als Ordnungsmaßnahmen. Allerdings wird nicht näher erläutert, für welche Verstöße diese als verhältnismäßig zu bewerten sind. Dies führt dazu, dass die Hochschulen diese Einschätzung in erster Instanz selbst vornehmen. Aufgrund der Vielzahl an Hochschulen ist hierbei zu vermuten, dass es dadurch vereinzelt zu Problemen kommen wird und Ordnungsmaßnahmen auch dann verhängt werden, wenn diese nicht als verhältnismäßig einzustufen sind. Um dem entgegenzuwirken, schlagen wir vor, eine entsprechende Präzisierung vorzunehmen und damit schon im Gesetzestext zu verankern, dass die Exmatrikulation als Ordnungsmaßnahme mit besonders gravierender Auswirkung auch nur bei besonderer Schwere oder Wiederholungen verhängt werden darf .(siehe amtliche Begründung zu § 62)

Eine Bewertung durch Gerichte nach Anfechtung einer derartigen Ordnungsmaßnahme erachten wir dabei nicht als zielführenden Weg, da hier erst nach einiger Zeit ein Ergebnis vorliegt und Studierende damit unter Zugzwang stehen, für die Klärung eine entsprechende Anfechtung vorzunehmen, was hohe Kosten und viel Zeit in Anspruch nehmen würde.

Zielsetzung: Zuordnung von Ordnungsmaßnahmen zu verschiedenen Strafbeständen, Präzisierung von "besonders schweren Verstößen" oder "Wiederholung".

Förmliches Verfahren vs

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. "einfaches Verfahren"

§§ 63-70 LVvG

Hausrechtsverstoß streichen

Da Verstöße gegen Hausrecht ebenfalls unter das Ordnungsrecht fallen, kann die Hochschule selbst frei Regelungen treffen, für die Sie dann Ordnungsmaßnahmen verhängen kann. Somit kommt der Hochschule zugleich die gesetzgebende und die richterliche Gewalt zu. Aufgrund der Gewaltenteilung sehen wir dies als problematisch. Zudem wird so eine Aufweitung der Strafbestände ins unermässliche ermöglicht, wenngleich dieser Aspekt durch die besondere Schwere oder Wiederholung relativiert wird, was allerdings reichlich unpräzise ist. Aus diesem Grund sprechen wir uns dafür aus, den Verstoß gegen Hausrecht in dem Paragrafen zu streichen.

Zielsetzung: Streichen von § 62a  Absatz 1 Nummer 1 "oder durch einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechts"

Satzung und Zusammensetzung



Verschiedenes und Termine

Verwaltungsverfahrengesetz für Baden-Württemberg

§ 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren

(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.

§ 64 Form des Antrages

Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.

§ 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts oder einer besonders errichteten Kammer, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.
(6) § 180 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

§ 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung

(1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekanntgemacht wird. Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.
(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.

§ 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht. Ein Beteiligter kann verlangen, dass mit ihm in Abwesenheit anderer Beteiligter verhandelt wird, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen oder sachlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen glaubhaft macht. Die Beteiligten sind über ihre Rechte nach Satz 3 und 4 zu belehren.
(2) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
5. das Ergebnis eines Augenscheines.
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.

§ 69 Entscheidung

(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, wobei Namen und Anschriften der Beteiligten im verfügenden Teil stets angegeben werden dürfen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Erscheint es für eine ordnungsgemäße Begründung erforderlich, die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse eines Beteiligten, insbesondere seine wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Verhältnisse oder seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, im einzelnen darzustellen, hat die Behörde in der Begründung auf die Angabe seines Namens und, soweit möglich, auch seine Anschrift oder des von dem Vorhaben betroffenen Grundstücks zu verzichten; in diesem Fall teilt sie dem Beteiligten zusammen mit dem Verwaltungsakt schriftlich mit, welcher Teil der Begründung sich auf sein Vorbringen bezieht. Zugleich weist sie jeden Beteiligten darauf hin, dass er auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Daten nach Satz 3 oder darüber erhält, wo das Vorbringen eines anderen Beteiligten abgehandelt ist, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Geltendmachung seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Mit Einwilligung des Beteiligten, die schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde zu erklären ist, dürfen die Daten nach Satz 3 in die Begründung aufgenommen werden.
(3) Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(4) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 70 Anfechtung der Entscheidung

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

Hausrechtsverstoß streichen?

Satzung und Zusammensetzung

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 Erste Beratung 4. HRÄG im Landtag

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