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§ 62a Absatz 3 LHG weist dem Rektorat als Kollegialorgan die Zuständigkeit für die Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen zu und trifft rechtsstaatliche Verfahrenssicherungen, indem das förmliche Verfahren angeordnet wird. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 62 Absatz 3 Satz 2 LHG.


Exmat als Strafform, ungleihes Strafmaß (hieße Verlust Studiwohnheim, Studienfinanzierung) Gesetzlich geregelt werdne sollte absolute Zahl der Mitglieder des Ausschuss

Jeremias: an vielen Stellen gesagt, Exmat greift nur bei besonderer Schwere, wird nicht angewandt, GEsetz ist aber sehr offen formuliert, lässt viel zu, Stört mich. Schränkt aber nicht SPielraum für AUsschuss ein. Oft kritisiert, dass zu unpräzise, da sind auch Oppositionsfraktionen der Meinung.

Erik: Zu Schwammigkeit: Häufig bei Gesetz schwammig, Interpretation von Gerichten, Studis sollen erst vor Gericht ziehen um Präzisierung zu erzielen. Darüber hinaus sollen die Universitäten dadurch ne Handhabe haben, das ist ein strittiger Punkt, gerade da das Hausrecht ein sehr weites Spektrum von Verstößen ermöglicht.

Kompromiss: Streichung " oder wiederholten Verstoß gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechts" 

hier stehen die Exmatrikulationsgründe. Das Argument nochmal zusammengefasst: Meines Wissens nach ist das Problem, wenn ein Gewalttäter partout nicht seine Taten unterlässt, für die Universitäten keine direkte Handhabe dagegen vorhanden ist außer juristische Konseqeunzen, die aber stets auch nur begrenzt wirken können (Bußgeld o.ä.)

Konsti: hochschulrechtliche Instrumente (Hausrecht) exisitieren schon. funktionierenden Strafverfolgung existiert. Warum brauchen wir das in einem Landesgesetz. Wichtig: nicht vermischen (Rollen, die anderen juristische INstanzen ausüben). Hanhabe von STudierenden gegen die Beschlüsse des Ordnungsausschusses? Zeit, Geld und Mühe für Verfahren? EInführung von Möglichkeit eines schnelleren Beschwerdewegs

Nina: Problematisch ist schon alleine die Möglichkeit der Zwangsexmatrikulation im Falle des Protest. Hochschulpolitik nimmt Schaden. Machtungleichgewicht (besonders an kleinen Hochschulen?)

Alex: Beweislast verhindert oft Verurteilung. Anders bei Ordnungsrecht. Gerichte werden delegitimiert.


Petition: mit 140 Leuten, ist das zu wenig?

  • 23000 bei HofV, Petition relativ pauschal, eher gegen das ganze HRÄG zu lesen


Grundhaltung weiterhin, Paragraph soll weg, ist aber unwahrscheinlich, dass Ministerin ja sagt.

Stufenplan:

  • Änderungswunsch
    • eher unwahrscheinlich, dass der direkt übernommen wird
  • eigene Satzung mit Rektoren entwickeln und vorschlagen

Thesen

Präzisierung

Der aktuelle Entwurf nennt insbesondere Ausschluss und Exmatrikulation als Ordnungsmaßnahmen. Allerdings wird nicht näher erläutert, für welche Verstöße diese als verhältnismäßig zu bewerten sind. Dies führt dazu, dass die Hochschulen diese Einschätzung in erster Instanz selbst vornehmen. Aufgrund der Vielzahl an Hochschulen ist hierbei zu vermuten, dass es dadurch vereinzelt zu Problemen kommen wird und Ordnungsmaßnahmen auch dann verhängt werden, wenn diese nicht als verhältnismäßig einzustufen sind. Um dem entgegenzuwirken, schlagen wir vor, eine entsprechende Präzisierung vorzunehmen und damit schon im Gesetzestext zu verankern, dass die Exmatrikulation als Ordnungsmaßnahme mit besonders gravierender Auswirkung auch nur bei besonderer Schwere oder Wiederholungen verhängt werden darf.

Eine Bewertung durch Gerichte nach Anfechtung einer derartigen Ordnungsmaßnahme erachten wir dabei nicht als zielführenden Weg, da hier erst nach einiger Zeit ein Ergebnis vorliegt und Studierende damit unter Zugzwang stehen, für die Klärung eine entsprechende Anfechtung vorzunehmen, was hohe Kosten und viel Zeit in Anspruch nehmen würde.

Förmliches Verfahren vs Einfaches Verfahren

Hausrechtsverstoß streichen?

Satzung und Zusammensetzung


Verschiedenes und Termine

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